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LSG Chemnitz, Urteil vom 23.09.2010 - 2 AS 8/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei der Vermittlung eines deutschen Arbeitsuchenden in die Schweiz
Die Auslegung von § 421g SGB III erlaubt nach nationalem Recht lediglich eine Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Inland. Sofern hierunter auch eine Vermittlung ins Ausland zu verstehen sein soll, setzt dieses voraus, dass entweder Gemeinschaftsrecht oder sonstige zwischenstaatliche oder supranationale Verträge unmittelbar anzuwenden sind; letzteres nur soweit die Verträge in bundesdeutsches Recht inkorporiert worden sind. Sofern jedoch die Vorschrift des § 421g SGB III auf den Bereich des Auslands aufgrund des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ausgedehnt werden soll, ist dies nur zulässig, sofern es sich im Bereich dessen bewegt, was der Vertrag regelt und zulässt. Ein Verstoß gegen das schweizerische Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung kann keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nach nationalem Recht auslösen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EG Art. 39
,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
, ,
SGB III § 421g Abs. 1 S. 4
,
SGB III § 421g Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 14.11.2008 S 4 AS 2188/06
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.11.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird bis zum 14.11.2008 auf 2.000,00 EUR und ab dem 14.11.2008 auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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