Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft gemäß §
172 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt,
die Weiterzahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I in Höhe von 215 EUR monatlich an die Antragstellerin gegenüber der
Antragsgegnerin anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hatte ab Juli 2009 die Zahlung des Pflegegeldes mit der Begründung eingestellt, dass nach dem Ergebnis
der ärztlichen Begutachtung die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht mehr vorliegen würden.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist §
86b Abs
2 Satz 2
SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die Rechtsverfolgung
in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen
des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne
die Regelung erhebliche Gefahren, wesentliche Nachteile, drohen (Anordnungsgrund). Dabei sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund
umso höher, je geringer die Erfolgsaussicht ist; sie sind umso niedriger, je größer die Erfolgsaussichten sind. Ist unklar,
ob ein Anordnungsanspruch besteht, hat eine Folgenabwägung zu erfolgen. Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten
würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber
den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen
Erfolg hätte.
Die Feststellung eines Anordnungsanspruchs wird im vorliegenden Fall bestimmt vom Streit der Beteiligten über das Vorliegen
der Voraussetzungen der Pflegestufe I bei der schwerbehinderten Antragstellerin (GdB 100). Während ein Pflegedienst im Februar
2009 einen Höherstufungsantrag empfohlen hatte, verneinte die von der Antragsgegnerin beauftragte medizinische Sachverständige
schon einen Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe I. Das Gutachten bindet grundsätzlich die Beteiligten, weil nach § 6
Abs 2 Satz 1 AllgVersBedPPV2009 auch die Stufe und die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit durch einen vom Versicherer beauftragten
Arzt festzustellen sind. Die Klärung, inwieweit das Gutachten vom 18. Mai 2009 ausnahmsweise keine Bindung entfalten soll,
muss angesichts komplizierter rechtlicher und medizinischer Probleme dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Daher lassen
sich die für die Feststellung eines stärkeren Anordnungsanspruchs letztendlich maßgeblichen tatsächlichen Aspekte im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend aufklären.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin vor Abschluss
des Hauptsacheverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie ihren Pflegepersonen derzeit nicht
mehr die bisher gewährte Aufwandsentschädigung, insbesondere die Fahrtkosten, zahlen könne. Die Pflegepersonen haben auch
eidesstattlich versichert, dass die Antragstellerin ihnen derzeit die Aufwandsentschädigung nicht zahlen könne. Daraus ergibt
sich indes nicht, dass die Pflegeleistungen nicht mehr erbracht würden bzw. welche Pflegeleistungen in welchem Umfange reduziert
würden und welche konkreten Gefahren deswegen für die Antragstellerin entstehen würden. Dass die Pflegepersonen die Antragstellerin
mangels Fahrtkostenerstattung nicht mehr aufsuchen könnten, lässt sich nicht annehmen. So liegt die Wohnung der Pflegeperson
W H nur in einer Entfernung von ca. 1,5 km von der Wohnung der Antragstellerin (Fußweg etwa 17 min). Es ist auch angesichts
der Altersrente der Antragstellerin von 1.322 EUR nicht erkennbar, dass sie nicht zumindest teilweise in der Lage wäre, den
Verlust des Pflegegeldes aufzufangen.
Unter diesen Umständen kommt die von der Antragstellerin geforderte Anordnung auch bei Folgenabwägung nicht in Betracht. Dabei
berücksichtigt der Senat das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verfolgten Begehrens mit Blick auf die durch
das Pflegegeld geschützten Grundrechte von Leben und G1qesundheit sowie einer menschenwürdigen Existenz. Der Antragstellerin
drohen keine Nachteile, die sie nicht auch bei Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinzunehmen hätte.
Ihre Grundrechte sind nicht in einem Maße gefährdet, dass ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bei einem Erfolg
ihrer Rechtsverfolgung die mit der Einstellung der Leistung von Pflegegeld aus ihrer privaten Pflegeversicherung verbundenen
Nachteile nicht zuzumuten wären. Konkrete schwere, unabwendbare Nachteile hat sie nicht behauptet, sie hat insbesondere nicht
dargelegt, dass ihr erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Würde drohen würden, die über den Verlust der finanziellen
Leistung Pflegegeld hinausgehen würden. Solche sind auch nicht nach Aktenlage zu erkennen. Das Interesse der Antragstellerin
überwiegt daher nicht das Interesse der Antragsgegnerin, die Folgen einer Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Antragstellerin
zu vermeiden.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Gemäß §§ 73a Abs 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO wird Prozesskostenhilfe u a nur bewilligt, wenn die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Davon kann im
Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Gründen. Ein früherer Zeitpunkt
ist nicht maßgeblich, weil die Unterlagen für die Prozesskostenhilfe erst am 29. September 2009 vorgelegt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1, 4
SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).