Entschädigung für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung
Freie Wahl des Beförderungsmittels
Genehmigung der Kosten im Voraus
Übernahme höherer Kosten
1. Grundsätzlich sind die Beweispersonen in der Wahl des benutzten Beförderungsmittels frei, allerdings ist nach den haushaltsrechtlichen
Vorschriften zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten notwendig waren.
2. Hat das Gericht die Kosten im Voraus genehmigt, entfällt bei der Geltendmachung die Prüfung der Notwendigkeit.
3. Die vorherige Beantragung dient nur der Klärung der Notwendigkeit der Fahrtkosten im Voraus, um den Antragsteller vom Kostenrisiko
zu entlasten, welches immer entsteht, wenn die Notwendigkeit erst im Nachhinein geprüft wird.
4. Die Möglichkeit der vorherigen Prüfung dient nicht dazu, die Staatskasse ohne rechtliche Grundlage im Gesetz von der Übernahme
notwendiger Kosten freizustellen.
5. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 3 JVEG die Übernahme "höherer" Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände vor, ohne diesen Anspruch von einer vorherigen Beantragung
abhängig zu machen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten neben der unstreitigen Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG (17,50 €) über die Erstattungsfähigkeit von Taxikosten (45,80 €) nach § 5 JVEG.
Bei der Wahl des Beförderungsmittels gilt das Folgende:
Grundsätzlich sind die Beweispersonen in der Wahl des benutzten Beförderungsmittels frei, allerdings ist der Antragsgegner
nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften gehalten zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten notwendig waren. Hat das Gericht
die Kosten im Voraus genehmigt, entfällt bei der Geltendmachung die Prüfung der Notwendigkeit (Meyer/Höver/Bach, JVEG, Kommentar 25. Auflage, § 5 Rn. 5.3.).
Aufgrund der Bescheinigung des Sachverständigen vom Untersuchungstag ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit der Inanspruchnahme
eines Taxis, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Antragstellerin nicht zumutbar ist.
Soweit der Antragsgegner meint, die Erstattung käme nur bei vorheriger Genehmigung in Betracht, so ist dies rechtswidrig.
Die vorherige Beantragung dient nur der Klärung der Notwendigkeit der Fahrtkosten im Voraus, um die Antragstellerin/Klägerin
vom Kostenrisiko zu entlasten, welches immer entsteht, wenn die Notwendigkeit erst im Nachhinein geprüft wird. Die Möglichkeit
der vorherigen Prüfung dient nicht dazu, die Staatskasse ohne rechtliche Grundlage im Gesetz von der Übernahme notwendiger
Kosten freizustellen. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 3 JVEG die Übernahme "höherer" Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände vor, ohne diesen Anspruch von einer vorherigen Beantragung
abhängig zu machen.
Die Taxikosten in Höhe von 45,80 € sind daher zu erstatten. Die Entschädigung beträgt daher 63,30 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).