LSG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2008 - 1 B 351/07
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren, Entscheidung durch den Einzelrichter
Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist nicht nur das in der jeweiligen Prozessordnung als Einzelrichter bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern
jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 § 155 § 66 Abs. 6 S. 1 § 68 Abs. 1 S. 5, 3 52 Abs. 4
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Vorinstanzen: SG Leipzig 17.07.2007 S 8 KR 2/06