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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - 2 U 312/06
Meldepflicht der Berufsgenossenschaft über Verletztengeld- und Übergangsgeldansprüche gegenüber dem Versicherten bei Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger
1. Die eine Sozialleistung gewährende Berufsgenossenschaft bleibt Meldepflichtige i. S. der Vorschriften des SGB IV und der DEÜV, auch wenn sie sich zur Erfüllung der Meldepflicht der Krankenkassen bedient.
2. Die Übertragung der Meldepflicht auf die Krankenkasse des Versicherten durch Verwaltungsvereinbarung hat nicht zur Folge, dass die Berufsgenossenschaft gegenüber ihrem Versicherten von der Meldepflicht frei wird. In einem Rechtsstreit über die Meldpflicht ist der Unfallversicherungsträger passiv legitimiert.
3. Erfüllt die Krankenkasse die ihr durch Verwaltungsvereinbarung übertragene Melde- und Informationspflicht, wirkt diese Erfüllung auch zugunsten des Unfallversicherungsträgers.
Normenkette:
DEÜV § 38
,
SGB X § 88
,
SGB X § 89 Abs. 2
,
SGB IV § 28a Abs. 5
,
Vorinstanzen: SG Berlin 22.09.2006 S 67 U 94/05
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2006 wird betreffend den Zeitraum vom 5. Juli 2000 bis 30. April 2004 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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