Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückweisung von Widersprüchen als unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vollmacht;
in der Sache streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Quartale I/09 bis II/10, die Anerkennung
einer höheren Fallzahl zur Bemessung der Regelleistungsvolumina in den Quartalen I/09 bis I/10 und um die Gewährung von Ausgleichzahlungen
für überproportionale Honorarverluste in den Quartalen IV/09, I/10 und III/10.
Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft, bestehend aus den Fachärzten für Orthopädie Dr. S R und M M, nimmt seit 1. April
2006 an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Für die Quartale I/09 bis II/10 beantragte die Klägerin in wiederholten Schreiben die Anerkennung von Praxisbesonderheiten;
sie stelle eine Schwerpunktpraxis für Kinder- und Säuglingsorthopädie und für Chiropraktik dar.
Für die Quartale I/09 bis I/10 beantragte die Klägerin in wiederholten Schreiben die Anerkennung einer höheren Fallzahl für
die Bemessung ihrer Regelleistungsvolumina; die Schließung einer benachbarten orthopädischen Praxis habe die Fallzahlen überdurchschnittlich
zunehmen lassen.
Für die Quartale IV/09, I/10 und III/10 beantragte die Klägerin in wiederholten Schreiben die Gewährung von Ausgleichzahlungen
für überproportionale Honorarverluste, weil überdurchschnittliche Verluste gegenüber den jeweiligen Vorjahresquartalen entstanden
seien.
Alle diese Anträge erhielt die Beklagte aus der Feder der Klägerin selbst. Lediglich ein Schreiben (vom 4. Mai 2010) richteten
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte; darin enthalten waren Ausführungen zur Schließung der benachbarten
orthopädischen Praxis und der damit bewirkten Fallzahlerhöhung um 17,2 Prozent im Quartal I/09. Beigefügt war eine auf die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin lautende Vollmacht mit dem Zusatz: "wegen Erhöhung RLV I/2009".
Die Beklagte erließ hierauf am 30. Oktober 2012 insgesamt sechs Bescheide mit jeweils folgendem Regelungsinhalt:
• Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Quartale II/09 und IV/09, Ablehnung von Praxisbesonderheiten für die Quartale
I/09 und III/09.
Für das Quartal I/09 sei gegenüber dem RLV-relevanten Arztfallwert aus I/08 nur ein Gesamt-Fallwertverlust von 1,40 Euro zu verzeichnen (3,12 %).
Für das Quartal II/09 sei gegenüber dem RLV-relevanten Arztfallwert aus II/08 ein Gesamt-Fallwertverlust von 10,02 Euro zu verzeichnen (30,04 %), was einen Zuschlag
von 15,04 % zum Arztgruppenfallwert nach sich ziehe.
Für das Quartal III/09 sei gegenüber dem RLV-relevanten Arztfallwert aus III/08 nur ein Gesamt-Fallwertverlust von 4,61 Euro zu verzeichnen (12,53 %).
Für das Quartal IV/09 sei gegenüber dem RLV-relevanten Arztfallwert aus IV/08 ein Gesamt-Fallwertverlust von 16,87 Euro zu verzeichnen (52,52 %), was einen Zuschlag
von 37,52 % zum Arztgruppenfallwert nach sich ziehe.
• Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Quartale I/10 und II/10, Ablehnung der Anerkennung einer höheren Fallzahl für
das Quartal I/10.
Für das Quartal I/10 sei gegenüber dem RLV-relevanten Arztfallwert aus I/08 ein Gesamt-Fallwertverlust von 15,24 Euro zu verzeichnen (50,02 %). Außerdem sei ein Fallzahlrückgang
um 0,3 % zu verzeichnen. Insgesamt ziehe das einen Zuschlag von 34,72 % zum Arztgruppenfallwert nach sich.
Für das Quartal II/10 sei gegenüber dem RLV-relevanten Arztfallwert aus II/08 ein Gesamt-Fallwertverlust von 9,87 Euro zu verzeichnen (29,32 %). Ein Fallzahlrückgang
sei nicht zu verzeichnen. Das führe zu einem Zuschlag von 14,32 % zum Arztgruppenfallwert.
Der benachbarte Kollege Dr. F habe seine Praxis nicht aufgegeben, sondern nur verlegt, so dass eine Fallzahlerhöhung für das
Quartal I/10 nicht beansprucht werden könne (§ 6 Abs. 3 d der Anlage 1 zum Honorarvertrag 2010).
• Ablehnung der Anerkennung einer höheren Fallzahl für das Quartal I/09; der benachbarte Kollege Dr. F habe seine Praxis nicht
aufgegeben, sondern nur verlegt, so dass eine Fallzahlerhöhung für das Quartal I/09 nicht beansprucht werden könne (§ 6 Abs.
3 d der Anlage 1 zum Honorarvertrag 2009).
• Ablehnung der Anerkennung einer höheren Fallzahl für die Quartale II/09 bis IV/09; der benachbarte Kollege Dr. F habe seine
Praxis nicht aufgegeben, sondern nur verlegt, so dass eine Fallzahlerhöhung für die Quartale II/09 bis IV nicht beansprucht
werden könne (§ 6 Abs. 3 d der Anlage 1 zum Honorarvertrag 2009).
• Ablehnung des Antrages auf Ausgleich von überproportionalen Honorarverlust für das Quartal IV/09; zwar ergebe sich für das
Quartal IV/09 gegenüber dem Quartal IV/08 ein Honorarverlust um 25,59 %, was eine mögliche Ausgleichszahlung von 13.721,88
Euro nach sich ziehe; eine solche sei bereits geleistet worden.
• Ablehnung des Antrages auf Ausgleich von überproportionalen Honorarverlust für die Quartale I/10 und III/10.
Zwar ergebe sich für das Quartal I/10 gegenüber dem Quartal I/08 ein Honorarverlust um 19,08 %, was eine mögliche Ausgleichszahlung
von 5.151,58 Euro nach sich ziehe; eine solche sei bereits geleistet worden.
Zwar ergebe sich für das Quartal III/10 gegenüber dem Quartal III/08 ein Honorarverlust um 24,53 %, was eine mögliche Ausgleichszahlung
von 11.654,14 Euro nach sich ziehe; eine solche sei bereits geleistet worden.
Die Bescheide vom 30. Oktober 2012 wurden sämtlich der Klägerin unter ihrer Praxisanschrift bekannt gegeben.
Gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2012, mit dem die Anerkennung einer höheren Fallzahl für das Quartal I/09 abgelehnt wurde,
legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 21. November 2012 Widerspruch ein; den Wegzug der benachbarten orthopädischen
Praxis habe die Beklagte unrichtig gewürdigt.
Gegen sämtlich übrigen Bescheide vom 30. Oktober 2012 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 30. November
2012 "unter Verweis auf die bereits vorliegende Originalvollmacht" Widerspruch ein.
• Für die Quartale II/09 bis I/10 müsse sich der durch den Wegzug der benachbarten orthopädischen Praxis bewirkte Fallzahlanstieg
bei Festsetzung des Regelleistungsvolumens auswirken. • Praxisbesonderheiten seien auch für die Quartale I/09 und III/09 anzuerkennen.
Die Beklagte sei insoweit von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. • Soweit die Beklagte Praxisbesonderheiten für die
Quartale II/09, IV/09, I/10 und II/10 anerkannt habe, erfolge der Widerspruch lediglich fristwahrend. • Soweit es den Ausgleich
von überproportionalem Honorarverlust für die Quartale IV/09, I/10 und III/10 betreffe, werde der Widerspruch ebenfalls lediglich
fristwahrend eingelegt.
Eine Vollmacht war dem Widerspruch vom 30. November 2012 nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 bestätigte die Beklagte den Eingang der Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. Oktober
2012 und bat um Begründung der Widersprüche.
Vom 21. Dezember 2012 bis zum 1. Juli 2013 baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in insgesamt acht Schreiben um eine
Verlängerung der Frist zur Begründung der Widersprüche.
Nachdem eine Begründung der Widersprüche bis dahin nicht zu verzeichnen war, erinnerte die Beklagte die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2013 an eine Begründung und setzte hierfür eine Frist bis zum 7. Oktober 2013.
"Des weiteren" wurde "um eine Übersendung der anwaltlichen Vollmachten für die vorgenannten Widerspruchsverfahren" gebeten.
Nachdem wiederum ein Eingang nicht zu verzeichnen war, richtete die Beklagte am 16. Januar 2014 ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin, in dem für die Einreichung der Widerspruchsbegründungen eine Frist bis zum 14. Februar 2014 gesetzt wurde. Zugleich
wurde "letztmalig" bis zum 14. Februar 2014 um Übersendung der die Widersprüche betreffenden Vollmachten gebeten, verbunden
mit dem Zusatz. "Es sei darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsstelle bei Nichtvorliegen entsprechender Vollmachten Ihre
Widersprüche aufgrund Unzulässigkeit zurückweisen könnte."
Bei der Beklagten gingen in der Folgezeit weder Widerspruchsbegründungen noch Vollmachten ein.
Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. April 2014 teilte die Beklagte der Klägerin hierauf mit,
dass den Widersprüchen nicht abgeholfen werden könne, weil sie unzulässig seien. Den anwaltlich eingelegten Widersprüchen
gegen die Bescheide vom 30. Oktober 2012 fehle trotz mehrerer Aufforderungsschreiben ein Vollmachtsnachweis.
Auch dies zog weder eine Begründung der Widersprüche noch eine Vorlage von Vollmachten nach sich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014, per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt am 1. September
2014, wies die Beklagte die Widersprüche vom 21. November 2012 und vom 30. November 2012 zurück. Die Widersprüche seien als
unzulässig zurückzuweisen, denn sie seien nicht formgerecht erhoben. Zwar könne sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; die Bevollmächtigung sei auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Hier seien
die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. Oktober 2012 zwar fristgerecht eingelegt worden, doch Vollmachtsnachweise seien
trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt worden.
Am 2. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage, mit der die Klägerin Neubescheidung begehrt, richte sich auf
die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Quartale I/09 bis II/10, die Anerkennung einer höheren Fallzahl zur Bemessung
der Regelleistungsvolumina in den Quartalen I/09 bis I/10 und die Gewährung von Ausgleichzahlungen für überproportionale Honorarverluste
in den Quartalen IV/09, I/10 und III/10.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin baten zunächst fünfmal schriftlich um Verlängerung der Frist zur Klagebegründung.
Mit Schreiben vom 31. August 2015, zugestellt am 16. September 2015, forderte das Sozialgericht sie förmlich dazu auf, das
Verfahren zu betreiben. Am 16. Dezember 2015, ergänzt am 29. August 2017, reichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
eine schriftliche Klagebegründung ein. Die Widersprüche hätten nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Das auf
Vorlage einer Vollmacht gerichtete Verlangen der Beklagten sei nicht berechtigt gewesen. Jedenfalls eine auf das Quartal I/09
bezogene Vollmacht habe vorgelegen. Damit habe klar sein müssen, dass man die Klägerin auch für die übrigen Quartale vertrete.
Zudem sei unklar, was mit einer von der Beklagten geforderten "anwaltlichen Vollmacht" gemeint sei. Man habe gegenüber der
Beklagten schriftlich anwaltlich erklärt, bevollmächtigt zu sein. Das hätte sie ausreichen lassen müssen. Zudem habe die Beklagte
ja den Eingang der Widersprüche schriftlich bestätigt und sogar zur Begründung der Widersprüche aufgefordert. Erst weit später
die Vorlage einer Vollmacht zu fordern, könne nicht von einem berechtigten Interesse getragen sein und sei widersprüchlich.
In der Sache hätte eine Fallzahlerhöhung wegen der Aufgabe der benachbarten Arztpraxis zugestanden werden müssen. Die erfolgten
Ausgleichszahlungen seien unrichtig berechnet. In Bezug auf Praxisbesonderheiten für die Quartale I/09 bis II/10 werde man
sich noch erklären - was aber nicht erfolgte. Die Beklagte hat im Klageverfahren erkannt, dass eine auf die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin bezogene Vollmacht für das Quartal I/09 im Verwaltungsverfahren vorlag, und für dieses Quartal ergänzend zur
Sache vorgetragen. Praxisbesonderheiten seien zu Recht abgelehnt worden, weil die Praxis keinen Fallwertverlust von über 30
Prozent im Vergleich zur Fachgruppe aufgewiesen habe. Der HVV des Jahres 2009 schließlich biete keine Grundlage für die begehrte
Ausnahme von der Fallzahlabstaffelung.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 hat die Klägerin bestätigt, ihre Prozessbevollmächtigten zur Einlegung des Widerspruchs
gegen die Ablehnungsbescheide vom 30. Oktober 2012 bevollmächtigt zu haben.
Mit Urteil vom 30. August 2017 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Für die Quartale II/09 bis III/10 habe die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. Oktober 2012 zu Recht als
unzulässig angesehen, denn es habe an der Vorlage einer Vollmacht gefehlt. Insoweit hat das Sozialgericht sich auf ein Urteil
des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2008 (L 4 KA 3/07) bezogen, aus dessen Gründen es zitiert hat. Danach könne der Mangel der Vollmacht nicht durch die Vorlage der Vollmachten
im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, denn das mit § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X angestrebte Ziel, im Verwaltungsverfahren Rechtssicherheit bezogen auf das Vorliegen einer Vollmacht herbeizuführen, sei
nicht mehr erreichbar, wenn die Vollmacht erst im anschließenden Gerichtsverfahren vorgelegt werde. Hier habe die Beklagte
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Schreiben vom 13. September 2013 und 16. Januar 2014 verbindlich um Nachweis
einer Vollmacht gebeten und auch deutlich gemacht, dass eine Zurückweisung der Widersprüche als unzulässig drohe, sofern Vollmachten
nicht nachgewiesen würden. Das habe sich mit dem Nichtabhilfebescheid vom 3. April 2014 noch einmal deutlich manifestiert.
Gleichwohl seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin untätig geblieben und hätten eine Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren
nicht nachgewiesen. Im Gerichtsverfahren könne dies nun nicht mehr nachgeholt werden. In Bezug auf das Quartal I/09 habe die
Klage ebenso wenig Erfolg. Zwar hätte die Beklagte hier den Widerspruch nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, doch in
der Sache gebe es für das Begehren der Klägerin keine Grundlage. Praxisbesonderheiten seien nur anerkennungsfähig, wenn sie
eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwerts der Arztgruppe um mindestens 30 Prozent bedingten. Daran fehle es. Auch
eine Fallzahlerhöhung bzw. Abstaffelung infolge der Praxisschließung in der näheren Umgebung könne die Klägerin nicht beanspruchen.
Maßgeblich sei insoweit § 6 Abs. 3 HVV 2009. Dessen Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Insbesondere habe der Arzt Dr. F
seine Praxis am Bplatz nicht aufgegeben, sondern lediglich unter Mitnahme seines Regelleistungsvolumens verlegt.
Gegen dieses ihr am 18. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Zuvor bei
dem Sozialgericht gestellte Anträge auf Protokollberichtigung bzw. Berichtigung des Urteilstatbestandes sind ohne Erfolg geblieben
(Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Dezember 2017).
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Berufung zunächst trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet. Mit
Verfügung des Berichterstatters vom 28. Juni 2018, zugestellt am 2. Juli 2018, sind sie förmlich dazu aufgefordert worden,
das Verfahren zu betreiben. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 haben sie schließlich im Wesentlichen vorgebracht: Zu Unrecht
habe die Beklagte im Verwaltungsverfahren den Nachweis einer Bevollmächtigung verlangt. Man habe das Sozialgericht in der
mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2015 (L 3 AL 150/13 B PKH) hingewiesen. Danach sei eine "nachträgliche Genehmigung der Bevollmächtigung im Klageverfahren" möglich. Hier müsse
Großzügigkeit walten, weil eine Vollmacht für das Quartal I/09 bereits vorgelegen habe. Bei der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides
habe die Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei auch wie eine ordnungsgemäß bevollmächtigte behandelt, denn es sei eine Zustellung
per Einschreiben an die Kanzleiadresse bewirkt worden. In Bezug auf das Quartal I/09 fehlinterpretiere das Sozialgericht §
6 Abs. 3 der Anlage 1 zum HVV 2009. Der Wegzug des benachbarten Facharztes für Orthopädie habe einen ungewöhnlichen Fallzahlanstieg
bei der Klägerin nach sich gezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche der Klägerin
bezüglich der Ablehnung der Anträge
• auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Quartale I/09 bis II/10,
auf Anerkennung einer höheren Fallzahl zur Bemessung der Regelleistungsvolumina in den Quartalen I/09 bis I/10 sowie
auf Gewährung von Ausgleichzahlungen für überproportionale Honorarverluste in den Quartalen IV/09, I/10 und III/10
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
19. Juni 2017 (L 7 AS 2038/16 B) bestätige ihre Auffassung, dass sie die Widersprüche habe als unzulässig behandeln dürfen. Ausdrücklich habe die vorgelegte
Vollmacht nur für das Quartal I/09 gelten sollen. Die Verlegung der Praxis des Dr. F vom Bplatz an den O Platz könne für die
Klägerin keine Fallzahlerhöhung bewirken, weil die Entfernung zwischen beiden Praxissitzen unter 5 km betrage und es den Patienten
daher weiter zumutbar gewesen sei, die Praxis von Dr. F zu besuchen.
Auf die gerichtliche Aufforderung, zu der Berufungserwiderung Stellung zu nehmen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
vom 19. Dezember 2018 bis zum 4. Juli 2019 neunmal schriftlich um Fristverlängerung gebeten. Eine zuletzt mit Schreiben vom
8. November 2019 angekündigte Replik auf die Berufungserwiderung der Beklagten ist nicht bei Gericht eingegangen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung
war.
1. Zu Recht hat die Beklagte die Widersprüche der Klägerin, soweit sie sich auf die Quartale II/09 bis III/10 bezogen, als
unzulässig angesehen, denn ein Nachweis über die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte J & R, die die Widersprüche eingelegt
haben, wurde trotz wiederholter Aufforderung nicht erbracht. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren
betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; der Bevollmächtigte hat auf Verlangen
seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Die seitens der Beklagten im Schreiben vom 13. September 2013 erstmalig ausgesprochene
Aufforderung, den Nachweis der Bevollmächtigung zu erbringen, war sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Zwar erfolgte
diese erste Aufforderung erst gut zehn Monate nach Einlegung der Widersprüche, doch ist einer Körperschaft wie der Beklagten
einzuräumen, das Fehlen einer Vollmacht durchaus erst verzögert zu bemerken und dann um Vorlage zu bitten. Da die Klägerin
durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zwischenzeitlich achtmal um Verlängerung der Frist für die Begründung der Widersprüche
gebeten hatte, hatte die Beklagte zunächst auch keinen Anlass, sich den Widersprüchen eingehender zu widmen. Ein Vertrauenstatbestand
dahin, dass die Beklagte von einem Nachweis der Bevollmächtigung absehen würde, war nicht entstanden, vor allem nicht durch
die Eingangsbestätigung vom 12. Dezember 2012. Die Beklagte hatte auch konkreten Anlass, den Nachweis der Bevollmächtigung
zu erbitten, denn die bei den Akten befindliche Vollmacht vom 3. Mai 2010 bezog sich ausschließlich auf "Erhöhung RLV I/2009", war also unzweifelhaft auf ein Quartal begrenzt. Die Einlegung der Widersprüche am 30. November 2012 erfolgte daher
fälschlich "unter Verweis auf die Ihnen bereits vorliegende Originalvollmacht". Eine solche gab es für die Quartale II/09
bis III/10 nicht.
Die Zweifel der Beklagten am Vorhandensein einer Bevollmächtigung durften sich verdichten, nachdem die Klägerin die Aufforderung
vom 13. September 2013 unbeantwortet gelassen, ja nicht einmal erneut das Bestehen einer Bevollmächtigung behauptet hatte.
Sachgerecht war daher die weitere Aufforderung vom 16. Januar 2014, die mit der Androhung verbunden war, die Widersprüche
als unzulässig zu verwerfen. Einen dritten Warnschuss erhielt die Klägerin durch den Nichtabhilfebescheid vom 3. April 2014,
in dem ebenfalls auf das Fehlen des Vollmachtsnachweises hingewiesen wurde. So ist die Klägerin trotz wiederholter Ansprache
und Belehrung gleichsam ins offene Messer gelaufen und musste hinnehmen, dass ihre Widersprüche für die Quartale II/09 bis
III/10 als unzulässig angesehen wurden.
Der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2008 (L 4 KA 3/07) schließt der Senat sich nach eigener Sachprüfung an. Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts
vom 5. Juni 2015 (L 3 AL 150/13 B PKH) lässt sich nichts maßgeblich anderes entnehmen; das Sächsische Landessozialgericht diskutiert in diesem Prozesskostenhilfe
bewilligenden Beschluss verschiedene Aspekte der Anforderung einer Vollmacht nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X, ohne sich abschließend zu positionieren. Zudem ist der vorliegende Fall nicht geeignet, um Grundsatzfragen in Zusammenhang
mit § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu klären; denn - wie bereits dargestellt - durch das Vorhandensein einer konkret nur auf das Quartal I/2009 bezogenen Vollmacht
hatte die Beklagte berechtigten Anlass, einen Nachweis der Bevollmächtigung zu erbitten. Ebenso wenig kommt es auf die Frage
an, ob der Nachweis der Bevollmächtigung im nachfolgenden Klageverfahren nachgereicht werden kann (was der Senat verneint),
denn die Klägerin hat am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht unter dem Datum 30. August 2017 bestätigt,
dass das Anwaltsbüro bevollmächtigt gewesen sei, nur ist hiermit gerade nichts "nachgereicht", was eine Bevollmächtigung zur
Einlegung der Widersprüche am 30. November 2012 hätte nachweisen können.
Eine Gesamtschau zeigt, dass eine Zurückweisung der Widersprüche als unzulässig eine vorhersehbare sachgerechte Reaktion auf
die über das gesamte Verfahren hinweg mangelhafte anwaltliche Vertretung der Klägerin darstellt. Wiederholte Anforderungen
einer Vollmacht blieben trotz eindringlicher Warnung unbeachtet. Im Verwaltungsverfahren wurden die Widersprüche nicht begründet,
stattdessen wurde achtmal um Fristaufschub gebeten. Hinzu kommt bei heutiger Betrachtung: Sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren
rührten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst, nachdem sie förmliche Betreibensaufforderungen erhalten hatten.
Im Klageverfahren hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor fünfmal um Aufschub gebeten, ohne eine Klagebegründung
einzureichen. Im Berufungsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht
auf das ausführliche Vorbringen der Beklagten zu Sache repliziert, stattdessen neunmal um Aufschub gebeten, ohne schließlich
eine Replik zu fertigen. Ihr Sachvorbringen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf den konkreten Sachverhalt
zugeschnitten, denn sie haben gleichsam pauschal Klage und Berufung erhoben, ohne zu berücksichtigen, dass für die Quartale
II/09, IV/09, I/10 und II/10 Praxisbesonderheiten anerkannt sind und dass die begehrten Ausgleichzahlungen für überproportionale
Honorarverluste in den Quartalen IV/09, I/10 und III/10 gewährt worden sind. Sachgerechte Wahrnehmung von Mandanteninteressen
liegt hierin insgesamt nicht.
2. Die Tatsache, dass der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 den heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt
worden ist, gebietet keine andere Entscheidung. Zum einen erfolgte mit diesem Widerspruchsbescheid auch eine Bescheidung des
anwaltlich in Vollmacht für das Quartal I/09 eingelegten Widerspruchs, so dass der Widerspruchsbescheid den Bevollmächtigten
bekanntzugeben war (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruchsbescheid im Übrigen der Klägerin selbst hätte bekanntgegeben werden müssen,
ist der Widerspruchsbescheid ihr gegenüber unzweifelhaft wirksam geworden, denn sie hat ihn - wie in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erklärt wurde - von ihren heutigen Prozessbevollmächtigten per E-Mail erhalten und ihn daher zur Kenntnis genommen
(vgl. § 8 VwZG).
3. Inhaltlich bezieht sich die Berufungsbegründung nunmehr einzig auf die Frage, ob der Wegzug des benachbarten Facharztes
für Orthopädie für das Quartal I/09 für die Klägerin eine Fallzahlerhöhung bzw. Abstaffelung bewirken kann. Zu Recht hat das
Sozialgericht diese Frage verneint und auf § 6 Abs. 3 Buchst. d der Anlage 1 zum HVV 2009 hingewiesen. Danach können Leistungen
über das Regelleistungsvolumen hinaus mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden, wenn u.a. ein Arzt in der
näheren Umgebung der Arztpraxis (der Klägerin) seine Zulassung aufgibt. Davon kann nicht die Rede sein, weil der Arzt Dr.
F lediglich 2,4 Kilometer Luftlinie umgezogen ist und seine Zulassung nicht aufgegeben hat. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug
auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren, die von der Klägerin ohne Entgegnung geblieben sind
(Schriftsatz vom 15. November 2018, dort Bl. 7 und 8 sowie Schriftsatz vom 4. September 2019, dort Bl. 5 und 6).