Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2010 - 7 KA 125/09
Zulässigkeit einer "Interpretationsfeststellungsklage" im sozialgerichtlichen Verfahren
Streiten die Beteiligten in der Sache nicht über die Gültigkeit oder Nichtigkeit einer erlassenen untergesetzlichen Rechtsvorschrift, sondern über die Auslegung der streitbefangenen Norm (hier: Interpretation der Arzneimittelrichtlinien), so ist ein solches Vorgehen mit der Feststellungsklage (als vorbeugende Feststellungsklage unter weiteren Voraussetzungen) nur dann zulässig, wenn der Normgeber entweder an der Umsetzung der von ihm erlassenen Rechtsvorschrift beteiligt ist oder aber seine Auslegung bzw. die an seine Stelle im Feststellungsprozess tretende Rechtsauffassung des Gerichts für die Normunterworfenen verbindlich ist. Ist das jedoch nicht der Fall, streiten die Beteiligten eines Normfeststellungsrechtsstreits nicht über konkrete Befugnisse des Normgebers zum Erlass einer Rechtsvorschrift und damit das Bestehen eines zwischen ihnen bestehenden konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Der Streit über abstrakte Rechtsfragen ist als "Interpretationsfeststellungsklage" eine nach dem SGG unzulässige abstrakte Feststellungsklage, die mit der abstrakten Normenkontrolle eng verwandt ist, die ebenfalls im SGG keine Rechtgrundlage findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AMRL § 16
,
AMRL Anl III Nr. 31
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB V § 12 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 2
, , ,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
,
VwGO § 47 Abs. 2 S. 2
Es wird festgestellt, das Nr. 31 Anlage III AM-RL in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung rechtswidrig und damit nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu ½.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: