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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2008 - 27 P 98/08
Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe II, Folgenabwägung bei der Gefahr einer Grundrechtsverletzung
Begehrt der Antragsteller Leistungen, die dazu dienen, die Anspruchsberechtigten vor einer Gefährdung von Leib und Leben zu bewahren und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist, so übernimmt das vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vollständig. Dabei dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, so ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (hier: Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB XI § 14 Abs. 4