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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 - 9 KR 192/09
Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit der Meldung bei fehlerhaftem Verfahren; Beteiligung aller Krankenkassen; Anfechtungsbefugnis einer beigeladenen Krankenkasse
1. Eine Meldung an die Einzugsstelle ist auch dann wirksam, wenn das Verfahren zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts fehlerhaft war.
2. Eine fehlerhafte Meldung ist mit ex-nunc-Wirkung zu korrigieren, es sei denn, der Versicherungspflichtige gibt nach außen hin zu erkennen, dass er trotz fehlerhafter Meldung mit der einmal begründeten Mitgliedschaft einverstanden ist.
3. Will eine Krankenkasse die Mitgliedschaft einer versicherungspflichtigen Person ablehnen, muss sie die Krankenkasse, bei der aus ihrer Sicht eine Mitgliedschaft dieser Person besteht oder zu begründen wäre, an dem bei ihr geführten Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X beteiligen und ihr ihre Entscheidung bekannt geben. Im gerichtlichen Verfahren ist diese andere Krankenkasse notwendig beizuladen.
4. Eine beigeladene Krankenkasse ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit für einen Versicherungspflichtigen auch dann befugt, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht aus dem Tenor, sondern nur aus den Entscheidungsgründen ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 12 Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 173 Abs. 1
,
SGB V § 175 Abs. 1
,
SGB V § 175 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 20.05.2009 S 84 KR 2474/07
Auf die Berufung der Beigeladenen werden das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Mai 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 12. April 2005 bis zum 31. Juli 2009 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten war.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: