Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis am 28. April 2002 ein Arbeitsunfall war.
Der 1950 geborene Kläger war Mitinhaber der T-K-W M. K & Sohn OHG Gesellschaft für Schwertransportbegleitung (TKW). Zwischen
der TKW und dem Sportverein SV B e.V. bestand ein am 27. Oktober 2001 geschlossener Sponsoringvertrag, wonach der Verein die
TKW bei Turnieren und sonstigen Veranstaltungen als Sponsor und Förderer herausstellt. Die TKW war berechtigt, bei offiziellen
Verbandsspielen durch geeignete Werbemaßnahmen nach Absprache mit dem Verein auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Die Spieler
der ersten Männermannschaft der Fußballabteilung hatten bei Verbandsspielen die von der TKW gestellte Sportbekleidung mit
dem Werbehinweis zu tragen. Die Vereinbarung galt für das Kalenderjahr 2001; es war geregelt, dass sich die Vereinbarung automatisch
um ein weiteres Jahr verlängerte, falls sie nicht von einem der Vertragspartner zum Jahresende gekündigt würde. Dafür stellte
die TKW dem Verein für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von etwa 600 € für Sportbekleidungsstücke oder Sportbedarf zur
Verfügung.
Am 28. April 2002 traf der Kläger mit seinem Firmenfahrzeug gegen 14:45 Uhr auf dem Sportplatz in F ein. Dort sollte ein Fußballspiel
des SV B gegen den SV F stattfinden. Gegen 17:49 Uhr erlitt der Kläger als Fahrer seines Firmenfahrzeugs auf der Landstraße,
aus der Ortschaft K in N kommend, einen Straßenverkehrsunfall, indem er schließlich von der Fahrbahn rechts abkam und frontal
gegen einen Straßenbaum stieß. Der Kläger wurde anschließend ins DRK-Krankenhaus L eingeliefert. Laut dort erstelltem Durchgangsarztbericht
des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K vom 04. Juni 2002 bestand beim Kläger ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur
beidseits, Acetabulumfraktur rechts, Tibiakopffraktur rechts, Sprunggelenksfraktur rechts, stumpfes Bauchtrauma mit Leberhämatom,
offene Quadrizepssehnenruptur rechts. Nach einer Blutalkoholuntersuchung aufgrund einer am 28. April 2002 um 19:00 Uhr entnommenen
Blutprobe wurde vom Brandenburgischen Landesinstitut für Rechtsmedizin eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 mg/g ermittelt.
Das anschließende gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 € eingestellt.
Die TKW meldete der Beklagten mit Posteingang vom 08. Mai 2002 den Unfall. Der Unfallanzeige war eine Bestätigung des Vorstands
des SV B beigefügt, wonach der Kläger am 28. April 2002 zu einem Sponsorengespräch nach F eingeladen war, um die weitere Zusammenarbeit
zu besprechen. Unterzeichnet war die Bestätigung vom Zeugen S. Der Zeuge S gab in einem unter dem 14. Juni 2002 von der Beklagten
vorbereiteten Fragebogen mit Posteingang vom 20. Juni 2002 an, dass der Kläger gegen 14:45 Uhr auf dem Sportplatz in F eingetroffen
sei und es um die weitere Zusammenarbeit und Unterstützung der Firma des Klägers mit dem SV B gegangen sei. Wegen des Aufstiegs
der Fußballer seien Bedingungen in den Verträgen besprochen worden. Außerdem sei der Ausbau der Unterstützung der Jugendmannschaft
besprochen worden. Ferner sei der Zeuge G anwesend gewesen. Nach dem Sponsorengespräch hätten sie sich das Punktspiel zwischen
den Fußballvereinen F und B angesehen. Anschließend hätten noch Gespräche mit der Mannschaft stattgefunden, und gegen 17:30
Uhr sei der Kläger nach Hause gefahren. Das Spiel habe um 15:00 Uhr begonnen und sei gegen 16:40 Uhr zu Ende gewesen. Sponsorengespräche
fänden etwa jedes halbe Jahr statt. Der Kläger sei nur gelegentlich bei den Spielen anwesend.
Der Kläger reichte unter dem 16. Juli 2002 eine Schilderung des sich am 28. April 2002 zugetragenen Geschehens ein. Nach weiteren,
insbesondere medizinischen Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2003 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
ab. Sie führte zur Begründung aus, dass wesentliche Ursache des Unfalls der Alkoholeinfluss gewesen sei. Auch wenn bei der
Notfallbehandlung und Untersuchung im DRK-Krankenhaus L beim Kläger direkt nach dem Unfall eine erhöhte Blutzuckerkonzentration
und bei weiteren nachfolgenden Untersuchungen eine bis dahin unerkannt gebliebene Diabetes-Erkrankung festgestellt worden
sei, so sei eine Verursachung des Unfalls durch einen so genannten Zuckerschock mit entsprechenden Ausfallreaktionen gleichwohl
reine Spekulation.
Der Kläger erhob am 18. Juli 2003 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, dass er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg
von einem Punktspiel der Fußballvereine SV B und SV F nach Hause befunden habe. Dem sei eine Besprechung von Mitgliedern des
Vereins SV B mit dem Kläger vorangegangen. Dieser habe an der Besprechung als einer der Hauptsponsoren teilgenommen. Wesentliche
Ursache des Unfalls sei nicht die verhältnismäßig geringe Blutalkoholkonzentration gewesen. Vielmehr ließen die nach dem Unfall
festgestellten erhöhten Blutzuckerwerte den Schluss auf einen Zuckerschock im Zeitpunkt des Unfalls zu.
Die Beklagte holte eine unter dem 24. September 2003 erstellte Auskunft des DRK-Krankenhauses L zum am Unfalltag festgestellten
Blutzuckerwert des Klägers ein. Nach Einholung des unter dem 17. Oktober 2003 vom Facharzt für Innere Medizin und Flugmedizin
Dr. N erstellten Gutachtens nach Aktenlage, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der am 28. April 2002 um
19:47 Uhr festgestellte Blutzuckerwert keinen ursächlichen oder konkreten Anteil am Unfallablauf hatte, wies die Beklagte
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass eine auf Alkoholgenuss
zurückzuführende Fahruntüchtigkeit den Unfallversicherungsschutz ausschließe, wenn sie die betriebsbedingten Umstände derart
in den Hintergrund dränge, dass sie als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen sei. Maßgebend sei, ob nach Erfahrung des
täglichen Lebens anzunehmen sei, dass ein nicht unter Alkoholeinfluss Stehender bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht
verunglückt wäre. Dies sei vorliegend der Fall. Angesichts der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit und der alkoholtypischen
Ausfallerscheinungen sei die Alkoholbeeinflussung des Klägers die wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Nach den Feststellungen
Dr. Ns liege kein Anhaltspunkt für einen Zuckerschock vor.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 15. März 2004 zum Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat behauptet, sich am Nachmittag des 28. April 2002 mit dem Vereinsvorstand des SV B
auf dem Sportplatz in F getroffen zu haben, um einem Fußballspiel des SV B gegen den SV F beizuwohnen. Dem Spiel sei ein Sponsorengespräch
zwischen dem Kläger und Mitgliedern des Vereins vorausgegangen. Hauptursache des Unfalls sei der erhöhte Blutzuckerspiegel
im Unfallzeitpunkt gewesen. Die Beklagte ist der Klage zunächst unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. N entgegengetreten.
Das SG ist in medizinische Ermittlungen eingetreten und hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Ferner hat
es aufgrund Beweisanordnung vom 15. Februar 2008 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin
und Diabetologie Dr. R vom 26. September 2008 eingeholt, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Unfallzeitpunkt
eine erhebliche Entgleisung des Diabetes mellitus mit deutlichen kognitiven Einschränkungen gegeben gewesen sei. Die Beklagte
ist dem Sachverständigengutachten mit einem so genannten internistisch- diabetologischen Fachgutachten des Facharztes für
Innere Medizin und Diabetologie H vom 30. Dezember 2008 und - nach einem Zwischenstreit über die Verwertbarkeit dieser ärztlichen
Äußerung - mit einer so genannten internistisch- diabetologischen Stellungnahme des Arztes H vom 22. April 2009 entgegengetreten.
Das SG hat eine unter dem 30. November 2004 erstellte Mitteilung des Zeugen S eingeholt, wonach das Sponsorengespräch mit dem Kläger
etwa 14:45 Uhr begann, das Fußballspiel zwischen 15:00 Uhr und 16:45 Uhr stattfand, der Kläger während des Gesprächs zwei
kleine Bier, während des Fußballspiels keinen Alkohol trank sowie den Sportplatz ca. 17:30 Uhr verließ. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2009 den Zeugen S uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2009 mit Urteil desselben Tages die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung
ausgeführt, dass die Unfallfahrt keine versicherte Tätigkeit gewesen sei, weil eine mehr als zweistündige Unterbrechung vor
Antritt des Weges vorgelegen und weil in der Zeit von 15:00 Uhr und 17:30 Uhr der Kläger keine versicherte Tätigkeit ausgeübt
habe. Die Sponsorengespräche seien um 15:00 Uhr beendet gewesen. Sie seien nicht im Anschluss des Spiels fortgeführt worden,
weil der Kläger sich nach der Aussage des Zeugen S nur noch freundschaftlich mit den Spielern unterhalten habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 09. Juli 2009 zugestellte Urteil am 05. August 2009 Berufung eingelegt. Er behauptet, nach
Beendigung des Spiels sich noch kurz mit Spielern und Vereinsfunktionären unterhalten und den Fußballplatz sodann gegen 17:45
Uhr verlassen zu haben. Er habe auch nach dem Spiel noch Gespräche mit Vereinsfunktionären und Spielern geführt, die nicht
als privat zu verstehen gewesen seien. Nach dem Fußballspiel habe er die Gespräche mit dem damaligen Verbandstrainer, dem
Zeugen G, dem Kapitän der Mannschaft und Abteilungsleiter, dem Zeugen H, sowie mit dem Zeugen S geführt. Die Gespräche hätten
sich auf das zuvor gemeinsam angesehene Spiel bezogen. Im Wesentlichen habe es sich bei den Gesprächen um die Zukunft der
Mannschaft sowie um die Frage gedreht, ob der Kläger weiter als Hauptsponsor der Fußballmannschaft tätig sein würde. Letztlich
hätten der Verbandstrainer sowie der Kapitän der Mannschaft und der Zeuge S als Funktionär des SV B den Kläger überzeugen
können, seine Tätigkeit als Hauptsponsor der Fußballmannschaft fortzuführen. Dies sei bereits vor dem Spiel klar gewesen.
Der Kläger ist der Meinung, dass das SG im Ansatz zutreffend davon ausgegangen sei, dass Sponsorentätigkeit unfallversicherungsrechtlich geschützt sei. Es gehe aber
fehl in der Annahme, dass die Teilnahme als Zuschauer am Fußballspiel nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst sei. Es sei
zunächst anzumerken, dass allein aufgrund der nach dem Spiel geführten kurzen Gespräche mit Vereinsfunktionären und Spielern
der Charakter der Sponsorentätigkeit erhalten geblieben sei. Zwar reiche das bloße "Sich-sehen-lassen" allein für die Annahme
einer Sponsoringtätigkeit nicht aus, sondern es müsse darüber hinaus Gelegenheit zur Regelung geschäftlicher Dinge oder zu
einer herausgehobenen Präsentation des Unternehmens Anlass geboten haben. Die Sponsorentätigkeit sei nicht um 15:00 Uhr beendet
gewesen. Es sei bei den Gesprächen um die Frage gegangen, ob der Kläger weiter als Hauptsponsor tätig sein wolle. Hierfür
sei unter anderem nicht unerheblich, dass sich der Kläger einen praktischen Eindruck von der Fitness und Qualität des Spiels
der Mannschaft habe machen können. Da die Spiele nicht aufgezeichnet worden seien, habe es für den Kläger keine andere Möglichkeit
gegeben, sich hinreichende Informationen zu verschaffen. Es liege auf der Hand, dass auch für die Frage der Wirkung des Sponsorings
ein gewisser Erfolg der Mannschaft nicht unerheblich sei. Die Sponsorentätigkeit habe sich auch auf die Unterstützung der
Fußballmannschaft durch den Kläger während des Punktspiels erstreckt. Dies sei eine konsequente Fortsetzung des Sponsorengesprächs
gewesen. Anderenfalls wäre der positive Effekt des Sponsorings in der Außenwirkung dadurch wieder zunichte gemacht worden.
Jeder positive Imagegewinn wäre, wenn der Kläger vorzeitig weggefahren wäre, wieder zunichte gemacht worden. Im Übrigen vertieft
der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2003 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 28. April 2002 ein Arbeitsunfall
war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 14. März 2011 durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen S, G und H Beweis
erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Die Beteiligten haben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 14. März 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter allein anstelle des Senats erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, Verwaltungsakten
der Beklagten, Krankenakten des Klägers sowie Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Potsdam 20 Cs 4155 Js 9514/02 (272/02) verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden,
weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4,
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen
Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 28. April 2002 ein Arbeitsunfall war.
Versicherungsfälle sind gemäß §
7 Abs.
1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Nach §
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum
Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung "infolge" in §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre
bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter
Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen
hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der
Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen
Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als
Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis
und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen
(BSG, aaO., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 21 f.). Die vorgenannten
Merkmale der versicherten Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an
Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge
genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher
Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG aaO., auch Rn.
18 und 20).
Hiervon ausgehend steht nicht im nach §
128 Abs.
1 S. 1
SGG gebotenen Maße zur Überzeugung des Senats vollbeweislich fest, dass sich der Unfall vom 28. April 2002 während der Autofahrt
als einer versicherten Tätigkeit ereignete.
Als versicherte Tätigkeit kommt hier nur der Tatbestand des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII in Betracht, wonach auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und
von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit ist. In der genannten Vorschrift ist allein der Ort der Tätigkeit als
Ende des Hinweges oder als Ausgangspunkt des Rückweges festgelegt. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob der Weg
von der oder zur Arbeitsstätte rechtlich wesentlich von dem Vorhaben des Versicherten geprägt ist, seine versicherte Tätigkeit
am Ort der Tätigkeit aufzunehmen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 31/93 -, zitiert nach juris Rn. 18). In diesem Sinne fordert die Vorschrift, wie dies auch in ihrem Wortlaut ("zusammenhängenden")
zum Ausdruck kommt, einen inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit. Bei der
Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die
Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher
wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit gehört. Der zeitliche und
räumliche Zusammenhang ist dabei zwar ein Indiz, reicht jedoch allein nicht aus. Hinzukommen muss eine entsprechende finale
Handlungstendenz des Betroffenen. Fehlt es an der Handlungstendenz und damit am inneren Zusammenhang, so besteht selbst dann
kein Versicherungsschutz, wenn sich der Unfall auf der Wegstrecke ereignet, welche der Betreffende gewöhnlich auf dem Weg
zur Arbeit geht oder fährt (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 -, zitiert nach juris Rn. 17). Hiervon ausgehend besteht mangels inneren Zusammenhangs kein Versicherungsschutz mehr, wenn
das Zurücklegen für mehr als zwei Stunden unterbrochen wird (etwa BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, zitiert nach juris Rn. 17) oder wenn schon der Antritt des Weges vom Ort der Tätigkeit um mehr als zwei Stunden durch
eine privaten Zwecken dienende Verrichtung hinausgeschoben wird (etwa BSG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 53/78 -, zitiert nach juris Rn. 9).
Dies zugrunde gelegt bestand zwischen der Unfallfahrt des Klägers und der versicherten Tätigkeit nicht mehr der gebotene innere
Zusammenhang. Eine versicherte Tätigkeit im vorstehenden Sinn lässt sich am 28. April 2002 lediglich bis zum Beginn des Fußballspiels
des SV F gegen den SV B um 15:00 Uhr erkennen, mit der Folge, dass bereits der Antritt der Unfallfahrt, welcher nach den im
Kern übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen frühestens um 17.30 Uhr gegeben war, und damit erst recht auch der
um 17.49 Uhr eingetretene Unfall selbst nicht mehr versichert waren. Insbesondere steht nach dem Gesamtergebnis der durchgeführten
Ermittlungen nicht in der gebotenen Weise fest, dass die versicherte Tätigkeit über das Ende des Fußballspiels um 16.40 Uhr
hinaus oder sogar bis zum Fahrtantritt des Klägers andauerte. Zwar lassen sich die bis zum Beginn des Fußballspiels geführten
Sponsorengespräche noch als eine versicherte Tätigkeit im vorstehenden Sinne verstehen, auch wenn nach dem zwischen der TKW
und dem SV B bestehenden Sponsoringvertrag, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, das Engagement des Klägers für
den SV B für das Jahr 2002 bereits festgestanden haben muss, zumal der Aufstieg nach den Bekundungen des Zeugen S bereits
feststand. Soweit das Vorbringen des Klägers indes mit den Bekundungen der Zeugen dahingehend übereinstimmt, dass gleichwohl
Sponsorengespräche geführt wurden, um die Jugendmannschaft mit einzubeziehen, waren diese mit dem Beginn des Fußballspiels
jedenfalls beendet. Danach fand keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Tätigkeit mehr statt,
welche den nötigen inneren Zusammenhang zwischen der Sponsorentätigkeit und der späteren Unfallfahrt hätte vermitteln können.
Ebenso wie in der gesetzlichen Unfallversicherung von abhängig Beschäftigten ist auch bei versicherten Unternehmern zwischen
betrieblichen, das heißt dem Unternehmen zuzurechnenden und der privaten Sphäre angehörenden Tätigkeiten zu unterscheiden,
obwohl hier die Abgrenzung oft schwieriger sein wird, weil es dem Unternehmer frei steht, in welcher Art und Weise er sein
Unternehmen betreibt. Das kann aber nicht dazu führen, dass ein Unternehmer bei jeder Tätigkeit, die auch nur entfernt im
Zusammenhang mit seinem Unternehmen steht, versichert ist. Es reicht in der Regel nicht aus, um einen Unternehmer als Versicherten
zu behandeln, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen
wird, wie auch reine Freundschafts- und Gefälligkeitshandlungen nicht zur Versicherung des Unternehmers führen, selbst wenn
sie in einer dem Betrieb liegenden Tätigkeit bestehen. So ist ein Unternehmer versichert, wenn er unmittelbare Werbung für
sein Unternehmen betreibt, Kunden besucht, um die Geschäftsverbindungen aufrecht zu erhalten oder um neue Verbindungen anzuknüpfen.
Handelt es sich jedoch um Verrichtungen, welche der privaten Sphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, ist der Unternehmer
regelmäßig nicht versichert, es sei denn, geschäftliche Dinge stehen erkennbar im Vordergrund. Bei einer privaten Veranstaltung
dagegen ist der Unternehmer nicht versichert, auch wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist. Hierbei
sind die bestehenden oder möglichen geschäftlichen Beziehungen nur der äußere Anlass für eine private, mit dem Unternehmen
nicht eng zusammenhängende Tätigkeit. Das gilt auch, wenn bei einer solchen Gelegenheit die eine oder andere geschäftliche
Frage besprochen wird, ohne dass dies ausdrücklich oder stillschweigend vorher vereinbart war. Die Veranstaltung verliert
dadurch nicht ihr privates Gepräge. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer an einer privaten Veranstaltung in
der festen Absicht teilnimmt, die Gelegenheit zu benutzen, um bestimmte, sein Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten
zu besprechen. Für ihn steht dann der Unternehmenszweck im Vordergrund. Schließlich ist ein Unternehmer bei einer privaten
Veranstaltung auch dann versichert, wenn er nach den Umständen vernünftigerweise damit rechnen muss, er werde seinem Unternehmen
schaden, wenn er nicht teilnehme. Auch hier prägt der Unternehmenszweck das Handeln des Unternehmers. Lediglich die Hoffnung,
bei einer privaten Veranstaltung werde sich die Möglichkeit ergeben, Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen, stellt
ebenso wenig einen engen Zusammenhang mit dem Unternehmen her, wie der Umstand, dass man sich sehen lässt, um nicht vergessen
oder bekannt zu werden. Ein privates Zusammensein unter Geschäftsfreunden oder auch mit anderem, das wesentlich der Unterhaltung,
Zerstreuung oder Erbauung dienen soll, ist grundsätzlich der privaten und nicht der geschäftlichen Sphäre der Teilnehmer zuzuordnen
(BSG, Urteil vom 30. Juli 1981 - 8/8a RU 58/80 - zitiert nach juris Rn. 20 f.).
Dies zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, welcher nach den vorstehenden Maßstäben zu fordernde enge Unternehmensbezug noch
gegeben war, als der Kläger sich das Fußballspiel ab 15:00 Uhr anschaute und danach noch Gespräche mit Mitgliedern des Vereins
führte. Sowohl nach dem Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin vom 14. März 2011 als auch nach den insofern übereinstimmenden
Bekundungen der Zeugen S, G und H wurden weder während des Fußballspiels noch danach Vereinbarungen zur Fortsetzung des Sponsorings
des Klägers getroffen. Spätestens mit Spielbeginn stand die Fortsetzung der Sponsorentätigkeit des Klägers fest. Auch wenn
der Kläger im Erörterungstermin zunächst vorgetragen hat, sich anlässlich des Fußballspiels vom Leistungsstand der Fußballmannschaft
ein Bild habe machen zu wollen, hat er letztlich selbst eingeräumt, dass die Fortsetzung der Sponsorentätigkeit bereits vor
dem Spiel feststand. Nach dem zwischen der TKW und dem SV B bestehenden bindenden Sponsoringvertrag konnte der Kläger ohnehin
nicht mehr den Spielverlauf zum Anlass nehmen, von seinem Engagement zurückzutreten, wozu er angesichts des feststehenden
Aufstiegs der Mannschaft auch keinen Anlass hatte. Dies wird zusätzlich dadurch belegt, dass der Kläger trotz der - unstreitig
- deutlichen Niederlage, welcher der SV B am 28. April 2002 hinnehmen musste, seine Sponsorentätigkeit nicht in Frage stellte.
Soweit der Kläger nach seinen mit den vorgenannten Zeugen im Kern übereinstimmenden Angaben nach dem Spiel an die Mannschaft
des SV B herantrat, um das Ergebnis der Verhandlungen zu verkünden, ist bei diesem Vorgang nichts mehr dafür ersichtlich,
dass noch die Fortsetzung des Sponsorenverhältnisses zur Diskussion stand. Soweit der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge
mit seiner Anwesenheit beim Fußballspiel die Hoffnung verband, die Werbewirksamkeit seines Sponsorings zu vertiefen und sich
möglicherweise einen größeren Kundenstamm zu erschließen, fehlt es hierfür an objektiven, anknüpfbaren Tatsachen. Es bestehen
nach dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich bestimmte Neukunden durch seine bloße Anwesenheit
hätte erschließen oder Bestandskunden hätte erhalten können. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, wie der Kläger mit seiner
bloßen Anwesenheit einen messbaren Werbeeffekt hätte erzielen können, zumal sein Unternehmen bereits mit der Trikotwerbung
während des Fußballspiels beworben wurde. Für Geschäftsbeziehungen, welche der Kläger während der späteren Gespräche mit der
Fußballmannschaft mit neuen beziehungsweise bisherigen Kunden aktiv anknüpfen oder vertiefen wollte, ist weder etwas vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Soweit der Zeuge S bekundet, dass es die Vereinsführung für sinnvoll befunden habe und dies auch üblich
gewesen sei, dass die Sponsoren direkt an die Mannschaft herantreten würden, so wie es der Kläger am Unfalltag getan habe,
so lässt sich hieraus nichts für einen effektiven Gewinn für die unternehmerische Tätigkeit des Klägers gewinnen. Die an ein
ebensolches Auftreten geknüpften Erwartungen und Hoffnungen reichen für den nach den vorstehenden Maßstäben zu fordernden
Unternehmensbezug nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.