Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2016 - 9 KR 150/16
Wiederaufnahmeverfahren Anhörungsrüge Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederaufnahme eines Eilverfahrens Verletzung rechtlichen Gehörs
1. Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens i.S.v. § 179 SGG dar und sind somit einer Wiederaufnahme nicht fähig.
2. Für eine solche Wiederaufnahme fehlt es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, das stets auch bei Wiederaufnahmeanträgen gegeben sein muss.
3. Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, bei veränderten Umständen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einen Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG (beim Sozialgericht) zu stellen.
4. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können; diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
5. Das verlangt nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen muss; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Normenkette:
SGG § 179
,
ZPO §§ 578 ff.
,
SGG § 86b Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 4
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
,
SGG § 128 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin S 111 KR 2003/15 ER
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 KR 412/15 B ER wird als unzulässig verworfen.
Seine Anhörungsrüge und seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 werden zurückgewiesen.
Kosten des Antragstellers für diese Verfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: