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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 3 U 237/10
Vorinstanzen: SG Berlin 24.11.2010 S 25 U 641/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2010 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden die Verletztenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 50 v. H. herabgesetzt hat. Soweit eine Herabsetzung der MdE auf 50 v. H. und eine entsprechende Kürzung der Verletztenrente erfolgt ist, wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird Im Übrigen zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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