Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Regress wegen der Verordnung des zu den Immunglobulinen zählenden, intravenös (i.v.) zu
verabreichenden Arzneimittels Polyglobin in den Quartalen I und III/2000.
Der Berufungskläger nimmt an der hausärztlichen Versorgung in B teil. In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2004
führte er mit Frau Dr. med. A D, einer Internistin, eine Gemeinschaftspraxis, die Beigeladene zu 2). Der Berufungskläger verordnete
dem bei der Klägerin krankenversicherten Patienten JH (im Folgenden: der Versicherte) im Quartal I/2000 in sechs Fällen und
ein Mitglied der Beigeladenen zu 2) im Quartal III/2000 in zwei Fällen das Arzneimittel Polyglobin 10%.
Mit am 25. Mai 2001 beim Prüfungsausschuss eingegangen Schreiben, das als Betreff die Beigeladene zu 2) nannte, stellte die
BKK Berlin, eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, einen "Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens gemäß § 14 der Prüfvereinbarung
vom 10.01.1994" wegen der Verordnung von Polyglobin in den Quartalen I/2000 und III/2000. Mit an den Berufungskläger und Frau
Dr. D gerichteten Bescheid vom 27. September 2001 setzte der Prüfungsausschuss "gemäß § 14 der Prüfvereinbarung" einen "Regress
für die Verordnung von Polyglobin in Höhe von insgesamt DM 22.596,95" fest. Auf den vom Berufungskläger und Frau Dr. D gemeinsam
eingelegten Widerspruch hob der Beklagte mit dem an die Beigeladene zu 2) gerichteten Bescheid vom 25. März 2003, der BKK
Berlin nach eigenen Angaben am 27. Mai 2003 zugestellt, die Schadensersatzverpflichtung auf. Zur Begründung führte der Beklagte
aus, Polyglobin sei indikationsgerecht verordnet worden.
Hiergegen richtete sich die am 23. Juni 2003 erhobene Klage. Die Klageschrift enthielt weder einen Klageantrag noch eine -begründung.
Mit am 20. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die BKK Berlin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten
vom 25. März 2003 aufzuheben und eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Berufungskläger in Höhe von 11.553,64 Euro
festzusetzen. Diesen Klageantrag hat sie durch ihren Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 dahin modifiziert, dass neben der Aufhebung
des Beschlusses des Beklagten eine Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt werde. Zugleich ist in diesem Schriftsatz eine
Beiladung des Berufungsklägers angeregt worden.
Der Beklagte und die vom Sozialgericht durch den Beschluss vom 20. Dezember 2004 beigeladene Gemeinschaftspraxis [die Beigeladene
zu 2)], haben den angegriffenen Bescheid verteidigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Berufungskläger erklärt,
dass er zum streitgegenständlichen Zeitraum seine Praxis allein betrieben habe und dies auch nach dem Ausscheiden von Frau
D zum 31. Dezember 2004 wieder tue. Dies hat die Klägerin veranlasst, die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 25.
März 2003 sowie seine Verpflichtung zu beantragen, gegenüber dem Beigeladenen zu 2) eine Schadensersatzverpflichtung in Höhe
von 11.553,64 € wegen der Verordnung von Polyglobin in den Quartalen I und III/2000 festzusetzen.
Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 aufgehoben, und den
Beklagten verpflichtet, gegen den Beigeladenen zu 2) (im Rubrum ist hierfür die Gemeinschaftspraxis genannt) einen Regress
in Höhe von 11.553,64 € wegen der Verordnung von Polyglobin in den Quartalen I und III/2000 festzusetzen. In der Urteilsbegründung
wird auf Seite 2 des Urteilsabdrucks (UA) der Berufungskläger als der Beigeladene zu 2) bezeichnet, gegen den der Regress
festzusetzen sei.
Gegen dieses den heutigen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers am 3. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger
am 8. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er und die Beigeladene zu 2), die sich der Berufung angeschlossen hat, sind der Auffassung,
dass ein Regress weder gegen den Berufungskläger noch die Beigeladene zu 2) hätte festgesetzt werden dürfen.
Der Berufungskläger und die Beigeladene zu 2) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) stellen keinen Antrag.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegen- stand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1.) Die Berufungen des Berufungsklägers und der Beigeladenen zu 2) sind zulässig, auch wenn der Berufungskläger am erstinstanzlichen
Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht zum Verfahren beigeladen war. Durch den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts
vom 20. Dezember 2004 wurde die - damals aus dem Berufungskläger und Frau Dr. D bestehende - Gemeinschaftspraxis als Beigeladene
zu 2) beigeladen, nicht hingegen der Berufungskläger selbst. Die Beiladung der Gemeinschaftspraxis, der heutigen Beigeladenen
zu 2), wurde auch während der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts nicht geändert; die Niederschrift enthält hierzu nichts.
Eine konkludente Änderung der Beiladung - Aufhebung bezüglich der Gemeinschaftspraxis und Beiladung des Berufungsklägers -
wäre nicht zulässig gewesen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
Sozialgerichtsgesetz, 9.A., §
75 Rd. 14a m.w.N.).
Das Urteil des Sozialgerichts ist jedoch in sich widersprüchlich, sodass unklar bleibt, zu wessen Lasten der Beklagte eine
Schadensersatzverpflichtung festsetzen sollte. Dies führt nach dem Meistbegünstigungsprinzip zur Zulässigkeit der Berufung.
a) Ergeht eine inkorrekte Entscheidung (z. B. Urteil statt Beschluss), steht dem Unterlegenen sowohl das Rechtsmittel zu,
das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch das, das gegen die richtigerweise zu erlassende Entscheidung
gegeben wäre. Hintergrund dieses sog. Meistbegünstigungsprinzips ist die Überlegung, dass kein Beteiligter durch eine inkorrekte
Entscheidung des Gerichts einen Nachteil erleiden darf. Kein Beteiligte muss klüger sein als das Gericht (Leitherer aaO. vor
§
143 Rd. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Ergänzungslieferung 2007, vor §
124 Rn 51; jeweils m.w.N.). Dies ist auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, in der unklar ist, ob durch das erstinstanzliche
Urteil die Beigeladene zu 2) oder der nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Berufungskläger beschwert wird.
b) Die Widersprüchlichkeit des angegriffenen Urteils ergibt sich aus folgendem: Im Rubrum werden als Beigeladene zu 2) die
Mitglieder der zuvor durch Beschluss vom 20. Dezember 2004 zum sozialgerichtlichen Verfahren beigeladenen Gemeinschaftspraxis,
der Berufungskläger und Frau Dr. Dgenannt. Nach dem Urteilstenor dagegen sollte der Beklagte einen Regress gegen "den Beigeladenen
zu 2)" festsetzen, der im Tatbestand des Urteils namentlich als "Dr. K" bezeichnet wird. Deshalb kann das Urteil des Sozialgerichts
nicht nur so verstanden werden, dass es die Gemeinschaftspraxis, sondern auch so, dass es den Berufungskläger als Einzelperson
belastet, obwohl er am sozialgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. Zur Abwehr dieser Beschwer muss er rechtsmittelbefugt
sein.
2.) Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Denn die als kombinierte Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
4 SGG statthafte Klage ist unzulässig.
a) Die streitgegenständlichen Arzneimittelverordnungen stammen aus den Quartalen I und III/2000. Im Quartal I/2000 war der
Berufungskläger allein vertragsärztlich tätig, während er im Quartal III/2000 mit Frau Dr. Deine Gemeinschaftspraxis betrieb.
Eine Gemeinschaftspraxis i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist durch die gemeinsame
Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer
Praxisausrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt.
Sie ist berechtigt, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
(KV) abzurechnen, und tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Rechtlich
gesehen ist eine Gemeinschaftspraxis eine Praxis. Sie verfügt über eine gemeinschaftliche Patientendatei und rechnet die erbrachten
Leistungen unter einem Namen ab. Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis
stellt sich als einBehandlungsfall dar. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise wird nicht bezogen auf
den einzelnen Arzt, sondern bezogen auf die Gemeinschaftspraxis als Einheit geprüft; etwaige Honorarkürzungen und/oder Regresse
hat die Gemeinschaftspraxis zu tragen. Schließlich werden in einer Gemeinschaftspraxis die Behandlungsverträge nicht zwischen
Patient und behandelndem Arzt, sondern zwischen ihm und der Gemeinschaftspraxis geschlossen. Dieser besondere vertragsarztrechtliche
Status, mit dem eine Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist unteilbar (BSG SozR 4-1930 §
6 Nr. 1 m.w.N.).
Daher setzt eine Gemeinschaftspraxis i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV das Bestehen einer GbR oder - was hier nicht näher
zu behandeln ist - einer Partnerschaftsgesellschaft zwischen den (potenziellen) Partnern der Gemeinschaftspraxis voraus. Die
GbR - nicht ihre einzelnen Mitglieder - ist Gläubigerin der Honorarforderung im Verhältnis zur KV. Der Honoraranspruch aus
den ärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder steht nur der GbR selbst zu, denn diese ist nach der Rechtsprechung des BGH selbst
Trägerin aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr (BGHZ 146, 341 ff.). Umgekehrt richten sich Ansprüche der KV im Zusammenhang mit Honorarberichtigungen oder Honorarrückforderungen gegen
die Gemeinschaftspraxis selbst und nicht gegen nur einzelne ihr angehörende Ärzte. Das gilt auch für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
(§
106 SGB V) sowie für Regresse wegen unwirtschaftlicher oder unzulässiger Verordnungen von Arznei- bzw. Heil- und Hilfsmitteln. Nicht
die Behandlungs- und Verordnungsweise des einzelnen Arztes, sondern der Gemeinschaftspraxis als Ganzes ist Gegenstand der
Prüfung durch die Prüfgremien gemäß §
106 SGB V (BSGE 91, 164).
b) Ein Regress bzw. eine Schadensersatzverpflichtung wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel hätte deshalb
für das Quartal I/2000 allenfalls gegen den Berufungskläger und für das Quartal III/2000 gegen die Beigeladene zu 2) festgesetzt
werden dürfen. Eine solche Unterscheidung hat das Sozialgericht aber nicht vorgenommen, sondern den Beklagten verpflichtet,
"gegenüber dem Beigeladenen zu 2) eine Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 11.553,64 Euro wegen der Verordnung von Polyglobin
im 1. und 3. Quartal 2000 festzusetzen". Diese Entscheidung ist in jedem Falle fehlerhaft, unabhängig davon, wie man das widersprüchliche
Urteil auslegen wollte. Deshalb kann der Senat auch offenlassen, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist.
(1) Sowohl der Tenor der sozialgerichtlichen Entscheidung als auch der erste Satz des zweiten Absatzes des Tatbestandes auf
Seite der 2 des Urteilsabdruckes (Bl. 105 GA) sprechen dafür, dass das Sozialgericht entsprechend der Erklärung des Berufungsklägers
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, dass er seine Praxis zum streitgegenständlichen Zeitraum allein betrieben
habe, diesen sowohl für das Quartal I/2000 als auch für das Quartal III/2000 als den richtigen Adressaten eines Regresses
angesehen hat und den Beklagten entsprechend zur Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung gegen den Berufungskläger verpflichten
wollte. Dies würde auch der Antragstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht entsprechen, die
darauf gerichtet war, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Beigeladenen zu 2) festzusetzen. Eine solche Entscheidung
wäre aber nicht nur deshalb fehlerhaft, weil der Berufungskläger selbst am sozialgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war
und im Quartal III/2000 nur die Beigeladene zu 2) zum Regress hätte herangezogen werden dürfen, worauf bereits hingewiesen
wurde. Vielmehr wäre eine Klage auf Festsetzung eines Regresses gegen den Berufungskläger schon deshalb unzulässig, weil es
sowohl an einem auf einen solchen Urteilsausspruch gerichteten Verwaltung- und Widerspruchsverfahren fehlt, das nach §
78 SGG Sachurteilsvoraussetzung für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist. Denn sowohl der Antrag der Klägerin
als auch der Bescheid des Prüfungs- und des beklagten Beschwerdeausschusses sind gegenüber der Beigeladenen zu 2) und nicht
gegenüber dem Berufungskläger erlassen worden.
(2) Ginge man hingegen entsprechend dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, dem Beiladungsbeschluss und dem Rubrum des
sozialgerichtlichen Urteils davon aus, dass das Sozialgericht den Beklagten verpflichten wollte, den Regress - für beide Quartale
- gegen die Gemeinschaftspraxis, die Beigeladene zu 2), festzusetzen, wäre das Urteil des Sozialgerichts ebenfalls fehlerhaft.
Abgesehen davon, dass die Gemeinschaftspraxis im Quartal I/2000 noch nicht bestand, wäre der in der kombinierten Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage enthaltene Verpflichtungsantrag der Klägerin zumindest bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
darauf gerichtet gewesen, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Berufungskläger festzusetzen. Dies lässt sich zwar
der Klageschrift noch nicht entnehmen, da in dieser nur allgemein - ohne Klageantrag und -begründung - Klage gegen den Bescheid
des Beklagten vom 25. März 2003 erhoben wird. In der Klagebegründung (Schriftsatz vom 18. August 2003), die ebenso wie der
weitere Schriftsatz der Klägerin vom 9. Dezember 2004 im Betreff nur den Berufungskläger, nicht hingegen die Beigeladene zu
2) nennt, beantragte die Klägerin jedoch neben der Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 25. März 2003 ausdrücklich auch
die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Berufungskläger. Im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 wird
dementsprechend die Beiladung des Berufungsklägers und nicht der Gemeinschaftspraxis angeregt. Im Hinblick darauf kann die
Klageschrift nur so verstanden werden, dass jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung
ausschließlich gegenüber dem Berufungskläger erstrebt wurde.
Die allenfalls in der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Verpflichtungsantrags würde eine Klageänderung i.S.v. §
99 SGG darstellen. Diese wäre zulässig, da der Beklagte, in die Klageänderung eingewilligt hätte.
Durch eine Klageänderung können jedoch keine Sachurteilsvoraussetzungen umgangen werden, d.h. auch für die geänderte Klage
müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Wäre der geänderte Verpflichtungsantrag
auf die Festsetzung eines Schadensersatzes gegenüber der Gemeinschaftspraxis gerichtet, fehlte es zwar nicht an einem diesbezüglichen
Verfahren vor dem Beklagten, aber an einer fristgerechten Klageerhebung. Denn der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor
dem Sozialgericht am 22. März 2006 gestellte Antrag würde die gemäß §
87 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2, §
64 Abs.
2 Satz 1
SGG am 27. Juni 2003 endende Klagefrist nicht wahren. Der Verpflichtungsantrag wäre demzufolge unzulässig. Dies führte, da eine
isolierte Anfechtungsklage nicht statthaft wäre, zur Unzulässigkeit der Klage insgesamt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.