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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2016 - 9 KR 284/16
Beitragspflichtige Einnahmen freiwillige in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter Berücksichtigung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens eingereichter Einkommensnachweise Kein Ende einer Versicherungspflicht begründender entgeltlichen Beschäftigung bei Nichterbringung der Arbeitsleistung
1. Es spricht viel dafür, dass auch im Anwendungsbereich von § 240 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB V Einkommensnachweise, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden, rückwirkend zu berücksichtigen sind.
2. Maßgeblich für das Ende der Beschäftigung ist grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen.
3. Das Ende einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist zweifelhaft, wenn der Arbeitgeber den Versicherten nur deshalb abmeldet, weil dieser mehrere Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist.
Normenkette:
BGB § 275 Abs. 4
,
BGB § 326 Abs. 1 Hs. 1
,
BGB § 611
,
BGB § 615 S. 1
,
BGB §§ 293 ff.
,
SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1a
,
SGB V § 188 Abs. 4
,
SGB V § 190 Abs. 2
,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
,
SGB V § 240 Abs. 4 S. 2-3 und S. 6
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 10.05.2016 S 211 KR 265/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13. Februar 2016 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2014, 9. Januar 2015, 23. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 26. Februar 2015, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016, wird angeordnet, soweit darin für die Zeit vom 16. November 2015 bis zum 8. Februar 2016 der Beitragsberechnung höhere Einnahmen als den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wurden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers in beiden Rechtzügen zu 2/3.

Entscheidungstext anzeigen: