Gründe:
I. Streitig sind die Anerkennung weiterer Folgen eines als Arbeitsunfall anerkannten Schulunfalls vom 13. März 2003 sowie
die Gewährung von Verletztenrente.
Die 1991 geborene Klägerin stürzte am 13. März 2003 während des Sportunterrichts an der C-Grundschule vom Schwebebalken und
fiel neben der unter dem Schwebebalken ausgelegten Mattenbahn mit dem Rücken auf den Boden (Unfallanzeige der Schule vom 19.
März 2003). Eine unmittelbare Vorstellung beim Arzt erfolgte ebenso wenig wie eine Verständigung der Mutter. Die Klägerin
ging selbständig nach Hause zu ihren Großeltern. Sie nahm anschließend nicht mehr am Sportunterricht, jedoch am sonstigen
Unterricht teil.
Am 17. März 2003 stellte sich die Klägerin beim Hausarzt der Familie, Dr. K, vor. Dort wurde die Diagnose "Prellung linke
Hüfte" gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. März 2003 bescheinigt. Am 27. März 2003 begab sich die Klägerin wegen
anhaltender Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule zu den Orthopäden Dres. Z und T In der Ultraschalluntersuchung vom
selben Tag konnte ein Hämatom nicht gesichert werden, eine Röntgenuntersuchung ergab keine Hinweise für eine knöcherne Verletzung.
Es wurde die Diagnose "Prellung Lendenwirbelsäule" gestellt und ein MRT veranlasst. Die MRT-Untersuchung vom selben Tag zeigte
unter anderem beginnende Verschleißerscheinungen an den Wirbelkörpern L4/5 und L5/S1 sowie eine Bandscheibenprotrusion L5/S1.
Wegen weiter anhaltender Beschwerden erhielt die Klägerin Krankengymnastik. Leistungsträger war die Krankenkasse.
Am 24. Juni 2003, 18. Dezember 2003 und 12. Februar 2004 wurde die Klägerin von dem Orthopäden Dr. H wegen seit Mai 2003 manchmal
im Bereich der Lendenwirbelsäule, insbesondere linksseitig, auftretender Beschwerden behandelt. In einem Durchgangsarztbericht
(DAB) vom 16. November 2004 äußerten die Chirurgen Dres. R und G einen Verdacht auf Spätbeschwerden nach Lendenwirbelsäulenkontusion
März 2003 und veranlassten ein weiteres MRT der Lendenwirbelsäule. Die Untersuchung vom 13. Januar 2005 ergab eine Protrusion
mit Übergang zum Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne Anhalt für osteochondrale Infraktion. Ab dem 04. Mai 2005 befand sie sich
in Behandlung bei den Orthopäden Dres. M, D und F.
Im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten gab die Klägerin an, sie sei nicht neben die ausgelegte Mattenbahn auf den Boden,
sondern mit dem Rücken und der linken Seite auf den nicht durch Matten gesicherten Eisenfuß des Schwebebalkens gestürzt. Die
Beklagte holte unter anderem einen Befundbericht von Dr. H vom 21. Juni 2006 ein und veranlasste die Erstellung eines fachchirurgischen
Zusammenhangsgutachtens durch Prof. Dr. E/P.H/T.H. In dem Gutachten vom 21. November 2006 kamen diese unter Verwertung eines
radiologischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. M/Dr. R vom 01. November 2006 zu dem Ergebnis, die Klägerin habe sich bei dem
Sturz eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen. Hierfür sei eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung von acht bis
zwölf Wochen nach dem Unfall angemessen. In der zeitnah durchgeführten MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule nach dem Unfall
am 27. März 2003 hätten sich keinerlei frische knöcherne Veränderungen oder Begleitverletzungen der Bandstrukturen gezeigt.
Die derzeitigen Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und des linken Iliosakralgelenks
seien am ehesten im Rahmen der im MRT beschriebenen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und des lumbosacralen
Übergangs zu sehen. Derzeit bestünden keine unfallabhängigen Schäden mehr.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. März 2007 die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeits-/Schulunfalles
ab, denn die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeits-/Schulunfalles nicht um wenigstens 20 v. H.
gemindert. Als Folge des Arbeits-/Schulunfalles werde eine ausgeheilte Prellung der Lendenwirbelsäule anerkannt. Unabhängig
von dem Arbeits-/Schulunfall lägen degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, eine zirkuläre Bandscheibenprotrusion
im Bereich LWK 5/SWK 1 sowie eine beginnende kombinierte Einengung der Neuroforamina (Oberschenkelnerven) beidseits LWK 4/5,
LWK 5/SWK 1 vor. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe bis zum 15. März 2003 bestanden. Darüber hinaus seien Ansprüche
aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr gegeben. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (zurückweisender
Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007).
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin vorgetragen, sie leide erst seit dem Arbeits-/Schulunfall an Schmerzen in der
Wirbelsäule beim Rennen, Springen und Sitzen. Sie könne keine schweren Sachen mehr heben und habe seitdem nicht mehr am Schulsport
teilgenommen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat Patientenunterlagen der Klägerin von der Kinderärztin D sowie einen Auszug aus der elektronischen Patientenkartei des
Kinderarztes Dr. Dr. S beigezogen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27. März 2009 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente,
weil sie durch den als Arbeitsunfall anzuerkennenden Schulunfall vom 13. März 2003 allenfalls eine Prellung oder leichtgradige
Distorsion im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten habe, die folgenlos ausgeheilt sei und keine rentenberechtigende Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v. H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus begründe. Es sei bereits zweifelhaft,
ob die Klägerin am 13. März 2003 eine Prellung erlitten habe. Eine solche scheine nur dann nachvollziehbar, wenn die Klägerin
bei dem Unfall, wie von der Schule in der Unfallmeldung dargestellt, mit dem Rücken auf den Boden neben den unter dem Schwebebalken
ausgelegten Matten gefallen wäre. Gehe man jedoch von dem Vorbringen der Klägerin aus, dass sie mit der rechten (gemeint ist
die linke) Flanke im Lendenbereich auf den Eisenfuß aufgeprallt sei, sei nicht nachvollziehbar darzustellen, wie es zu einer
Prellung der Wirbelsäule gekommen sein solle. Zu erwarten wären bei einem solchen Ablauf vor allem Prellungen im Bereich der
seitlichen Weichteile, die aber nach den am 27. März 2003 erhobenen Befunden nur geringgradig gewesen sein könnten, weil an
diesem Tag keine äußeren Verletzungszeichen mehr erkennbar gewesen seien und auch Ultraschallaufnahmen keine Hämatome mehr
hätten sichtbar machen können. Selbst wenn man von einer nicht unerheblichen Prellung der Lendenwirbelsäule ausginge, begründe
sich kein Rentenanspruch, weil eine solche Verletzung nach den Darlegungen von Prof. Dr. E binnen acht bis zwölf Wochen nach
einem Unfallereignis ausgeheilt sei. Keinesfalls könnten die in den MRTs vom 27. März 2003 und 13. Januar 2005 nachgewiesenen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule, insbesondere der Bandscheibenschaden bei L5/S1, auf den Unfall zurückgeführt werden.
Denn Veränderungszeichen, wie sie bei einem traumatischen Bandscheibenschaden zwingend zu erwarten seien - insbesondere Hämatome
und Blutungsreste sowie Begleitverletzungen im Bereich der sonstigen Strukturen der Lendenwirbelsäule - seien weder anhand
der Sonographie vom 27. März 2003 noch des MRTs vom 27. März 2003 nachweisbar gewesen.
Mit ihrer Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren fort.
Dass bei der sonografischen Untersuchung am 27. März 2003 kein Hämatom gefunden worden sei, erkläre sich daraus, dass Hämatome
nach gut einer Woche wieder verschwänden. Im Übrigen habe sie vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 01.
März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der radiologisch
nachgewiesenen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, insbesondere des Bandscheibenschadens bei L5/S1, und anhaltender Lendenwirbelsäulenbeschwerden
als Folgen des Arbeits-/Schulunfalles vom 13. März 2003 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet.
Der Senat hat ermittelt durch Einholung eines Befundberichtes von der Praxisnachfolgerin des Dr. K, der Allgemeinmedizinerin
Frau Dr. B, vom 08. Juni 2009.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12. Juni 2009 und vom 08. September 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung
durch Beschluss gem. §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
verwiesen.
II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das SG zutreffend entschieden hat, wegen der Folgen des Arbeits-/Schulunfalles vom 13. März 2003 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht zu.
Die Gewährung einer Verletztenrente setzt nach §
56 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Nach §
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens
ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Als Voraussetzung der Gewährung von Verletztenrente müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung
im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen
Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen
Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit -
ausreicht (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 3-2200 § 551
RVO Nr. 16 n. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den
Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterlicher Überzeugung gestützt
werden kann (BSGE 45, 285, 286).
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 01. März 2007 ergibt, hat die Beklagte das Ereignis vom 13. März 2003 als Arbeits-/Schulunfall
anerkannt (§§
2 Abs.
1 Nr.
8 b), 8 Abs.
1 SGB VII). Dieser habe zu einer ausgeheilten Prellung der Lendenwirbelsäule geführt.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen und Beweiserhebungen ist der Senat davon überzeugt, dass weitere Gesundheitsstörungen,
insbesondere die von der Klägerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in Form von Schmerzen bei längerem
Stehen, Sitzen, Laufen oder Springen ohne Sensibilitätsstörungen sowie radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Bandscheibe
bei L5/S1, nicht wahrscheinlich auf den Arbeits-/Schulunfall zurückzuführen sind. Der Senat gründet seine Überzeugung auf
die nachvollziehbaren Feststellungen der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. Ekkernkamp//P.H/T.H
in ihrem Gutachten vom 21. November 2006, welches im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Urkundsbeweises verwertet werden
kann.
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis
und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen
Bedingung bestehen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf
der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines
Erfolgs, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit
der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten
Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht
werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Im Sozialrecht
erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und
rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die
besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden.
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung verschiedene Grundsätze herausgearbeitet.
Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage
zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war,
dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte,
sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung
kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit
der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu
dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden
Heilbehandlung gegenüber einer Krankheitsanlage ein rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres zu unterstellen ist
(vgl. BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 m. w. N.).
Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an die generelle Geeignetheit einer ursachenorientierten
Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang
bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung
hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen
bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis
nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der einzelfallbezogenen Bewertung nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung
des Versicherten abgestellt werden kann, aber nicht so, wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Aussage,
der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf
objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeteiligung am Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen
Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes.
Auf der Grundlage dieser Grundsätze ist es weder hinreichend wahrscheinlich, dass der Bandscheibenschaden bei L5/S1 durch
den Sturz vom Schwebebalken von ca. 1,20 m Höhe am 13. März 2003 verursacht worden ist noch dass die bei der Klägerin bestehenden
Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule unmittelbar oder mittelbar auf den Sturz zurückzuführen sind. Der Senat schließt
sich insoweit nach eigener Prüfung den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 27. März 2009 an und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§§
153 Abs.
4,
2 SGG).
Lediglich ergänzend ist folgendes anzumerken:
Zutreffend weist das SG darauf hin, dass sich hier Unstimmigkeiten bezüglich des Unfallhergangs und der geltend gemachten Unfallfolgen ergeben. Soweit
die Klägerin angibt, auf die linke Seite gefallen zu sein, ist ein Zusammenhang mit einem Bandscheibenschaden schwer nachvollziehbar.
Der erstbehandelnde Arzt Dr. K hat im Übrigen lediglich eine Prellung der linken Hüfte vermerkt, was zwar zu einem Sturz auf
die linke Seite passt, aber nicht zu den späteren Beschwerdeangaben der Klägerin und zu einem Bandscheibenschaden.
Auch fehlt es, obwohl es sich nach den Schilderungen der Klägerin um einen schweren Sturz mit Aufprall auf einen Eisenfuß
gehandelt haben soll, an gesicherten äußeren Verletzungszeichen. Weder Dr. K noch Dres. Z und T haben äußere Zeichen einer
Prellung wie z. B. einen Bluterguss oder Hautabschürfungen festgehalten.
Das MRT vom 27. März 2003 - also zwei Wochen nach dem Unfall - zeigt außerdem lediglich eine dezente mediane dorsale Bandscheibenvorwölbung
ohne Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina. Hinweise auf Zerreißungen der Bandstrukturen oder der Bandscheiben,
auf Knochenbrüche oder Hämatome ergeben sich nicht. Ein Bandscheibenvorfall ist nicht nachgewiesen (vgl. die Nachbefundung
im radiologischen Zusatzgutachten der Prof. Dr. M/Dr. R vom 01. November 2006). Erst das MRT vom 13. Januar 2005 zeigt eine
Vorwölbung im Übergang zum Vorfall. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Sturz am 13. März 2003 zu der Bandscheibenvorwölbung
L5/S1 geführt hat, denn es fehlt an den obligatorisch zu fordernden begleitenden - und seien es auch nur minimale - knöchernen
oder Bandverletzungen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Anm. 8.3.2.6.2).
Weder sind hier knöcherne Verletzungen der Wirbelsäulenstrukturen noch Verletzungen des vorderen oder hinteren Längsbandes
noch Einblutungen oder Knochenmarködeme nachgewiesen.
Allein die Tatsache, dass die Klägerin angibt, vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt zu haben, begründet keinen wesentlichen
ursächlichen Zusammenhang. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Auszuges aus der elektronischen Patientenkartei
des Kinderarztes Dr. Dr. S schon im November 1991 infolge der frühen Geburt der Klägerin eine statomotorische Entwicklungsverzögerung
festgestellt wurde und dass bei der Klägerin eine altersuntypische Fehlsteilstellung der Lendenwirbelsäule vorliegt (vgl.
den MRT-Befund vom 13. Januar 2005). Auch lässt sich nicht - wie die Klägerin es tut - pauschal behaupten, dass binnen 14
Tagen ein Hämatom regelmäßig vollständig resorbiert wäre. Schließlich soll es hier zu einer schwerer wiegenden Verletzung
der Wirbelsäulenstrukturen gekommen sein.
Es ist im Rahmen der Feststellung des Ursachenzusammenhangs letztlich auch nicht erforderlich, andere mögliche Ursachen für
den Bandscheibenschaden bei L5/S1 herauszufinden. Maßgeblich ist ausschließlich die Herstellung des Ursachenzusammenhangs
zwischen dem Arbeits-/Schulunfall am 13. März 2003 und der dokumentierten Bandscheibenvorwölbung L5/S1. Ein solcher Ursachenzusammenhang
ist hier nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herzustellen.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.