Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Neubescheidung ihrer Honoraransprüche für die Quartale II/05 bis IV/08. Die Beteiligten streiten
darum, ob die insoweit erhobenen Widersprüche durch einen Vergleich erledigt sind.
Die Klägerin ist Augenärztin und seit 14. Januar 1993 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Gegen den Honorarbescheid für das Quartal I/99 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2001 führte die Klägerin
das Klageverfahren S 71 KA 241/01. Gegenstand dieses Klageverfahrens war die Höhe bzw. Erweiterung des ihr für den Bereich Orthoptik und Pleoptik zustehenden
Zusatzbudgets.
Im Laufe dieses Klageverfahrens bat die Klägerin die Beklagte in einem Schreiben vom 2. April 2001, "(ihre) Widersprüche gegen
die Honorarbescheide Quartale IV/97 bis IV/98 sowie II/99 bis III/00 und alle künftig noch folgenden Widersprüche ruhen zu
lassen, bis über den Widerspruchsbescheid für das Quartal I/99 sozialgerichtlich entschieden wurde".
Nachdem die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass "eine erneute Überprüfung
der Gewährung des Zusatzbudgets Orthoptik und Pleoptik im Hinblick auf eine Erweiterung angezeigt sein könnte", schlossen
die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, über die Höhe des Zusatzbudgets
Orthoptik und Pleoptik für das Quartal I/99 "nach Einreichung weiterer Unterlagen durch die Klägerin" erneut zu entscheiden.
Die Neubescheidung erfolgte durch Bescheid der Beklagten vom 11. April 2003. Darin lehnte die Beklagte eine Erweiterung des
Zusatzbudgets Orthoptik und Pleoptik für das Quartal I/99 ab. Eine von der Typik einer augenärztlichen Praxis deutlich abweichende
Ausrichtung liege bei der Klägerin nicht vor, denn der Anteil der Leistungen im Bereich Orthoptik und Pleoptik an der Gesamtpunktzahlanforderung
betrage nur 8,73 Prozent. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 bestätigte die Beklagte diese Entscheidung. Sinn und
Zweck von Nr. 4.3 der Allgemeinen Bestimmungen A I. Teil B des EBM stünden einer Erweiterung des Zusatzbudgets ebenso entgegen
wie die Festlegungen der Vertreterversammlung zu den Kriterien für das Vorliegen eines Praxisschwerpunkts (10%-Grenze).
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage (S 83 KA 114/08, später S 22 KA 114/08) hat die Klägerin das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erweiterung der Zusatzbudgets Orthoptik
und Pleoptik erneut zu entscheiden. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin gegen sämtliche Honorarbescheide der Quartale II/05
bis IV/08 Widerspruch eingelegt. Eine Begründung dieser Widersprüche erfolgte nicht. Allerdings erklärte die Klägerin mit
jedem Widerspruch wortgleich: "Gemäß meinem Schreiben vom 2.4.2001 bitte ich Sie, diesen Widerspruch ruhen zu lassen, bis
über den Widerspruchsbescheid für das Quartal 1/1999 sozialgerichtlich entschieden wurde."
Zu einer streitigen Entscheidung des Verfahrens S 83 KA 114/08 kam es nicht, denn die Beteiligten einigten sich außergerichtlich auf einen am 11. September 2009 abgeschlossenen Vergleich,
der lautete:
1. Der Klägerin wird für die Quartale IV/97 bis II/03 eine Erweiterung des Zusatzbudgets Orthoptik/Pleoptik in dem aus der
Anlage zu diesem Schreiben (Spalte "FPZ-Erhöhung") ersichtlichen Umfang und eine daraus resultierende Nachvergütung gewährt.
2. Die Erweiterung des Zusatzbudgets hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Individualbudgets der Klägerin in den Quartalen
III/03 bis IV/08. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die noch offenen Widersprüche gegen die Honorarbescheide für
diese Quartale hinsichtlich der Höhe des Individualbudgets erledigt sind. 3. Die Kosten für die Rechtsstreitigkeiten S 83 KA 114/08 und S 71 KA 102/08 tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 4. Die Beteiligten erklären die beiden Rechtsstreitigkeiten übereinstimmend für
erledigt und teilen dem Sozialgericht mit, dass sie sich jeweils auf eine hälftige Kostentragung geeinigt haben. Auf Grundlage
eines Bescheides vom 17. Dezember 2009 erhielt die Klägerin hierauf für die Quartale IV/97 bis II/03 eine Nachvergütung in
Höhe von insgesamt 72.814,70 Euro.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 - also etwa drei Jahre nach Abschluss des Vergleichs im Verfahren S 83 KA 114/08 - trat die Klägerin mit der Auffassung an die Beklagte heran, ihre Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale
II/05 bis IV/08 seien noch offen, denn Punkt 2. des Vergleichs regele lediglich, dass die Erhöhung des Zusatzbudgets für die
Quartale IV/97 bis II/03 keine Auswirkungen auf die Höhe des Individualbudgets für den nachfolgenden Zeitraum entfalten solle.
Damit habe man dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Beklagten nicht mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre, die
Erhöhung der Zusatzbudgets auf die Höhe des Individualbudgets im nachfolgenden Zeitraum zu übertragen und eine Nachvergütung
für die Quartale III/03 bis IV/08 zu berechnen. Erledigt seien die Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale
II/05 bis IV/08 daher nur hinsichtlich der Höhe des Individualbudgets. Davon abgesehen seien die Widersprüche noch zu bescheiden.
Die vertragsärztliche Vergütung auf der Grundlage von Individualbudgets sei im Zeitraum der Quartale II/05 bis IV/08 rechtswidrig
gewesen; es hätte auf der Grundlage von Regelleistungsvolumen vergütet werden müssen. Dem müsse die Beklagte nun mit einer
Neubescheidung Rechnung tragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 stellte die Beklagte hierauf fest, dass die Widerspruchsverfahren betreffend
die Honorarfestsetzungsbescheide für die Quartale II/05 bis IV/08 durch den Vergleich vom 11. September 2009 abgeschlossen
worden bzw. erledigt seien. Gegenstand der bei Vergleichsschluss noch offenen Widerspruchsverfahren für die Quartale II/05
bis IV/08 sei nämlich ausschließlich die Frage der Erweiterung des Zusatzbudgets und einer etwaigen Nachvergütung gewesen.
So hätten sämtliche Widerspruchsverfahren auf Wunsch der Klägerin geruht, bis es für das Quartal I/99 zu einer abschließenden
Entscheidung gekommen sei; auch in jenem Quartal sei es ausschließlich um die Erweiterung der Zusatzbudgets und eine darauf
bezogene Nachvergütung gegangen. Dieser Aspekt sei mit dem Vergleich abschließend geregelt worden, so dass die Widerspruchsverfahren
mit dem Vergleich gegenstandslos geworden seien. Keiner der für die Quartale II/05 bis IV/08 erhobenen Widersprüche habe eine
über den Aspekt des Zusatzbudgets hinausweisende Begründung gehabt. Punkt 2. des Vergleichs habe gewährleisten sollen, dass
eine Erweiterung des Zusatzbudgets im als Bemessungszeitraum fungierenden Jahr 2002 keine Auswirkungen auf die Berechnung
der Individualbudgets für die Zeit ab 1. Juli 2003 haben sollte; für die Zeit ab 1. Juli 2003 habe die Klägerin folglich auf
Nachvergütung verzichtet. Dass die Klägerin nach dem Vergleichsschluss drei Jahre habe ins Land gehen lassen, bevor sie wieder
an die Beklagte herangetreten sei, spreche ebenfalls dafür, dass sie zunächst von einer Erledigung sämtlicher Widersprüche
ausgegangen sei; dies gelte umso mehr, als sie ihre Widersprüche bis zum Schreiben vom 22. August 2012 überhaupt nicht begründet
habe und lediglich ein Bezug zur Frage des Zusatzbudgets zu erkennen gewesen sei. Bei Vergleichsschluss sei auch nicht erkennbar
gewesen, dass die Rechtsprechung die Anwendung von Individualbudgets für die Zeit ab 1. April 2005 für rechtswidrig halten
werde. Zugleich sei fraglich, ob man überhaupt zwischen der "Höhe" des Individualbudgets einerseits und seiner Rechtmäßigkeit
andererseits unterscheiden könne. Man habe bei Vergleichsschluss sicher nicht alle denkbaren Streitgegenstände offen halten
wollen, die sich nicht unmittelbar auf die Höhe des Individualbudgets bezögen. Schließlich habe die Klägerin auch schon für
alle Quartale des Zeitraums II/05 bis IV/08 Nachvergütungen erhalten, ohne diese der Höhe nach anzugreifen.
Hiergegen hat die Klägerin mit dem Ziel Klage erhoben, eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über ihren
Honoraranspruch in den Quartalen II/05 bis IV/08 zu erreichen. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft.
Sie habe Anspruch auf Entscheidung über ihr Honorar ohne Zugrundelegung von Individualbudgets. Der Wortlaut des Vergleichs
umfasse nicht die noch offenen Widersprüche gegen die Honorarbescheide der Quartale II/05 bis IV/08. Mit Punkt 2. sei allein
die Höhe des Individualbudgets geregelt. Allein aus dem Schweigen eines Widerspruchsführers - hier zwischen September 2009
und August 2012 - könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass er Abstand von seinen Widersprüchen genommen habe. Die
Widersprüche gegen die Honorarbescheide hätten sich auf alle denkbaren Regelungen in diesen Bescheiden erstreckt. Allein aus
dem Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens könne nicht auf eine irgendwie beschränkte Widerspruchsbegründung geschlossen
werden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat angeführt, dass aus ihrer Sicht alleiniger Streitgegenstand der gegen die Honorarbescheide
für die Quartale III/03 bis IV/08 erhobenen Widersprüche die Erweiterung des Zusatzbudgets gewesen sei. Der Behauptung, die
ohne Begründung gebliebenen Widersprüche hätten sich gegen "alle denkbaren Regelungen" in den Honorarbescheiden bezogen, könne
nicht gefolgt werden.
Mit Urteil vom 27. November 2013 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der
Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis IV/08 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2012 verpflichtet,
über den Honoraranspruch der Klägerin in diesen Quartalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die streitigen Widersprüche gegen die Honorarbescheide der Quartale II/05 bis IV/08 seien durch den Vergleich vom 11. September
2009 nicht erledigt, denn diesem lasse sich lediglich entnehmen, dass die Erweiterung des Zusatzbudgets keine Auswirkungen
auf die Höhe des Individualbudgets für die streitgegenständlichen Quartale entfalten solle. Die Erledigung sei ausdrücklich
auf den Aspekt der "Höhe des Individualbudgets" begrenzt worden; damit habe keine vollständige Erledigung der Widersprüche
gemeint sein können. Der Kern von Punkt 2. des Vergleichs bestehe in einem Verzicht der Klägerin auf eine Neuberechnung des
Individualbudgets im Nachgang zur Erhöhung des Zusatzbudgets. Die Widersprüche gegen die Honorarbescheide der Quartale II/05
bis IV/08 seien auch nicht auf den Aspekt des Zusatzbudgets begrenzt gewesen, sondern gänzlich ohne Begründung geblieben.
Aus dem Antrag, die Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, könne nicht auf eine Begrenzung des Streitgegenstandes geschlossen
werden, sondern nur darauf, dass das Ruhen im Hinblick auf einen grundlegenden Aspekt gewollt gewesen sei. Über die Rechtmäßigkeit
der Individualbudgets sei schon bei Abschluss des Vergleichs im September 2009 diskutiert worden; erstinstanzliche Entscheidungen
hätten bereits vorgelegen. Bei ihrer Entscheidung über die Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/05
bis IV/08 werde die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Honorarverteilung auf der Grundlage von Individualbudgets
nach gefestigter Rechtsprechung ab dem Quartal II/05 rechtswidrig sei. Es sei auf der Grundlage von Regelleistungsvolumina
zu vergüten.
Gegen dieses ihr am 10. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 2014 Berufung eingelegt, mit der sie
ihren im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 und im Klageverfahren eingenommenen Standpunkt vertieft. Mit dem Vergleich
vom 11. September 2009 sei auch für die hier streitgegenständlichen Quartale über den Wortlaut hinaus eine vollständige Erledigung
beabsichtigt gewesen. Das Individualbudget der Klägerin habe mit dem Vergleichsschluss bis einschließlich IV/08 vollkommen
unberührt bleiben sollen. Daher hätten die anhängigen Widerspruchsverfahren nicht weitergeführt werden sollen. Offensichtlich
seien die Widersprüche gegen die Honorarbescheide der Quartale II/05 bis IV/08 auf den Aspekt des Zusatzbudgets begrenzt gewesen.
Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin den weiteren Verlauf dieser Widerspruchsverfahren vom Ausgang des auf das Quartal
I/99 bezogenen Verfahrens abhängig gemacht habe. In letzterem sei es unstreitig nur um das Zusatzbudget gegangen. Mit ihrem
nunmehrigen Vorbringen setze die Klägerin sich in Widerspruch zum Vergleich, in dem sie sich mit der Höhe des Individualbudgets
bis zum Quartal IV/08 einverstanden erklärt habe. Ein Verzicht auf jegliche Neubescheidung für die Zeit ab 1. April 2005 spiegele
auch die im Vergleich getroffene hälftige Kostenregelung (IV/97 bis IV/08 = 45 Quartale, Nachvergütung für 23 Quartale); diese
Kostenteilung würde konterkariert, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, die Klägerin aus anderen Rechtsgründen für die streitigen
Quartale neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Der Standpunkt
der Beklagten widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs, der eine Erledigung der offenen Widersprüche lediglich
in Bezug auf "die Höhe des Individualbudgets" herbeigeführt habe. Die Einschränkung "hinsichtlich der Höhe des Individualbudgets"
wäre nicht erforderlich gewesen, wenn man die Widerspruchsverfahren einer vollständigen Erledigung hätte zuführen wollen.
Aus den für die Widerspruchsverfahren gestellten Ruhensanträgen sei auf keine Begrenzung des dortigen Streitgegenstandes zu
schließen. Durch Abschluss des Vergleichs habe die Klägerin nicht zu erkennen gegeben, mit ihrer Vergütung auf der Grundlage
eines Individualbudgets ohne Weiteres einverstanden zu sein. Von der im Vergleich getroffenen Kostenregelung könne nicht auf
die Auslegung der hier streitigen Regelung in Punkt 2. des Vergleichs geschlossen werden.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sämtliche den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden und gegenüber
der Klägerin ergangenen Bescheide über die Festsetzung des Individualbudgets bestandskräftig geworden seien.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten zu den
Verfahren S 71 KA 241/01 und S 22 KA 114/08 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Neubescheidung der Honoraransprüche
der Klägerin für die Quartale II/05 bis IV/08 verurteilt.
Zwar nimmt das Sozialgericht zu Recht an, dass das Honorar der Klägerin ab dem 1. April 2005 nicht auf der Grundlage eines
Individualbudgets hätte berechnet werden dürfen (vgl. insoweit nur Urteil des Senats vom 30. November 2011, L 7 KA 112/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23). Dies allein rechtfertigt aber nicht die Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung,
und zwar unabhängig davon, ob die Zuweisung eines Individualbudgets der Klägerin im streitigen Zeitraum der Quartale II/05
bis IV/08 bestandskräftig beschieden worden ist. Die Zuweisung eines Individualbudgets war als der Honorarfestsetzung vorangehende
eigenständige Regelung gesondert anfechtbar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. August 2012, B 6 KA 38/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 10). Aus dieser gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung
eines Individualbudgets hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren
nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (a.a.O., Rdnr. 11). Genau so liegt es aber hier: Nach unwidersprochener
Auskunft der Beklagten sind sämtliche den Zeitraum der Quartale II/05 bis IV/08 betreffenden Bescheide über das Individualbudget
der Klägerin bestandskräftig. Der vorliegende Rechtsstreit soll aus Sicht der Klägerin als "Honorarstreit" erreichen, dass
das Honorar neu beschieden werden solle, weil statt des Individualbudgets ein Regelleistungsvolumen als Grundlage hätte herangezogen
werden müssen. Angesichts der bestandskräftigen Bescheidung des Individualbudgets ist dies aber ausgeschlossen.
Der Sache nach ist das Begehren der Klägerin auf Rücknahme der Bescheide über die Zuweisung eines Individualbudgets gerichtet,
gefolgt von der Neuberechnung ihres Honorars auf der Grundlage eines Regelleistungsvolumens. Ein Anspruch darauf könnte sich
lediglich aus § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine Sozialleistung im
Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X darstellt (st. Rspr., vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 21/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).