Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014 - 9 KR 312/11
Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung; Besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege bei verordneter und durchgeführter Beatmungspflege; Anforderungen an die Kostenerstattung beim Unvermögen des Leistungsträgers zur rechtzeitigen Leistungserbringung; Wesentlicher Unterhalt im Sinne der Sonderrechtsnachfolge
1. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft in unmittelbarer Nähe des Versicherten voraus.
2. Ob ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorliegt, ist prognostisch zu beurteilen.
3. Es bleibt offen, ob das sog. Weaning (Beatmungsentwöhnungsversuche bei Wachkomapatienten) zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege zählt oder nur stationär durchgeführt werden darf.
4. Eine Krankenkasse kann eine unaufschiebbare Leistung nur dann nicht rechtzeitig erbringen, wenn der Versichert alles ihm Zumutbare unternimmt hat, um eine rechtzeitige Entscheidung der Krankenkasse zu ermöglichen. Daran fehlt es, wenn der Versicherte die ärztliche Verordnung dem Leistungserbringer übergeben hat, dieser aber die Weiterleitung an die Krankenkasse ohne triftigen Grund um mehrere Wochen verzögert. Fehlverhalten des Leistungserbringers muss sich der Versicherte in diesem Falle zurechnen lassen.
5. Ein Ehegatte wurde von einem verstorbenen Leistungsberechtigten dann "wesentlich unterhalten" i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, wenn dieser mindestens 25 % zum gemeinsamen Unterhalt beitrug.
Normenkette:
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB I § 56 Abs. 4
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1
,
SGB V § 132a Abs. 2
,
SGB V § 15 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB V § 92 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Berlin 21.09.2011 S 36 KR 2217/10
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 02. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2010 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 961,68 Euro zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/10.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: