Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2013 ist gemäß §§
172 Abs.
1,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das Sozialgericht hat es rechtsfehlerhaft abgelehnt,
die Antragsgegnerin zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin in die Bewerberliste nach §
12 Abs. 5 der Vereinbarungen über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (im Folgenden: Psychotherapie-Vereinbarung)
in der ab 01. Januar 2008geltenden Fassung aufzunehmen. Dagegen ist die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden, soweit sie den Antrag der Antragstellerin betrifft, in die Auswahl unter den
Bewerbern zur Bestellung als Gutachterin nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Durchführung
der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)einbezogen zu werden.
1.) Die Antragstellerin hat nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG für das von ihr im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Begehren auf Aufnahme in die Bewerberliste nach § 12 Abs. 5
Psychotherapie-Vereinbarung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der
Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung).
a)Vergleichbar zu Art.
33 Abs.
2 Grundgesetz (
GG) gewährt auch Art.
12 Abs.
1 GG (i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.
3 Abs.
1 GG) psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychologen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu den aufgrund des
Sozialgesetzbuches/Fünftes Buch (
SGB V) von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffenen, zu ihrem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten entsprechend
ihrer fachlichen Qualifikation. Daraus folgt ebenso wie im Beamtenrecht ein Anspruch eines Bewerbers (hier: auf Bestellung
zum Gutachter) auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu BVerfG,
Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, zitiert nach juris). Dieses in der Verfassung wurzelnde Recht hat die Antragsgegnerin zu 1) verletzt, indem sie die Aufnahme
der Antragstellerin in die Bewerberliste abgelehnt hat, weil die Antragstellerin eine abgeschlossene Weiterbildung nur in
der tiefenpsychologisch fundierten und nicht darüber hinaus in der analytischen Psychotherapie besitzt. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch
kann die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch herleiten, der darauf gerichtet ist, in die Bewerberliste aufgenommen zu
werden, weil sie nur dann einen Anspruch besitzt, eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung zu erhalten.
aa) Der Bewerbungsverfahrensanspruch garantiert mit Blick auf Art.
19 Abs.
4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; 40, 272 [275]; 61, 82 [110 f.]; 77, 275 [284]; 76, 69 [74 f.]; 93, 1 [13]; 97, 298 [315]; 101, 106 [122 f.]; 103, 142 [156] zitiert
nach juris).
Droht ein Bewerber durch eine Versagung der Aufnahme in eine Bewerberliste seinen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung
über die Bewerbung selbst endgültig zu verlieren und liegt darin eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung
in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann,
so ist ihm jedenfalls zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht
ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden,
die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 79, 69 [75]; 97, 298 [315]). Maßstab ist dafür das Rechtsschutzziel, das der Bewerber mit seinem Begehren verfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, zitiert nach juris). Dies liegt für die Antragstellerin in der Aufnahme in die Bewerberliste, aus der u.a. die Gutachter
zu bestellen sind, die an der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung einer Psychotherapie zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung mitwirken sollen.
bb) Die Regelungen, nach denen schon die Aufnahme einer Bewerberin in die Bewerberliste von der Erfüllung der für die Bestellung
zur Gutachterin selbst erforderlichen fachlichen Qualifikation abhängt, verletzen die Antragstellerin in ihrem Grundrecht
aus Art.
12 Abs.
1 Satz 2
GG und sind deshalb rechtswidrig und als Normen nichtig. Die Tätigkeit als Gutachterin im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinie
und der Psychotherapie-Vereinbarung ist Bestandteil des Berufsbildes einer (in der gesetzlichen Krankenversicherung) psychotherapeutisch
tätigen Ärztin, Dozentin und Supervisorin wie der Antragstellerin. Die Bestimmungen über die Bestellung zur Gutachterin regeln
damit die Berufsausübung dieses Personenkreises nicht nur in einem unerheblichen Randbereich, wie die Bedeutung der Gutachter
für den Anspruch der Versicherten auf psychotherapeutische Behandlung, die umfangreichen Regelungen zur Bestellung der Gutachter
und der mehrere hundert Personen umfassende Bewerberkreis belegen. Die in den Vorschriften über die Gutachterbestellung liegende
Regelung der Berufsausübung psychotherapeutisch tätiger Ärzte und Psychotherapeuten bedarf damit nicht nur einer förmlichen
gesetzlichen Rechtsgrundlage, die in §
92 Abs.
6a SGB V zu finden ist, sondern muss auch mit dem höherrangigen Recht, insbesondere dem
Grundgesetz, vereinbar sein. Das ist nicht der Fall, soweit nach § 12 Abs. 5 Satz 2Psychotherapie-Vereinbarung schon die Aufnahme in die Bewerberliste und damit eine förmliche Bewerbung ohne
angreifbare Entscheidung in der Sache selbst (über die Bestellung zum Gutachter) von der Antragsgegnerin zu 1) abgelehnt werden
muss.
cc) Nach § 12 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarung dient das Gutachterverfahren dazu festzustellen, ob die in den Psychotherapie-Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt des GBA) und in dieser Vereinbarung niedergelegten Voraussetzungen
für die Durchführung einer Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Dabei ist insbesondere
zu prüfen, ob das beantragte Psychotherapie-Verfahren nach den Richtlinien anerkannt und im konkreten Behandlungsfall indiziert
ist und ob die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg erwarten lässt. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung bestellt die Antragsgegnerin
zu 1) im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen [jetzt: dem Antragsgegner zu 2)] die in dem Verfahren tätigen
Gutachter getrennt für die psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren und für die Verhaltenstherapie jeweils für die Dauer
von fünf Jahren. Die Bestellung von Gutachtern erfolgt alle fünf Jahre nach den in Absatz 6 genannten Kriterien von der bestehenden
Gutachterliste und der jeweiligen Bewerberliste. Auf die Bewerberliste werden nach einer ebenfalls alle fünf Jahre im Deutschen
Ärzteblatt und dessen Ausgabe PP erfolgenden Ausschreibung durch die Vertragspartner die Bewerber aufgenommen, welche die
Qualifikationen nach Abschnitt F III. 3. der Psychotherapie-Richtlinie nachweisen. Weiterhin können Gutachterbestellungen
von der Bewerberliste auch außerhalb des oben genannten Zeitraums nach entsprechend festgestelltem Bedarf erfolgen (§ 12 Abs.
5 Sätze 1, 2 und 4 Psychotherapie-Vereinbarung).
§ 12 Abs. 6 Psychotherapie-Vereinbarung bestimmt: Neben den in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegten Qualifikationen
gelten bei der Bestellung der Gutachter nach Absatz 4 folgende übergeordnete Kriterien:
- Regionalverteilung
- Geschlechtsverteilung
- Verteilung ärztliche Psychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Erfahrungen mit Begutachtungen von Psychotherapie im Rahmen einer Tätigkeit für den MDK
- Besondere Erfahrungen und/oder Zusatzqualifikation in einem speziellen Fach- oder Vertiefungsgebiet (z. B. Gruppentherapie)
oder in einem speziellen Aufgabenfeld (z. B. sozialmedizinische Begutachtung)
- Altersverteilung
- Tätigkeit in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
- Bereitschaft und Möglichkeit, die für die sachgerechte Begutachtung notwendige Zeit im jeweils erforderlichen Umfang zur
Verfügung zu stellen
- Wartezeit auf der Bewerberliste
- Keine herausgehobene Position in Berufsverbänden der Psychotherapie
- Bei Weiterbestellung als Gutachter darf in der Regel kein höheres Lebensalter als 68 Jahre bestehen.
Laufende Fälle sollen abschließend bearbeitet werden können.
dd) Nach § 26b Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie des GBA, der neben § 12 Psychotherapie-Vereinbarung die Voraussetzungen für
eine Bestellung zum Gutachter bestimmt, werden im Gutachterverfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie entsprechend qualifizierte
Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Gutachterinnen und Gutachter tätig. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen
die in den Absätzen 2 bis 6 des § 26b Psychotherapie-Richtlinie jeweils festgelegte Qualifikation besitzen. Für den Bereich
der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie müssen Ärztinnen und Ärzte u.a. eine abgeschlossene Weiterbildung
in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische
Psychotherapeuten den Fachkundenachweis in den analytisch begründeten Verfahren besitzen (§ 26b Abs. 2 Nr. 2 Psychotherapie-Richtlinie).
Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin - eine Ärztin - nicht, weil sie nur die Fachkunde für die Therapierichtung
der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie besitzt. Deshalb hat die Antragsgegnerin zu 1) ihre Aufnahme in die Bewerberliste
abgelehnt, ohne diese Entscheidung durch Verwaltungsakt zu treffen.
ee) Diese Verfahrensgestaltung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil sie ihren Rechtsschutz
unzumutbar verkürzt. Lehnt die Antragsgegnerin zu 1) - wie hier geschehen - die Aufnahme in die Bewerberliste ab, muss sich
die Antragstellerin mit einer Klage und ggf. in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes- wie hier ebenfalls geschehen
- um die Aufnahme in die Bewerberliste bemühen, weil ihre Bestellung als Gutachterin nach der oben dargestellten Rechtslage
zwingend von der Aufnahme in diese Liste abhängt. Sie ist damit wegen der durch das untergesetzliche Recht vorgeschriebenen
Bestellung der Gutachter für jeweils fünf Jahre dem ganz realen Risiko ausgesetzt, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Bestellungen
abschließend vornimmt, bevor eine stattgebende Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin rechtskräftig wird, zumal weder
das
SGB V noch die Psychotherapie-Richtlinie oder die Psychotherapie-Vereinbarung zwingende Fristen für das Bestellungsverfahren enthalten.
Nach einem bestandskräftigen Abschluss der Bestellungsentscheidung(en) könnte die Antragstellerin grundsätzlich weder ihre
(zusätzliche) Bestellung zur Gutachterin erreichen noch im Wege einer Konkurrentenklage gegen eine rechtswidrige Bestellung
anderer Ärzte oder Psychotherapeuten mit Erfolg vorgehen. Die Vorverlagerung des Nachweises der erforderlichen Qualifikation
aus dem eigentlichen Bestellungsverfahren in ein Verfahren über die Aufnahme in die Bewerberliste kann deshalb den Bewerbungsverfahrensanspruch
der Antragstellerin zumindest für den Zeitraum von fünf Jahren leerlaufen lassen. Berücksichtigt man weiter, dass nach § 26b
Abs. 2 Nr. 7 Psychotherapie-Richtlinie eine Gutachterbestellung in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Bewerberin zu Beginn
der Gutachtertätigkeit älter als 55 Jahre ist, könnte die Antragstellerin durch die Versagung der Aufnahme in die Bewerberliste
endgültig von der Bestellung zur Gutachterin ausgeschlossen sein, weil sie am 1959 geboren ist und damit in diesem Jahr ihr
55. Lebensjahr vollendet.
ff) Der Aufnahme in die Bewerberliste ohne Feststellung der doppelten Qualifikation stehen im vorliegenden Fall auch nicht
ausnahmsweise gewichtige Gründe i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG entgegen. Denn der Nachweis der doppelten
Qualifikation der Bewerber für eine Bestellung zum Gutachterin den psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren - hier für
die Therapierichtung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie - ist nach § 12 Abs. 4 und 6 Psychotherapie-Vereinbarung
und § 26b Abs. 2 Nr. 2 Psychotherapie-Richtlinie weiterhin Voraussetzung für die Bestellung zum Gutachter. Die vom GBA und
den Vertragspartnern der Psychotherapie-Vereinbarung gewollte besondere Qualifikation von Bewerbern der psychoanalytisch begründeten
Therapieverfahren wird durch diese Entscheidung nicht berührt; Qualitätseinbußen sind - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit
des Nachweises der Doppelqualifikation - durch die Aufnahme der Antragstellerin in die Bewerberliste nicht zu befürchten.
Lehnt die Antragsgegnerin zu 1) die Bestellung der Antragstellerin zur Gutachterin erneut wegen fehlender Qualifikation ab
und bestellt andere Gutachter, hat die Antragstellerin jedoch die Möglichkeit, gegen ihre Ablehnung und die Bestellung anderer
Gutachter um Konkurrentenrechtsschutz nachzusuchen, soweit sie nicht ihre zusätzliche Bestellung zur Gutachterin verlangen
kann.
b) Für den Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin in die Bewerberliste nach § 12 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung besteht
auch ein eiliges Regelungsbedürfnis und damit ein Anordnungsgrund i.S.d. §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin zu 1) das Bestellungsverfahren der Gutachter bestandskräftig abschließt,
bevor über den Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die Bewerberliste in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden
ist; ein bestandskräftiger Abschluss des Gutachterbestellungsverfahrens vor dem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über
die Aufnahme der Antragstellerin in die Bewerberliste würde für letzteres das Rechtsschutzbedürfnis beseitigen. Die daraus
resultierende, nach Art.
19 Abs.
4 GG nicht hinzunehmende Rechtsschutzlücke muss durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S.d. Aufnahme in die Bewerberliste
ohne Nachweis der Doppelqualifikation geschlossen werden.
2.) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz über ihre Aufnahme in die Bewerberliste ohne
Nachweis der Doppelqualifikation hinaus schon jetzt erreichen will, dass die Auswahl unter den Bewerbern zur Bestellung als
Gutachter nach der Psychotherapie-Richtlinie für die Therapierichtung tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nicht
von einer abgeschlossenen Weiterbildung in der Therapierichtung analytische Psychotherapie abhängig gemacht werden darf, ist
der Antrag mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Denn für dieses Begehren besteht im Hinblick auf die vom Senat angeordnete
Aufnahme der Antragstellerin in die Bewerberliste ohne die Qualifikation auf dem Gebiet der analytischen Psychotherapie kein
eiliges Regelungsbedürfnis mehr. Die Antragstellerin kann nunmehr die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu 1) abwarten
und im Falle einer Ablehnung, die durch einen Verwaltungsakt erfolgen muss, diesen und ggf. die Bestellung der Konkurrenten
im Sozialrechtsweg angreifen: Erst in diesen Verfahren ist abschließend zu klären, ob die Gutachterbestellung in den psychoanalytisch
begründeten Therapieverfahren von einer abgeschlossenen Weiterbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und
der analytischen Psychotherapie abhängig gemacht werden darf. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist schon
durch ihre Aufnahme in die Bewerberliste gesichert, ohne dass Rechtsschutzlücken zu befürchten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
155 Abs.
1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im gesamten Verfahren.
Die Wertfestsetzung beruht auf §
197 a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).