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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - 2 U 33/09
Überprüfbarkeit der Berechnungsgrundlage für die Erstellung des Gefahrtarifs und der Gefahrklassen in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zur Überprüfung der Entgeltsumme und der Entschädigungslast können die Beitragspflichtigen weder die Vorlage aller Entgeltnachweise im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage der diesbezüglichen (anonymisierten) Bewilligungsbescheide verlangen.
2. Amtsermittlungen zur Richtigkeit des einer Gefahrklasse zugrunde liegenden Zahlenwerks sind erst anzustellen, wenn der Kläger plausibel und nachvollziehbar erhebliche Fehler behauptet. Ein Bestreiten der duch die Berufsgenossenschaft vorgelegten Zahlen mit Nichtwissen reicht hierfür nicht aus.
Die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Erstellung des Gefahrtarifs und der Gefahrklassen "Schritt für Schritt" findet im geltenden Recht keine Stütze. Daher können die Beitragspflichtigen zur Überprüfung der Entgeltsumme und der Entschädigungslast weder die Vorlage aller Entgeltnachweise im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage der diesbezüglichen Bewilligungsbescheide verlangen. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 157 Abs. 1
,
SGB VII § 157 Abs. 3
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin 15.01.2009 S 25 U 996/07
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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