LSG Chemnitz, Beschluss vom 10.07.2006 - 1 B 267/05
Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl in einer Pflegeeinrichtung
Wird glaubhaft gemacht, dass es sich bei einem Multifunktionsrollstuhl um ein individuell angepasstes Hilfsmittel handelt,
das der Krankenbehandlung dient, und wird durch seine Bereitstellung die Anwendung einer Ergotherapie ermöglicht, so fällt
die Bereitstellung nicht in den pflegerischen Auftrag eines Pflegeheimes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GG Art.
19 Abs.
4 Art.
2 Abs.
2 S. 1
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Vorinstanzen: SG Dresden 18. Kammer - S 18 KR 540/05 ER - 11.10.2005