Gründe:
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, noch vor einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Verordnungsfähigkeit von lang
wirksamen Insulinanaloga zu Lasten der GKV durch Änderung der Arzneimittelrichtlinien gemäß §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (
SGB V) über die Anträge des Antragstellers vom 8. Januar 2010 gemäß dem Inhalt der heutiger Antragsschrift beigefügten Anlage (Ast
4) inhaltlich zu beraten und die vom Kläger gestellten Anträge inhaltlich zu verbescheiden,
hat keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes ist aber erforderlich, damit der Senat die begehrte Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erlassen könnte. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt nur vor, wenn für das Begehren ein eiliges Regelungsbedürfnis
erkennbar wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Senat deutlich gemacht, dass es ihm im vorliegenden Fall nicht in erster Linie um den
Verzicht des Antragsgegners auf die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL]) hinsichtlich der lang wirksamen Insulinanaloga oder einen Aufschub der Entscheidung
über den Erlass einer solchen Änderung geht, sondern dass er das vorliegende Verfahren betreibt, um seine Rechte als themenbezogener
Vertreter für den Deutschen Behindertenrat im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) feststellen zu lassen und insbesondere sein
Antragsrecht nach §
140f Abs.
2 Satz 5
SGB V zu sichern, das ihm vom Antragsgegner bestritten wird. Die Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit lang wirksamer Insulinanaloga,
die Gegenstand der beabsichtigten Änderungsentscheidung des Plenums des Antragsgegners am 18. März 2010 sein soll, bietet
danach für ihn nur den Anlass für seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Für das so konkretisierte Rechtsschutzziel ist der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil er eine grundsätzliche,
über den vorliegenden Fall hinausgehende Entscheidung über seine verfahrensrechtliche Stellung als themenbezogener Patientenvertreter
erstrebt, mit der eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde. Dafür ist in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren
aber nur dann Raum, wenn dem Antragsteller die Verfolgung seiner Rechte in einem Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr
möglich wäre, dieser Rechtsschutz zu spät käme, weil schon ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintreten würde. Besteht
seine Beeinträchtigung dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte gerichtliche Entscheidung zu einem späteren
Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil seine Verfahrensrechte durch eine spätere
gerichtliche Entscheidung ebenso gut gewahrt werden können, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Nur durch eine
an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des
nachgehenden vor dem vorläufigen Rechtsschutz Rechnung getragen.
So liegt der Fall auch hier. Es ist dem Antragsteller möglich und zumutbar, in der Sitzung des Plenums des Antragsgegners
am 18. März 2010 seine Anträge, die er im zuständigen Unterausschuss gestellt hatte, zu wiederholen bzw. aufrechtzuerhalten
und abzuwarten, ob der Antragsgegner auch im Plenum ein Antragsrecht für ausgeschlossen hält. Darüber hinaus hat er auch die
Möglichkeit, etwa anlässlich dieser Entscheidung, das Vorliegen eines persönlichen Antragsrechts nach §
140f Abs.
2 Satz 5
SGB V durch einen Beschluss des Plenums des Antragsgegners grundsätzlich klären zu lassen und z.B. die Aufnahme einer klarstellenden
Regelung in die Geschäfts- oder Verfahrensordnung des Antragsgegners zu beantragen. Erst wenn solche Versuche zur Sicherung
seiner verfahrensrechtlichen Stellung erfolglos bleiben sollten und das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Entscheidungen
des Antragsgegners nach §
94 Abs.
1 SGB V unbeanstandet ließe, könnte eine (endgültige) Verletzung der Verfahrensrechte des Antragstellers vorliegen. Hiergegen könnte
er dann ggf. unter Beachtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 15. Juli 2009, - L 7 KA 30/08 und L 7 KA 50/08 -, zitiert nach juris) und des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 3. Februar 2010 (- B 6 KA 30/09 R - und B 6 KR 31/09 R -, zitiert nach den Pressemitteilungen des BSG) mit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit verfahrensfehlerhaft zustande
gekommener Normen des Antragsgegners oder auf Feststellung seiner verfahrensrechtlichen Stellung gegenüber dem Antragsgegner
in einem Hauptsacheverfahren vor dem Senat um Rechtsschutz nachsuchen. Bei einem Erfolg seines Antrages auf Feststellung der
Nichtigkeit der Änderung der AM-RL wegen der Verletzung seiner Verfahrensrechte würde der Antragsteller nicht nur eine Klärung
seiner Rechtsstellung herbeiführen können, sondern auch den Beschluss des Antragsgegners zu den Insulinanaloga zu Fall bringen
können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), die Wertfestsetzung beruht auf §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2, 53 GKG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).