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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2011 - 9 KR 94/11
Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten; Erforderlichkeit einer Hörgeräteabschlussprüfung durch den verordnenden Arzt
§ 24 Abs. 1 HilfsM-RL verlangt, dass sich der verordnende HNO-Arzt durch sprachaudiometrische Untersuchung vergewissert, dass eine vom Hörgeräte-Akustiker vorgeschlagene Hörhilfe den angestrebten Verstehensgewinn erbringt und die selbst erhobenen Messwerte mit denen des Hörgeräte-Akustikers übereinstimmen, wenn der Hörgeräte-Akustiker aufgrund einer ärztlichen Verordnung dem Versicherten ein Hörgerät angepasst hat. Ohne diese Hörgeräteabschlussprüfung fehlt es grundsätzlich nicht nur an einer ärztlichen Feststellung, dass die Hörhilfen nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V erforderlich sind, um die in dieser Norm genannten Ziele zu erreichen, sondern auch an ärztlichen Erkenntnissen, dass die begehrten Hörhilfen notwendig und zweckmäßig im Sinne des § 122 Abs. 1 SGB V sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HilfsMRL
, ,
SGB V § 33 Abs. 1
,
SGB V § 73 Abs. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 20.02.2011 S 15 KR 282/10 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: