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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2010 - 7 KA 147/06
Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten Förderung für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten in der vertragsärztlichen Versorgung
Enthält ein Bewilligungsbescheid über Fördermittel der allgemeinmedizinischen Weiterbildung den Zusatz, dass eine Auszahlung nur erfolge nach Vorlage unterschriebener Gehaltsbescheinigungen, so handelt es sich dabei um eine Inhaltsbestimmung zur Bewilligung und nicht um eine Auflage oder eine sonstige Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X. Wird die Gehaltsbescheinigung nicht im geforderten Zeitrahmen vorgelegt, fehlt es an einer Auszahlungsvoraussetzung, so dass die Zahlung schlicht eingestellt werden darf. Eines Widerrufs der Bewilligung bedarf es nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13
,
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
Ärzte-ZV § 32 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 09.08.2006 S 79 KA 320/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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