LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.06.2006 - 1 B 132/06
Mindestbemessungsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
Wird bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld nach einem bestandsgeschützten Bemessungsentgelt nach §
133 Abs.
1 SGB III im Dreijahreszeitraum erst Arbeitslosengeld und dann Arbeitslosenhilfe bezogen, so ist das um Einmalzahlungen verminderte
und nach § 200 Abs. 3
SGB III um drei Prozent abgesenkte Bemessungsentgelt maßgeblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 21.02.2006 S 20 AL 19/06