Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft gemäß §
172 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die Weiterzahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe II anzuordnen,
nachdem die die Antragsgegnerin ab Juli 2009 die Zahlung von Pflegegeld mit der Begründung eingestellt hat, dass keine bedarfsgerechte,
insbesondere aktivierende Pflege gesichert sei.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung ist §
86b Abs
2 Satz 2
SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die Rechtsverfolgung
in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen
des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne
die Regelung erhebliche Gefahren, wesentliche Nachteile, drohen (Anordnungsgrund). Dabei sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund
umso höher, je geringer die Erfolgsaussicht ist; sie sind umso niedriger, je größer die Erfolgsaussichten sind. Ist unklar,
ob ein Anordnungsanspruch besteht, hat eine Folgenabwägung zu erfolgen. Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten
würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber
den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen
Erfolg hätte.
Die Feststellung eines Anordnungsanspruchs wird geprägt vom Streit der Beteiligten über die richtige Art der Pflege unter
Berücksichtigung der Wünsche des Pflegebedürftigen, insbesondere inwieweit die Bevollmächtigte des Antragstellers als Pflegeperson
des Antragstellers die Pflegeleistungen umfassend bedarfsgerecht und aktivierend erbringt und erbringen muss und inwieweit
die Antragsgegnerin berechtigt ist, bei Fehlern bei der Erbringung der Pflegeleistungen die Zahlung aus der Versicherung (teilweise)
einzustellen. Die vorliegenden Gutachten über die bisherige Pflegesituation sprechen gegen eine - bei objektiver Betrachtung
- umfassend bedarfsgerechte, aktivierende Pflegesituation. Die Qualitätsanforderungen der Antragsgegnerin erscheinen nicht
überzogen, weil die Mitwirkung und Aktivierung des Versicherten wichtiges Anliegen und Vertragsinhalt der privaten Pflegeversicherung
ist. Jedoch lassen sich die für die Feststellung eines stärkeren Anordnungsanspruchs letztendlich maßgeblichen tatsächlichen
und rechtlichen Aspekte im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend aufklären. Eine besonders
hohe Erfolgsaussicht lässt sich daher derzeit nicht annehmen.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller vor Abschluss
des Hauptsacheverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich die Kostenübernahme für ambulante
Pflegehilfe (und eine mehrwöchige stationäre Pflege) zugesagt, so dass die Pflege, grundsätzlich auch im häuslichen Umfeld,
weiter gewährleistet wäre, sofern sich der Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigte auf die Leistungsangebote und Qualitätsforderungen
der Beklagten einließen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller Nachteile drohen würden, wenn er sich auf das Angebot
der Antragsgegnerin einlassen würde. Dazu ist auch nichts vorgetragen. Inwieweit die angebotenen Leistungen der Antragsgegnerin
angesichts der bisherigen Pflegeleistungen durch die Bevollmächtigte des Antragstellers als unnötig erscheinen, ist für die
Klärung des besonderen Eilbedarfs irrelevant.
Welche konkreten Nachteile bis zur Aufnahme der angebotenen ambulanten Pflegehilfe drohen, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers
nicht entnehmen. Vielmehr wird nach dem ausdrücklichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten die nach deren Sicht erforderliche
Pflege tatsächlich erbracht. Dem Antragsteller drohen bei Fortsetzung der bisherigen Pflege keine aktuellen Gefahren. Dies
ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. D. Unter diesen Umständen kommt die vom Antragsteller geforderte Anordnung
auch bei reiner Folgenabwägung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1, 4
SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).