LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - 2 U 33/09
Überprüfbarkeit der Berechnungsgrundlage für die Erstellung des Gefahrtarifs und der Gefahrklassen in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zur Überprüfung der Entgeltsumme und der Entschädigungslast können die Beitragspflichtigen weder die Vorlage aller Entgeltnachweise
im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage der diesbezüglichen (anonymisierten) Bewilligungsbescheide
verlangen.
2. Amtsermittlungen zur Richtigkeit des einer Gefahrklasse zugrunde liegenden Zahlenwerks sind erst anzustellen, wenn der
Kläger plausibel und nachvollziehbar erhebliche Fehler behauptet. Ein Bestreiten der duch die Berufsgenossenschaft vorgelegten
Zahlen mit Nichtwissen reicht hierfür nicht aus.
Die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Erstellung des Gefahrtarifs und der Gefahrklassen "Schritt für Schritt" findet im
geltenden Recht keine Stütze. Daher können die Beitragspflichtigen zur Überprüfung der Entgeltsumme und der Entschädigungslast
weder die Vorlage aller Entgeltnachweise im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage der diesbezüglichen Bewilligungsbescheide
verlangen. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur
dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen
auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 15.01.2009 S 25 U 996/07
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrklassen des ab 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarifs.
Vorrangig streiten die Beteiligten über die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht.
Die Kläger sind Rechtsanwälte und betreiben eine Kanzlei mit Notariat in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Am 14. Dezember 2006 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten den ab 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarif, der unter
dem 18. Dezember 2006 vom Bundesversicherungsamt genehmigt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 wurden die Kläger in Gefahrtarifstelle 08 zur Unternehmensart "Rechts- und wirtschaftsberatendes
Unternehmen, Organ der Rechtspflege" mit der Gefahrklasse 0,44 veranlagt.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Widerspruch vom 27. Juli 2007. Den unbegründet gebliebenen Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 zurück.
Das Sozialgericht Berlin hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung
hat es u. a. ausgeführt:
"Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch ( SGB VII), wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlagt.
Dabei ist der Gefahrtarif neben der Lohnsumme einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern
der Beklagten zu leistenden Beiträge richtet (§§ 167, 162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter
Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Abs. 3 werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers autonom gesetztes objektives
Recht, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst
regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung und somit auch den Trägern der
Sozialversicherung ein nicht zu eng zu bemessender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Eine Überprüfbarkeit
besteht nur dahingehend, ob der Gefahrtarif mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage bietet, also den Vorschriften des
SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§ 153, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts
zu beachten. Nicht hingegen kommt es darauf an, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung
trifft. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung sprechenden, Gesichtspunkten bei der Gestaltung
der Gefahrtarife und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (vgl. hierzu Urteil des BSG vom
18. Oktober 1994, Az.: 2 RU 6/94; Urteil des BSG vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 21/02 R).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem vom 01. Januar 2007 an geltenden Gefahrtarif in der Weise umgesetzt,
dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif
basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und
die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die
Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und
der Verfassung vereinbar, die das Bundessozialgericht (BSG) - für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus
des Gewerbezweiges - in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91,
128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (siehe auch Urteil des Senats vom 05. Juli
2005, Az.: B 2 U 32/03 R).
Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige bzw. Unternehmensarten und ihre korrekte Zuordnung zu
den Gefahrtarifstellen voraus.
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der
gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung
nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht
- BVerfG - Beschluss vom 04. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG) messen lassen. Für einen an dem Begriff der Unternehmensart orientierten Tarif bedeutet dies, dass Unternehmen und Unternehmensarten
untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Unternehmensarten müssen im Rahmen des Möglichen
so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils Rdnr. 15). Da ein Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken
und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es entscheidend auf die in der jeweiligen
Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die durch die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich
die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss
alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff. = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO). Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung
von Unternehmensarten Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart
kann nur dann eigenständig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung
erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
ausgewiesenen weiteren Unternehmensart zugeordnet werden. Die Bildung von Gefahrklassen hat zur zwangsläufigen Folge, dass
es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich
abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle der einzelnen Unternehmensart zugehörigen Betriebe und Einrichtungen
trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen
belastet werden als ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen
Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung der Gefahrklassen ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammentreffen rechnerischer
und wertender Faktoren, die nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein müssen. Durch gefahrtarifliche Bestimmungen
im Einzelfall bedingte Härten sind als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich
(BVerfG SozR 2200, § 734 Nr. 2).
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Zuordnung des Klägers zu der Unternehmensart "Rechts- und wirtschaftsberatendes
Unternehmen, Organ der Rechtspflege" und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 08 des Gefahrtarifs 2007 rechtlich
nicht zu beanstanden, so dass auch keine Verpflichtung der Beklagten besteht, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen bzw. sonst wie neu zu bescheiden. Es bestehen hinreichend sachlich
nachvollziehbare Gründe, die für eine Veranlagung des Klägers zu der Tarifstelle 08 sprechen. In der Gefahrtarifstelle 08
werden Unternehmen erfasst, die den Begriff "Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege" erfüllen.
Dass der Kläger sich als Rechtsanwalt und Notarbüro ohne weiteres unter diesen Begriff subsumieren lässt, bedarf keiner weiteren
Erörterung.
Soweit der Kläger die Berechnungsgrundlagen der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 angreift, hat die Beklagte diese
in ihrem Schriftsatz vom 02. September 2008 dahingehend erläutert, dass sie für den Beobachtungszeitraum der Jahre 2003 bis
2005 die Entschädigungslast in Beziehung setzt zur Entgeltsumme. Auf der Grundlage der von ihr genannten Zahlen hat sie die
Höhe der von ihr gebildeten Gefahrklasse transparent gemacht. Dass der Kläger diese Zahlen lapidar mit Nichtwissen bestritten
hat, bot keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen.
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Entscheidung über den Streitgegenstand, bei einem Streit über die Veranlagung
zu den Gefahrklassen, also auf den Ausspruch, dass die konkret vorgenommene Veranlagung rechtmäßig oder rechtswidrig war und
ggf. die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, das Unternehmen einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen. Die isolierte
Feststellung, dass die normativen Grundlagen der Veranlagung, insbesondere der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft höherrangiges
Recht verletzen oder umgekehrt mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist kein zulässiger Gegenstand einer sozialgerichtlichen
Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R).
Entgegen der Auffassung des Klägers halten die angefochtenen Bescheide bzw. die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der
Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes
stand."
Weiter hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des funktionalen Unternehmensbegriffes
der Art. 81 ff. EG seien. Als Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzen
folgten, sondern einem sozialen Zweck dienten und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut seien, seien sie
von den Wettbewerbsregeln ausgenommen (so BSG, Urteil vom 11. November 2003, Az. B 2 U 16/03 R, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei auch mit den
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, Art. 49 ff. EG, vereinbar. Habe der Gesetzgeber
ein staatliches Sozialversicherungssystem einrichten dürfen, so liege es auf der Hand, dass die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft
nicht gegen die Regelungen des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen könne.
Gegen den am 26. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Februar 2009 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
erhobene Berufung. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf
die Richtigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Gefahrtarifs im Allgemeinen und der Gefahrtarifstellen im Besonderen.
Der Gefahrtarif dürfe nicht gegen das Übermaßgebot verstoßen, er unterliege der Billigkeitskontrolle des § 315 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB). Zahlen, die die Höhe der von der Berufsgenossenschaft gebildeten Gefahrklassen transparent machten, seien nicht vorgelegt
worden. Dies sei nur dann der Fall, wenn nicht nur die Kläger, sondern auch das Gericht Schritt für Schritt die Bildung des
Gefahrtarifs einzeln rechnerisch nachvollziehen könnten. Die vorgelegten Zahlen zur Entschädigungslast und zur Entgeltsumme
seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 05. März
2009 (Az.: C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH) entschieden habe, dass die deutschen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen seien, wenn sie eine
Aufgabe rein sozialer Natur wahrnähmen, in einem System tätig seien, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde
und staatlicher Aufsicht unterlägen, so fehle es doch an entsprechendem Vortrag der Beklagten und diesbezüglichen Feststellungen
des Sozialgerichts. Eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sei nur dann zulässig, wenn sie nicht über das hinausgehe,
was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweiges der sozialen Sicherheit erforderlich
sei.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni
2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ihre Praxis zur Aufstellung von Gefahrtarifen sei nicht zu beanstanden. Zum Gefahrtarif 2007 seien die
Unternehmensarten des Gefahrtarifs 2001 auf ihre Inhalte und Abgrenzbarkeit voneinander untersucht worden. Die Gefahrtarifstellen
seien einer Revision unterzogen worden. Insgesamt habe die Anzahl der Gefahrtarifstellen deutlich verringert werden können,
was zu einer besseren Übersichtlichkeit geführt habe. Durch die Schaffung des Oberbegriffs "Rechts- und wirtschaftsberatendes
Unternehmen, Organ der Rechtspflege" sei diese Bezeichnung allgemeiner und damit geöffnet worden für mehrere Berufsgruppen,
die bis zum 31. Dezember 2006 noch einzelnen Gefahrtarifstellen zugeordnet gewesen seien. Der Gefahrtarifstelle 11 seien bis
31. Dezember 2000 Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rentenberater zugeordnet worden. Nun fielen unter den Oberbegriff
der neu gebildeten Unternehmensart u. a. auch die Steuerberater, Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung, Gerichtsvollzieher,
Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter. Allen diesen genannten Unternehmensgruppen lägen ähnliche Strukturbilder zugrunde.
Häufig träten am Markt Sozietäten auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt würden.
Durch die Zusammenlegung zu einer Gefahrklasse sei für Rechtsanwälte diese von 0,57 auf 0,44 gesunken. Die Berechnung der
Gefahrklasse 0,44 sei nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern versicherungsmathematisch begründet und somit nachvollziehbar.
Die Gefahrklasse stelle das Verhältnis zwischen erbrachten Entschädigungsleistungen und gemeldeten Entgelten dar. Die rechtliche
Grundlage ergäbe sich aus § 157 Abs. 3 SGB VII. Danach seien zur Berechnung der Gefahrklassen in einer Gefahrengemeinschaft für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum
(Beobachtungszeitraum) die gezahlten Entschädigungsleistungen den gemeldeten Arbeitsentgelten gegenüberzustellen. Einerseits
solle der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um Zufallsschwankungen möglichst auszugleichen, andererseits dürfe der
Zeitraum aber nicht zu lang sein, damit die Unternehmen entsprechend ihren aktuellen Gefährdungsrisiken veranlagt werden könnten.
Der für den ab 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif gewählte Beobachtungszeitraum habe die Jahre 2003 bis 2005 umfasst und
spiegele deshalb die aktuellen Unternehmensdaten wider. Die Entschädigungslast im Beobachtungszeitraum habe 16.256.958,16
Euro bei einer Entgeltsumme von 37.003.061.467 Euro betragen. Daraus errechne sich eine Belastungsziffer von 0,4393, die gerundet
die Gefahrklasse 0,44 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten haben im Termin vorgelegen
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, so dass die Berufung gegen
den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 zurückzuweisen war.
Die Veranlagung der Kläger zur Gefahrtarifstelle 08 mit Gefahrklasse 0,44 in der Unternehmensart "Rechts- und wirtschaftsberatende
Unternehmen, Organ der Rechtspflege" ist nicht zu beanstanden. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen (§§ 153, 157, 159, 162, 167 SGB VII) sind zutreffend angewandt worden, was zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die einfach-gesetzliche Regelung auch unstreitig
ist. Eine Verletzung geltenden Rechts durch die angefochtenen Bescheide ist damit nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf den ausführlich und zutreffend begründeten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Berufungsvorbringen gibt ergänzend zu folgenden Hinweisen und Ausführungen Anlass.
Soweit die Kläger die Bildung der Gefahrklasse 0,44 deshalb für rechtswidrig halten, weil das Zahlenmaterial, das zu ihrer
Berechnung geführt habe, nicht nachvollziehbar sei, kann der Senat dem nicht folgen. Nach § 157 Abs. 3 SGB VII werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die bereits vom Sozialgericht zutreffend zitiert wurde, ist die Bildung der Gefahrklassen
kein bloßer Rechenakt, vielmehr spielen wertende Faktoren gerade bei der Bildung der in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten
Unternehmensarten eine entscheidende Rolle, die wiederum Einfluss auf die zu berücksichtigenden Rechenfaktoren Leistungen
und Arbeitsentgelt haben. Damit gilt, dass der Gefahrtarif nachvollziehbar, aber nicht nachrechenbar sein muss. Soweit die
Kläger verlangen, die Erstellung des Gefahrtarifs und der Gefahrklassen müsse "Schritt für Schritt" rechnerisch nachvollziehbar
sein, so findet dies im geltenden Recht keine Stütze.
Wenn die Kläger weiter bemängeln, dass hinsichtlich der gewährten Leistungen und der berücksichtigten Arbeitsentgelte keine
Unterlagen durch die Beklagte vorgelegt worden seien, die die Richtigkeit dieser beiden Zahlen belegten, so ist auf die rechtliche
und tatsächliche Unmöglichkeit des klägerischen Begehrens hinzuweisen. Bei den berücksichtigten Arbeitsentgelten handelt es
sich um alle Entgelte, die alle in einer Unternehmensart zusammengefassten Betriebe im Beobachtungszeitraum von drei Jahren
an sämtliche Mitarbeiter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik gezahlt haben. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte die
von den Unternehmen gemeldeten Entgelte weder insgesamt prüfen noch sonst die Gewähr dafür übernehmen kann, dass diese fehlerfrei
gemeldet wurden. Unrichtigkeiten der Meldungen dürften vielfältige Ursachen haben, von einfachen Anwendungsfehlern der Unternehmen
bis zu betrügerischer Absicht hin. Um Missbrauch entgegenzuwirken, hat die Beklagte deshalb einen effektiven Prüfdienst zu
organisieren, der die Richtigkeit der gemeldeten Daten stichprobenartig auf Plausibilität kontrolliert und ggf. Betriebsprüfungen
durchführt. Deshalb gilt, dass nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden kann,
andererseits das Zahlenmaterial gesichert sein muss (vgl. so Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 2008, Az.: L 31 U 475/08 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Vorliegend ist nicht im Ansatz ersichtlich oder
vorgetragen, dass die Beklagte ihre so verstandene Pflicht zur Vorlage nachvollziehbarer Daten verletzt hat.
Bereits das Sozialgericht hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes
grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der
Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum
die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse
haben könnte. Die Kläger können sich auch nicht pauschal darauf berufen, dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten
seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den Ausschüssen
und in der Vertreterversammlung der Beklagten bekannt werden und in die Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden.
Etwaige Mängel der Beschlussfassung können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft werden. Vorliegend ist
derartiges weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Gefahrtarifstelle 08 ersichtlich.
Soweit die Kläger vortragen, der Gefahrtarif hätte einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterzogen werden müssen, der er nicht standhalten würde, so ist nicht ersichtlich, worauf die Kläger abzielen. § 315 BGB ist als zivilrechtliche Vorschrift zur Prüfung von Vertragsinhalten auf die öffentlich-rechtliche Satzung des Gefahrtarifs
nicht anwendbar. Soweit mit der Bezugnahme auf die Vorschrift gerügt werden soll, die Vertreterversammlung habe ihr aus der
Satzungsautonomie folgendes Ermessen bei der Beschlussfassung über den Gefahrtarif fehlerhaft ausgeübt, ist diese Behauptung
zu unsubstantiiert, als dass der Senat sich in der Lage sehe, hierzu rechtlich fundiert Stellung zu beziehen. Mit In-Kraft-Treten
des Gefahrtarifs 2007 hat sich die Gefahrklasse für Rechtsanwaltskanzleien von 0,57 auf 0,44 verringert, die Kläger sind zur
drittniedrigsten Gefahrklasse dieses Gefahrtarifs veranlagt worden. Warum dies ermessensfehlerhaft, unverhältnismäßig und
unbillig sein soll, ist nicht ersichtlich. Warum die Kläger dieser Auffassung sind, haben sie nicht dargelegt. Es ist bei
der bloßen Rechtsbehauptung geblieben, die der Senat nicht zu teilen vermag. An keiner Stelle ihres Vortrags haben die Kläger
deutlich gemacht, warum eine Beitragslast von etwa 0,3 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes unbillig und unverhältnismäßig sein
soll (Beitragslast im Jahre 2006: 1.069,91 Euro bei einem Entgelt von 392.540 Euro; Beitragslast im Jahre 2007 1.106,36 Euro
bei einem Arbeitsentgelt von 515.954 Euro; Beitragslast im Jahre 2008 1.064,41 Euro bei einem Entgelt von 501.819 Euro).
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 05.
März 2009. So hat bereits der EuGH im Urteil vom 05. März 2009 in der Sache K unter Hinweis auf sein Urteil in der Sache C
betreffend den italienischen Unfallversicherer I festgestellt, dass auch das deutsche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten als eine obligatorische soziale Sicherung für alle Arbeitnehmer einen sozialen Zweck verfolgt. Allerdings
genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher noch nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit
als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH aaO. Rdnr. 42). Ein sozialen Zwecken dienendes Versicherungssystem ist
allerdings dann nicht als Unternehmen im Sinne der Art. 81, 82 EG zu qualifizieren, wenn es als Umsetzung des Grundsatzes
der Solidarität angesehen werden kann und der staatlichen Aufsicht unterliegt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 05.
März 2009 unter den Rdnrn. 44 bis 59 ausgeführt, was die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität inhaltlich bedeutet. Darauf
verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht
im Urteil vom 20. März 2007 (Az.: B 2 U 9/06 R zitiert nach juris) entschieden hat, dass weder die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung noch die im SGB VII geregelte Beitragsgestaltung europäischem Gemeinschaftsrechts oder nationalem Verfassungsrecht widersprächen. Es hat hierzu
auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen. Die Wettbewerbsregeln mit dem Monopolverbot der Art. 81, 82 EG erfassen danach
ausschließlich Wirtschaftsunternehmen, also Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben, in dem sie Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten. Dazu, so führt das Bundessozialgericht
aus, gehörten die Berufsgenossenschaften als öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften nicht. Die deutsche gesetzliche
Unfallversicherung sei sowohl auf der Leistungsseite als auch auf der Beitragsseite durch Elemente der Solidarität geprägt.
Trotz erheblicher Beitragsunterschiede innerhalb der Berufsgenossenschaften und aufgrund der in den Gefahrtarifen gebildeten
Gefahrklassen und zwischen den verschiedenen Berufsgenossenschaften, trage auch die Beitragserhebung in vielfältiger Weise
dem Solidaritätsprinzip Rechnung (BSG, Urteil vom 20. März 2007, Az.: B 2 U 9/06 R Rdnr. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch in der Entscheidung vom 05. März 2009 hat der EuGH nach Auffassung des
Senats keinen Zweifel daran gelassen, dass das berufsgenossenschaftliche Versicherungssystem diese Voraussetzungen erfüllt,
so denn der Vortrag der Bundesregierung und des Beschwerdeführers zum Inhalt der nationalen Vorschrift zutreffe. Allein diese
Frage ist letztlich der Prüfung durch die nationalen Gerichte vorbehalten, da der EuGH in Verfahren nach Art. 234 EG nicht
befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall anzuwenden und somit auch nicht dafür zuständig ist, Bestimmungen
des nationalen Rechts unter eine Norm des Gemeinschaftsrechts zu subsumieren (EuGH aaO. Rdnr. 24).
Da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. März 2007 (aaO.) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bereits
entschieden hat, dass die Regelungen des SGB VII mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und den Grundsatz der Solidarität umsetzen, bleibt hier kein Raum für weitere Prüfungen,
da seit dem 20. März 2007 keine wesentlichen das SGB VII umgestaltende Regelungen getroffen worden sind. Im Hinblick auf die vom EuGH aufgeworfene Frage nach dem Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
ist auf § 85 SGB VII hinzuweisen. Weitere Prüfungen sind insoweit nicht notwendig, da die Vorschrift in der Tat dem entspricht, was der EuGH in
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch die Annahme des EuGH, dass das Pflegegeld unabhängig von den gezahlten Beiträgen
ist, ist zutreffend. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist das Pflegegeld unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen
Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1.199 Euro (Beträge am 01. Juli 2008) festzusetzen. Damit ist festzustellen,
dass die diesbezügliche Annahme des EuGH zutrifft.
Nach der zitierten Entscheidung des EuGH haben die nationalen Gerichte festzustellen, dass die Berufsgenossenschaften der
staatlichen Aufsicht unterliegen. Auch insoweit handelt es sich letztlich nur um ein förmliches Kriterium, das der EuGH aus
Gründen der Zuständigkeit nicht selbst feststellen konnte, denn es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Berufsgenossenschaft
der staatlichen Aufsicht nach den §§ 87 ff. Sozialgesetzbuch/Viertes Buch ( SGB IV) unterliegen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass selbst der EuGH im Hinblick auf seinen beschränkten Überprüfungsumfang
ausgeführt hat, dass die Berufsgenossenschaften "offensichtlich" staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. EuGH aaO. Rdnr. 24).
Zu der Frage, ob das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs
im Sinne der Art. 49, 50 EG vereinbar ist, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Frage sich ohnehin nur dann stellt, wenn die
Berufsgenossenschaften als Unternehmen zu qualifizieren wären. Da diese Frage bereits verneint wurde, stellt sich die weitere
Frage nicht. Denn die Anwendbarkeit der Art. 49, 50 EG setzt die Existenz eines Unternehmens voraus.
Davon abgesehen ist die in der Pflichtmitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft zum Ausdruck kommende Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs nach dem EuGH dann gerechtfertigt, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht,
geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung
dieses Zweckes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht in der Entscheidung
vom 20. März 2007 (aaO. Rdnr. 14) dargelegt hat, dass die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten mit den gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist. Auf dieses Urteil und die dort genannten weiteren Nachweise
nimmt der Senat Bezug. Nur ergänzend ist noch auszuführen, dass die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems
der sozialen Sicherheit auch nach der Rechtsprechung des EuGH einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt. Der
Senat schließt sich dem EuGH in der Entscheidung vom 05. März 2009 an, wenn dieser ausführt, dass das finanzielle Gleichgewicht
eines Sozialversicherungssystems durch die Auslese guter Risiken gefährdet werden kann. Für die so genannten schlechten Risiken
ist es nämlich dann nicht mehr möglich, eine finanzierbare Unfallversicherung zur Verfügung zu stellen. Dass dies das finanzielle
Gleichgewicht eines der traditionellen Zweige der Sozialversicherung gefährdet, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug
genommen. Die Entscheidung über den Streitwert ist nicht anfechtbar.
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