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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012 - 2 U 243/10
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingtem Fehlverhalten; Ermittlung der Blutalkoholkonzentration
Ist anläßlich eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Verkehrsunfalls die BAK eines verunfallten Versicherten zur Ermittlung absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit hochzurechnen, so ist zugunsten des Versicherten lediglich von einem Abbau von 0,1 Promille die Stunde auszugehen.
1. Ist anlässlich eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Verkehrsunfalls die BAK eines verunfallten Versicherten zur Ermittlung absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit hochzurechnen, so ist zugunsten des Versicherten lediglich von einem Abbau von 0,1 Promille die Stunde auszugehen.
2. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, hier verneint aufgrund einer alkohol- und ggf. übermüdungsbedingten Fahruntüchtigkeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 25.11.2010 S 67 U 825/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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