Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 7 KA 51/15
Sofortige Vollziehung einer ärztlichen Zulassungsentscheidung Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes Vorwegnahme der Hauptsache
1. Welche Anforderungen an das Vorliegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bei der von den Sozialgerichten vorzunehmenden Interessenabwägung zu stellen sind, hängt zunächst davon ab, ob sich der Verwaltungsakt im Rahmen der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als (offensichtlich) rechtmäßig erweist oder ob das Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren unsicher ist; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides aus.
2. Nur wenn das öffentliche oder ein überwiegendes privates Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung dringend gebieten, weil die Versorgung der Versicherten ansonsten nicht sichergestellt erscheint oder der betroffene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, kommt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht.
3. Wegen der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls für den Zeitraum der Geltung der Anordnungsentscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine Anordnung nur dann in Betracht, wenn die dafür sprechenden Gründe erheblich über diejenigen hinausgehen, die die Erteilung der Sonderbedarfszulassung selbst rechtfertigen.
Fundstellen: NZS 2016, 622
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 14.10.2015 S 79 KA 4101/15 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 64.710,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: