Berufung ohne Unterschrift; Schriftform; Computerfax
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 festgestellte Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe gemäß §
144 Absatz
1 S. 1 a. F. des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III).
Der 1983 geborene Kläger stand zuletzt vom 8. Februar 2011 bis zum 27. April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der
R P S GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) und war in T eingesetzt.
Am 2. Mai 2011 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der nach §
312 SGB III eingeholten Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers erklärte dieser, das Arbeitsverhältnis sei durch schriftliche Kündigung
wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens beendet, nachdem der Kläger bereits zuvor zweimal (mit Schreiben vom 21. März 2011
und 28. März 2011) wegen verspäteten oder Nichterscheinens zur Arbeit abgemahnt worden sei. Der Kläger erklärte hierzu, seine
Verspätungen seien entstanden, weil er auf Fahrgemeinschaften angewiesen sei und an diesen Tagen der Fahrer nicht bzw. nicht
pünktlich erschienen sei.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 stellte daraufhin die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 28. April 2011 bis zum 20.
Juli 2011 und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage fest. Ein wichtiger Grund für die Kündigung sei
nicht ersichtlich.
Den hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Juli 2011 ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 zurück. Nachdem der Kläger bereits mehrfach habe erfahren müssen, dass sein Fahrer die
Fahrten sehr kurzfristig abgesagt habe, habe er geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um in Zukunft eine Verspätung zu vermeiden.
Dies habe er unterlassen und damit grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 3. April 2012 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben.
Das Sozialgericht Cottbus hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2013 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit gemäß §
144 SGB III festgestellt, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis durch vertragswidriges Verhalten veranlasst habe, ohne hierfür einen
wichtigen Grund zu haben.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. März 2013
zugestellt worden.
Bereits am 7. März 2013 ist mittels Computerfax eine Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid bei dem Sozialgericht Cottbus
eingegangen. Dieses Computerfax enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Am 8. März 2013 ist dann bei dem Sozialgericht Cottbus mittels unsignierter EGVP das als "Original" bezeichnete Schriftstück
vom 7. März 2013 eingegangen. Auch dieses Schriftstück enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.
Der Senat hat mit Schreiben vom 28. Mai 2013 den Prozessbevollmächtigten auf die innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist
nicht gewahrte Schriftform hingewiesen. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Berufung sei per Computerfax
und per EGVP übermittelt worden und daher wirksam und rechtzeitig eingelegt.
Auf den Hinweis des Senats, dass mit EGVP nur unter Verwendung einer Signatur wirksam formbedürftige Prozesshandlungen vorgenommen
werden können und der Prozessbevollmächtigte nach Kenntnis des Gerichts nicht einmal über eine Signatur verfügen würde, teilte
der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 mit, der Einsatz einer Signaturkarte "erweise sich im praktischen
Umgang insbesondere bei dezentralisierte Arbeitsweise als uneffektiv".
Einen sachdienlichen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Berufung zumindest unbegründet sei. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen sei allein der Arbeitnehmer
dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Entsprechend sei durch ihn sicherzustellen, dass er seinen Arbeitsort
ausdrücklich erreichen kann. Obwohl ihn sein Fahrer bereits mehrfach "versetzt" habe, habe der Kläger dies unterlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kundennummer ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des §
145 Absatz
1 S. 2
SGG in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt worden.
Was unter "schriftlich" im Sinne der genannten Vorschriften zu verstehen ist, ist im
SGG nicht geregelt. Grundsätzlich wird dem Schriftformerfordernis in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten
Rechnung getragen (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
151 Rn. 3a; vgl. hierzu §
126 Abs.
1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB), nach dem die Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, eigenhändig von dem Antragsteller durch Namensunterschrift
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss).
Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl das Computerfax als auch der als "Original" eingereichte Schriftsatz vom 7. März
2013 keine eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthalten. Der Namenszug in der Berufungsschrift ist zweifelsfrei
erkennbar keine eigenhändige Unterschrift, sondern auch nach Angaben des Prozessbevollmächtigten elektronisch eingefügt. Für
den mit EGVP am Folgetag übermittelten identischen Schriftsatz gilt dasselbe. Danach steht fest, dass der Prozessbevollmächtigte
mit dieser Unterschrift den Originalschriftsatz jedenfalls nicht "eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens" unterzeichnet hat.
Darüber hinaus ist der eingescannte Namenszug in der Berufungsschrift vom 7. März 2013 auch nicht zur Identifizierung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin geeignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch anderer oberster Bundesgerichte ist eine Unterschrift
ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen
Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt
(vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1986, IVa ZB 13/86, zitiert nach juris, m.w.N.). Erforderlich ist eine Unterschrift des Ausstellers eines Schriftsatzes schon deshalb, um diesen
unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, IX ZR 34/97, zitiert nach juris, m.w.N.). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich
dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild, wobei in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben
Person aufweisen, insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH, IX ZR 34/97, aaO., m.w.N.). Zudem genügt eine vervielfältigte Unterschrift nur solange der Schriftform, wie an ihrer Verlässlichkeit
keine Zweifel bestehen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25. November 1970, IV C 119.68; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS-063 1/98, beide zitiert nach juris).
Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären,
wobei in die Prüfung alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, zitiert nach juris).
Eine Identifizierung des Prozessbevollmächtigten im Sinne dieser Rechtsprechung lässt der eingescannte Namenszug schon deshalb
nicht zu, weil der Prozessbevollmächtigte selbst nach eigenem Bekunden in einem anderen Verfahren vor dem erkennenden Senat
(L 29 AS 114/12 B PKH) verschiedene Unterschriften benutzt, die ganz erheblich divergieren und "zur Identifikation daher kaum geeignet sind".
Nach den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 im oben genannten Verfahren L 29 AS 114/12 B PKH weicht selbst die in seinem Personalausweis enthaltene Unterschrift, die gerade der Identifizierung seiner Person dienen
soll (vergleiche § 1 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - PauswG - vom 18. Juni 2009, BGBl. I 2009, S. 1346), "von allen bisher bekannten Unterschriften" ab. Schon allein in den hier vorliegenden Gerichtsakten sind mindestens vier
erheblich divergierende "Namenszüge" ersichtlich, die über die übliche Variationsbreite von Unterschriften von ein und derselben
Person weit hinausgehen. Bei diesen Schriftzügen sind Gemeinsamkeiten kaum ersichtlich. Gemeinsamkeiten seiner Unterschriften
und damit die Möglichkeit einer Identifikation des Ausstellers werden von dem Prozessbevollmächtigten auch nicht einmal behauptet.
Er betont sogar, dass selbst seine Unterschrift im Personalausweis zur Erkennung "wenig zielführend" ist, weil sie von allen
anderen Unterschriften abweicht. Damit ist jedoch eine Identifikation des Prozessbevollmächtigten als Aussteller eines Schriftstückes
über seine Unterschrift kaum möglich. Dies ist umso bedenklicher, als der Prozessbevollmächtigte als zugelassener Rechtsanwalt
tätig ist und deshalb seine Position als Aussteller von formgebundenen Schriftstücken regelmäßig durch eine eigenhändige Unterschrift
unter Beweis zu stellen hat.
Die eigenhändige Unterschrift ist in der Berufungsschrift auch nicht entbehrlich.
Zwar sieht das Gesetz (vergleiche u.a. §
126a BGB - elektronische Form- und §
65a SGG - elektronische Dokumente) das Schriftformerfordernis beispielsweise bei Verwendung einer elektronischen Signatur als ausreichend
an und auch die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Verwendung bestimmter Übermittlungsarten als ausreichend angesehen
(beispielsweise Telegramm und Telefax - vergleiche hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss
vom 5. April 2000, GmS - OGB 1/98, zitiert nach juris, m.w.N.). Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
hat hierzu in diesem Beschluss ausgeführt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck
sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung
des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten,
dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend
zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf
handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, aaO., m.w.N.). Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die
eigenhändige Unterschrift gehört, sei solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne
elektronische Medien übermittelt werden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender
eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist.
Selbst wenn nach dieser Rechtsprechung wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts §
126 BGB weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden wäre (vgl. BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R - m.w.N. - zitiert nach juris), soll in jedem Fall durch das Schriftformerfordernis
gewährleistet werden, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt
werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem
Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis kann daher auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift
fehlt, sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen,
das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R - m.w.N. - zitiert nach juris; Leitherer, aaO., § 151 Rn. 3a m.w.N.).
Der BGH hat hierzu in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung noch mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, dass
nur in Ausnahmefällen auf eine Unterschrift verzichtet werden kann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt,
dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Zu berücksichtigen
seien hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände
(Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZB 9/11, m.w.N., zitiert nach juris).
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Prüfung.
Auch wenn danach die Nutzung insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte (vgl. hierzu
Leitherer, aaO., § 151 Rn. 3e, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, s.a. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; wohl differenzierend BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, beide m.w.N., zitiert nach juris), so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen
zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit
die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
Wie bereits oben dargestellt, sind schon bei der eingescannten Unterschrift Zweifel an deren "Echtheit" angebracht, weil eine
zweifelsfreie Zuordnung wegen der vom Prozessbevollmächtigten selbst behaupteten Vielzahl der verschiedenen Unterschriften
nicht möglich ist.
Abgesehen davon erscheint es als sehr zweifelhaft, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Absendung des Computerfaxes
ausgeführt bzw. veranlasst hat.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das elektronische Einscannen/Einfügen der als Datei hinterlegten "Unterschrift" in
einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax technisch grundsätzlich für jeden möglich ist, der Zugriff auf die
elektronischen Dateien des Prozessbevollmächtigten hat (vergleiche zur Anwendungssicherheit BGH, Beschluss vom 14. Januar
2010, VII ZB 112/08,aaO.). Damit wäre hierzu technisch im Zweifel jeder Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten auch ohne dessen Kenntnis in
der Lage.
Konkrete Zweifel daran, dass das Computerfax im hiesigen Verfahren mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten gesendet
wurden, sind schon aufgrund seiner eigenen Äußerungen in einer Vielzahl von Verfahren zu seiner Arbeitsbelastung und seinem
Arbeitsanfall angebracht. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen in einem früheren Verfahren des Prozessbevollmächtigten
(Beschluss vom 31. Juli 2014, L 29 AS 1052/14 NZB, m.w.N., zitiert nach juris) und sieht insofern von einer erneuten Darstellung ab.
Nach den eigenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, den Erfahrungen des Gerichts und auch angesichts der rechnerisch
ermittelten Zahlen (siehe Beschluss oben L 29 AS 1052/14 NZB) kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift mit Wissen und
Willen des Prozessbevollmächtigten seine Kanzlei verlassen haben. Auch bei dem Computerfax vom 7. März 2013 ist nicht auszuschließen,
dass dieser Schriftsatz, sei es aufgrund eines Versehens oder aufgrund einer Initiative eines der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten,
ohne dessen konkretes Wissen und Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Danach ist er in diesen Fällen nicht zweifelsfrei
als Aussteller zu erkennen. Diese Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Die am 8. März 2013 mit EGVP übermittelte Berufungsschrift führt ebenfalls nicht zur wirksamen Einleitung eines Beschwerdeverfahrens.
Denn die Übermittlung erfolgte ohne Verwendung einer elektronischen Signatur. Zumindest bei dieser Übermittlung per EGVP hätte
für den Prozessbevollmächtigten durch die Verwendung einer Signaturkarte die technische Möglichkeit bestanden, sich als Aussteller/Absender
der Beschwerdeschrift zu identifizieren. Diese Möglichkeit hat der Prozessbevollmächtigte nicht genutzt. Soweit er hierzu
erklärt, "der Einsatz derartiger Karten (erweise sich) im praktischen Umgang insbesondere bei dezentralisierter Arbeitsweise
als uneffektiv" ist anzumerken, dass die Signaturkarte gerade der zweifelsfreien Identifikation dienen soll und daher auch
nur der Besitzer dieser Karte die Signatur nutzen und sich als Aussteller zu erkennen geben kann. Nutzt der Prozessbevollmächtigte
jedoch weder seine eigenhändige Unterschrift noch die technischen Möglichkeiten zur Identifikation (beispielsweise Signaturkarten)
so geht dies zu seinen Lasten.
Abschließend bleibt danach festzustellen, dass eine Berufung nicht wirksam mit Computerfax vom 7. März 2013 erhoben wurde,
weil zumindest nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte selbst Aussteller dieses Computerfaxes war.
Auch die am 8. März 2013 mittels EGVP dem Landessozialgericht zugeleitete Beschwerdeschrift führte nicht zur wirksamen Beschwerdeerhebung,
weil sie unsigniert erfolgte und damit auch hier der Prozessbevollmächtigte nicht zweifelsfrei als Aussteller erkennbar ist.
Beide Rechtsmitteleinlegungen (per Computerfax und EGVP) entsprechen vorliegend damit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form und sind somit unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.