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LSG Chemnitz, Urteil vom 29.05.2008 - 2 AS 175/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung
1. Für die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Freistaat Sachsen ist nach wie vor die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz vom 22.4.1996 mit der Folge anzuwenden, dass bei einem 1-Personen-Haushalt von einer Wohnflächengrenze von 45qm auszugehen ist.
2. Eine Privilegierung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern durch Anlegung eines an § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II orientierten Angemessenheitsmaßstabes auch bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nicht zu rechtfertigen. Heizkosten sind bei Überschreitung der als angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze nur anteilig im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 08.10.2007 S 25 AS 2886/07