Gründe:
I. Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 204/09.
In dem vorgenannten Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009. Darin hatten
die Beklagten die Klägerin wegen der anlässlich einer Prüfung am 16. Februar 2009 in ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung festgestellten
diversen Qualitätsmängel unter Fristsetzung bis zum 30. September 2009 und Androhung der Kündigung des Versorgungsvertrages
zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Nachdem das Qualitätsprüfungsverfahren von den Beklagten in Folge überwiegender Umsetzung
der geforderten Maßnahmen durch die Klägerin für abgeschlossen angesehen worden ist, haben die Beteiligten das Klageverfahren
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat das SG den Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes ausgehend von
vier Maßnahmekomplexen, jeweils anzusetzen mit einem Wert von 5.000,00 Euro auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Dagegen richtet
sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die unter Berücksichtigung der im Maßnahmenbescheid aufgelisteten
27 Einzelmaßnahmen eine Erhöhung des Streitwertes auf 135.000,00 Euro begehren. Die Beklagten haben ebenfalls Beschwerde eingelegt,
mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro geltend machen, da der Sach- und
Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte biete.
II. Über die gemäß §§
172,
197 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaften und zulässigen Beschwerden war mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des
SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 23. Februar 2010 - L 22 R 963/09 B - sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 - L 11 B 7/09 KA -, zitiert nach Juris). Die Beschwerde der Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist - wie aus dem Tenor
ersichtlich - auch teilweise begründet. Die darüber hinaus gehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie
die Beschwerde der Beklagten sind unbegründet.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorangegangenen Hauptsacheverfahren S 111 P 204/09 sind aus eigenem Recht gemäß
§ 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel
gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin beschwert, sodass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes besteht.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat auch insoweit teilweise Erfolg, als das der Streitwert für das
Verfahren vor dem SG auf einen Betrag von 70.000,00 Euro anzusetzen war.
Gemäß §§
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG nichts anderes bestimmt ist. Das SG hat danach den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2011 zu Unrecht nur auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Hauptsacheverfahren nicht gerecht.
Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtssprechung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010 - L 27 P 51/10 B RG -, vom 7. Juli 2010 - L 27 P 12/10 B - oder vom 10. Dezember 2009 - L 27 P 41/09 B RG -) auf die in dem angefochtenen Maßnahmenbescheid vom 26. Mai 2009 der Klägerin auferlegten einzelnen Maßnahmen mit
Regelungscharakter ab, für die jeweils der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.
Dem vorliegend angegriffenen Maßnahmenbescheid entnimmt der Senat 14 verschiedene Regelungen; nämlich betreffend die Erstellung
eines schriftlichen Pflegekonzepts (5.2), Maßnahmen der externen Qualitätssicherung (6.2), die Verbesserung des einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements (6.5), eine nachweisliche Anwendung eines geeigneten Einarbeitungskonzepts für neue Mitarbeiter (6.10),
verbindliche Regelungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Pflegebedürftigen (6.12), Regelungen zum Umgang mit Beschwerden (6.13),
die Anwendung eines angemessenen Hygienemanagements (8.1), eine vollständige Pflegedokumentation (7.2 sowie 12.1, 12. 3, 12.4,
12.6 bis 12.10, 12.12 bis 12.14 und 12.16) sowie Maßnahmen beim Umgang mit Dekubitus (14.1), Inkontinenz (14.3), Kontraktur
(14.6), Ernährungs- und Flüssigkeitsdefizit (14.8), bei PEG-Sonde (14.9) sowie Pflegebedürftigen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen (14.10, 14.11). Diese vorgenannten Maßnahmen
bilden selbständige Streitgegenstände, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren hätten zur Überprüfung gestellt werden
können, sodass für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 70.000,00 Euro (14 x 5.000,00 Euro) anzusetzen ist. Die erfolgte Bündelung von diversen Einzelmaßnahmen
in einem Bescheid ändert nach Auffassung des Senats nichts daran, dass es sich insoweit um separat zu bewertende Streitgegenstände
handelt.
Die darüber hinaus gehende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.
Zwar enthält der Maßnahmenbescheid insgesamt 27 Einzelpunkte. Der Senat vermag daraus jedoch lediglich die oben aufgeführten
14 selbständigen Regelungen zu erkennen.
Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf den nur einmal anzusetzenden Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro gerichtete Streitwertbeschwerde
der Beklagten hat aus den vorstehenden Gründen gleichfalls keinen Erfolg.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG, 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.