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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2011 - 31 U 433/08
Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wertigkeit der Konsensempfehlungen; Voraussetzungen für eine MdE von 20 v. H.
1. Die sogenannten Konsensempfehlungen zur Beurteilung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als berufsbedingt stellen die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft zur Bewertung eines solchen Kausalzusammenhangs dar. Dazu sind derzeit keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
2. Der Vortrag eines Beteiligten unter Bezugnahme auf eine medizinische Mindermeinung, die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft sei unzutreffend, kann einer Klage schon grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.
3. Es ist nicht Aufgabe eines Sozialgerichtsverfahrens, die Richtigkeit medizinischer Auffassungen zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der fachwissenschaftlichen Diskussion.
4. Ermittlungen, ob eine allseits bekannte herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft noch besteht, sind erst veranlasst, wenn ernsthafte Zweifel daran nachvollziehbar sind.
5. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. ist nach der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur bei einem lokalen LWS-Syndrom oder lumbalen Wurzelkompressionssyndrom mit mittelgradigen belastungsabhängigen Beschwerden oder einer Lumboischialgie mit belastungsabhängigen Beschwerden, deutlichen Funktionseinschränkungen oder bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operation gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2108
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 06.12.2007 S 7 U 37/06
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Dezember 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen einer Berufskrankheit Nr. 2108 zur Berufskrankheiten-Verordnung eine Verletztenteilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. nach Ablauf der 78. Woche der erfolgten Krankengeldzahlung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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