Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei der Vermittlung eines
deutschen Arbeitsuchenden in die Schweiz
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung für die Vermittlung eines Arbeitssuchenden an einen
Arbeitgeber in der Sch ...
Die Klägerin betreibt in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine private Arbeitsvermittlung mit Sitz in L ...
Der Beigeladene, R. P., hatte die Klägerin beauftragt, ihn in ein festes Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Die vereinbarte
Vermittlungsgebühr betrug 2.000,00 EUR. Die Beklagte stellte dem beigeladenen Arbeitssuchenden am 17.03.2006 einen Vermittlungsgutschein
über 2.000,00 EUR mit Gültigkeit vom 17.03.2006 bis zum 16.06.2006 aus. Am 03.05.2006 schlossen der Beigeladene und die Klägerin
einen "Arbeitsvermittlungsvertrag". Die Klägerin stellte am 19.06.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Auszahlung eines
Vermittlungsgutscheins nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR. Dem Antrag hatte die Klägerin eine Kopie eines Vermittlungsgutscheins über 2.000,00 EUR
(§
16 Abs.
1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 421g
SGB III) beigefügt. Des Weiteren hatte sie eine Kopie ihrer Gewerbeummeldung der Betriebsstätte ihres Gewerbes beigefügt sowie eine
Kopie des Vermittlungsauftrages des Beigeladenen und eine Beschäftigungsbestätigung der "O. P. AG", St. G., Sch., über ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, welches beginnend am 08.05.2006 mit dem Beigeladenen geschlossen worden sei. Es handelte
sich nach den Angaben auf der Beschäftigungsbestätigung um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 lehnte die Beklagte die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g
SGB III mit der Begründung ab, dass der Beigeladene eine Beschäftigung bei der Fa. O. P. AG in St. G. (Sch.) aufgenommen habe. Ein
Vergütungsanspruch bestehe nach der Systematik des Sozialgesetzbuches (
SGB III und
SGB IV) nur bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 19.07.2006 Widerspruch ein. Auch der Beigeladene legte gegen die ablehnende
Entscheidung am 19.07.2006 bei der Beklagten Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2006 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben.
Nachdem am 11.01.2007 (Az.: C-208/05) der EuGH ein Urteil erlassen hatte ("ITC"-Entscheidung, Slg. 2007, I-00181, zitiert nach Juris), wonach eine Beschränkung
des § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III auf Vermittlungen ins Inland europarechtswidrig sei, hatte die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Dienstanweisung
im Laufe des Verfahrens erlassen, wonach es zur Umsetzung des Urteils keiner gesetzlichen Öffnungsklausel in § 421g
SGB III bedürfe. Die Umsetzung könne im Wege der europarechtskonformen Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III erfolgen. Die Dienstanweisung wurde daher wie folgt gefasst: "Vermittlungsgutschein (VGS) ist auch im Falle der Vermittlung
in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland oder in der Sch. auszuzahlen." (Bl. 27 SG)
Die Beklagte hatte sich zunächst mit Schriftsatz vom 04.09.2007 grundsätzlich bereit gefunden, die Vermittlung in die Sch.
zu vergüten. Noch bevor jedoch die Klägerin fehlende Unterlagen zum Nachweis der Vergütungsvoraussetzungen zur Gerichtsakte
gereicht hatte, wurde die entsprechende Dienstanweisung erneut geändert, eine Vergütung für die Vermittlung in die Sch. wurde
im Unterschied zur Vermittlung in EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten ausgeschlossen. Die Beklagte hat daraufhin die Vergütung für
die Vermittlung in die Sch. abgelehnt.
Im Rahmen des Verfahrens hat die Klägerin den mit der Klageschrift begehrten Vermittlungsauszahlungsbetrag von 2.000,00 EUR
auf 1.000,00 EUR reduziert.
Mit Urteil vom 14.11.2008 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zu zahlen. Die vom Beigeladenen in der Sch.
aufgenommene Tätigkeit stelle ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III dar. Unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und
der Sch. Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: FZA) sei § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III so auszulegen, dass nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Sinne der §§
3,
4 und
5 SGB IV erfasst seien, sondern dass auch eine Beschäftigung in der Sch. das Tatbestandsmerkmal der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung erfülle. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11.01.2007 (ITC, Az.: C-208/05, Slg. 2007, I-00181, zitiert nach Juris) sei eine Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III, die auf den Geltungsbereich des bundesdeutschen Sozialgesetzbuches beschränkt sei, europarechtswidrig und verstoße gegen
die Artikel 39, 49 und 50 EGV. Die Vorschrift sei daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch eine Beschäftigung innerhalb von Staaten
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes den Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
erfüllen könne. Zwar sei die Sch. weder Mitglied der Europäischen Union, noch sei sie dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
beigetreten. In dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Sch. Eidgenossenschaft
andererseits abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen (FZA), welches am 21.06.1999 unterzeichnet und am 01.06.2002 in Kraft
getreten sei, sei in Artikel 4 i.V.m. Anhang 1, Artikel 6, 8, 9, Ziff. 1 aber ebenfalls eine umfangreiche Arbeitnehmerfreizügigkeit
vereinbart, so dass die vom EuGH in der "ITC-Entscheidung" (aaO.) ausgeführten Grundsätze auch auf das Verhältnis Deutschlands
zur Sch. übertragbar seien. Artikel 4 FZA i.V.m. Anhang 1, Artikel 8, 9 Nr. 1 garantiere den Arbeitnehmern im Geltungsbereich
des FZA sowohl das Recht auf berufliche und geografische Mobilität, als auch das Recht, hinsichtlich der Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen und im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht diskriminiert zu werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten diese Rechte nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes
Recht darauf hätten, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen. Da die Arbeitnehmerfreizügigkeit
somit auch auf die Phase der Anbahnung eines Arbeitsvertrages und der Einstellung eines Arbeitnehmers ausstrahle, könne sich
auch ein privater Arbeitsvermittler auf diese Rechte berufen. Diese Rechtsprechung des EuGH sei auf den Anwendungsbereich
des FZA übertragbar, so dass nach der gebotenen völkerrechtsvertragskonformen Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III auch eine Tätigkeit in der Sch. tatbestandsmäßig sein könne. Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des EuGH gelte insbesondere
hinsichtlich der Reichweite der Grundfreiheiten (hier: der Arbeitnehmerfreizügigkeit) und hinsichtlich des hieraus folgenden
Beschränkungsverbotes. Auch der von der Beklagten herangezogene Vorbehalt in Anhang 1, Artikel 22 Nr. 3 FZA, stehe der Anwendung
nicht entgegen. Denn Anhang 1 Artikel 22 berühre lediglich die gemäß Artikel 5 FZA gewährleistete Dienstleistungsfreiheit,
nicht aber die in Artikel 4 FZA verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Abschnitt IV des Anhangs 1 zum FZA regele ausweislich
seiner systematischen Stellung und seiner Überschrift ausschließlich die Ausgestaltung der Dienstleistungsfreiheit. Demgegenüber
werde die Ausgestaltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Abschnitt II des Anhangs 1 zur FZA geregelt. Da das Erfordernis der
erweiternden Auslegung des Begriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht aus der Dienstleistungsfreiheit,
sondern aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit folge, lasse sich die einschränkende Ausgestaltung der Dienstleistungsfreiheit die
oben vorgenommene völkervertragliche Auslegung unberührt. Im Übrigen stellten die genannten Ausnahmevorschriften auch ihrem
Inhalt nach keine Einschränkung der gewährten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Vielmehr gelte das sch. AVG neben der in der FZA getroffenen Regelung weiter. Der Sch. stehe es frei, Verstöße gegen das AVG zu sanktionieren. Der Bundesrepublik Deutschland und den ihr angegliederten Behörden bzw. Körperschaften werde durch Anhang
1 Artikel 22 FZA nicht die Pflicht auferlegt, im Verwaltungsverfahren inzident die Einhaltung der Vorschrift des sch. AVG zu überprüfen. Vielmehr sei die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der vereinbarten Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich
verpflichtet, die Vermittlungsvergütung ohne Überprüfung der Einschlägigkeit und Erfüllung der sch. Normen des AVG auszuzahlen.
Gegen das am 16.12.2008 zugegangene Urteil hat die Beklagte am 08.01.2009 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung für die direkte
Vermittlung des beigeladenen Arbeitnehmers gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3
SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2007 in der Sch. habe. Die Sch. sei kein Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft und gehöre
auch nicht dem EWR an. Zwischen der EU und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Sch. andererseits sei zwar das Freizügigkeitsabkommen
geschlossen worden. Dies schließe aber die Honorierung einer Beschäftigungsaufnahme in der Sch. aus. Das FZA sehe hinsichtlich
der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 5 des Abkommens i.V.m. Artikel 17 ff. seines Anhangs 1) einen Ausnahmetatbestand für
die Arbeitsvermittlung in Artikel 22 Abs. 3 i Anhang 1 vor. Danach blieben die jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Sch. im Bereich der Arbeitsvermittlung unberührt. Eine Vermittlungsvergütung gemäß § 421g
SGB III könne nur für eine Vermittlung innerhalb Deutschlands bzw. in das EU-/EWR-Ausland ausgezahlt werden. Die Honorierung einer
Beschäftigungsaufnahme in der Sch. sei nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Sch. ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und geht von einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung
auch in die Sch. aus.
Dem Senat lagen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG vom 14.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung
einer Vermittlungsvergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in die Sch ...
Die Berufung ist zulässig. Wie zutreffend vom SG ausgeführt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG eröffnet, da die Klägerin für ihre Vermittlungstätigkeit des Beigeladenen einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf
Vermittlungsvergütung gegen die Beklagte geltend macht (vgl. hierzu: BSG, Az.: B 7b AL 56/05 R, zitiert nach Juris, Rdnr.
11).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §
16 Abs.
1 SGB II i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 2
SGB III in der vom 01.01.2005 bis 07.11.2006 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594) liegen nicht vor.
Nach § 421g Abs. 1 Satz 1
SGB III haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer
Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem 6. Abschnitt des 6. Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Satz 4 - Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer
eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit
von mindestens Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Satz 5 - Der Vermittlungsgutschein
gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Abs. 2 - Der Vermittlungsgutschein, einschl. der darauf entfallenen gesetzlichen
Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000,00 EUR ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen
und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar
an den Vermittler gezahlt. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Vermittler den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat.
Die Vorschrift setzt damit vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher, zwischenstaatlicher oder sonstiger supranationaler Verpflichtungen
voraus, dass die Vermittlung im Inland erfolgt. Denn mit dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist ein
solches im Sinne des Sozialgesetzbuches gemeint. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass eine solche Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III gegen die Artikel 39, 49 und 50 EGV verstößt und europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass auch eine Beschäftigung innerhalb von Staaten der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllen kann (EuGH,
Urteil vom 11.01.2007 - ITC - Az.: C-208/05, Slg. 2007, I-00181, zitiert nach Juris).
In dieser Entscheidung hatte der EuGH entschieden, dass sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch private Arbeitsvermittler
auf diese Vorschriften berufen können (vgl. Romersbach, in: Aicher/Schlegel,
SGB III, § 421g Rdnr. 42a, Stand: August 2007). Die Sch. ist jedoch weder Mitglied der Europäischen Union, noch ist sie dem Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten.
Allerdings regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Sch. Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: FZA, s. hierzu: Gesetz zu dem Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Sch. Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 02.09.2001 [BGBl. II, S. 810]), in Art.
4 i.V.m. Anhang 1, Art. 6,8,9 Ziff. 1 ebenfalls eine umfangreiche Arbeitnehmerfreizügigkeit, jedoch steht gerade dieses Abkommen
einem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach § 421g Abs. 2 Satz 2
SGB III entgegen (so auch: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.09.2008, Az.: L 1 B 341/08 AL-ER, Rd-Nrn. 32 ff., zitiert nach Juris).
Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt die Auslegung von § 421g
SGB III nach nationalem Recht lediglich eine Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Inland. Sofern
hierunter auch eine Vermittlung ins Ausland zu verstehen sein soll, setzt dieses voraus, dass entweder Gemeinschaftsrecht
oder sonstige zwischenstaatliche oder supranationale Verträge unmittelbar anzuwenden sind; letzteres nur soweit die Verträge
in bundesdeutsches Recht inkorporiert worden sind.
Sofern jedoch die Vorschrift des § 421g
SGB III auf den Bereich des Auslands aufgrund des FZA-Abkommens ausgedehnt werden soll, ist dies nur zulässig, sofern es sich im
Bereich dessen bewegt, was der Vertrag regelt und zulässt.
Anhang 1 Artikel 22 Abs. 3 Buchst i bestimmt, dass das Abkommen für die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Tätigkeiten
der Arbeitsvermittlungs- und Verleihunternehmen gilt. Danach bleiben die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder
Vertragspartei im Bereich der Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und Verleihunternehmen unberührt. Das FZA erlaubt keine
direkte Vermittlung von Arbeitnehmern aus Deutschland an Arbeitgeber in die Sch. durch einen in Deutschland ansässigen Arbeitsvermittler.
Der 1. Senat des Sächsischen LSG hat in dem oben genannten Beschluss (aaO., Rdnr. 33) hierzu ausgeführt: "Der Sch. als Vertragspartner
kommt es aufgrund des in Anhang 1 Artikel 22 Abs. 3 Buchst i des Abkommens erklärten Vorbehalts allein darauf an, dass die
Interessen des sch. Arbeitsvermittlungsmonopols geschützt werden, nicht jedoch will sie ausländische Privatarbeitsvermittler
durch das Abkommen begünstigen. Daher verbietet sich aufgrund der vorgenannten speziellen Abkommensregelung, unter Berufung
auf die Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mittelbar gleichwohl, die nicht in der Sch. ansässigen privaten Arbeitsvermittler
im Rahmen der Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2
SGB III zu begünstigen."
Gemäß Anhang 1 Artikel 22 Nr. 3 Buchst i bleiben die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens bestehenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei im Bereich der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung unberührt. Insbesondere gelten
damit die Artikel 2, 3, 39 des sch. Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, im Folgenden: AVG) vom 06.10.1989 (SR 823.11, AS 1991, 392) fort.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtssprechung des 1. Senats in diesem Punkt ausdrücklich an und hält sie auch im
hier zu entscheidenden Fall für zutreffend.
Dies bedeutet, dass nach dem sch. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung private Arbeitsvermittlung eine Bewilligungspflicht
voraussetzt (Artikel 2 Abs. 1 AVG). Dies umfasst sowohl eine kantonale Betriebsbewilligung als auch eine Bewilligung des sch. Staatssekretariats für Wirtschaft
(SECO). Gemäß Artikel 3 Abs. 1 a AVG wird die Bewilligung nur erteilt, wenn u. a. der Betrieb im sch. Handelsregister eingetragen ist. Zudem müssen die für die
Leitung verantwortlichen Personen Sch. Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein (§ 3 Abs. 2 Buchst a AVG), für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten (Artikel 3 Abs. 2 Buchst b AVG) und einen guten Leumund genießen (Artikel 3 Abs. 2 Buchst c AVG). Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen außerdem sicherstellen,
dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind (Artikel 3 Abs. 3 AVG). Artikel 39 AVG bewehrt die vorgenannten Bestimmungen mit Bußgeld.
Die Klägerin verfügt nicht über eine derartige Bewilligung. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 421g
SGB III kann jedoch nicht weiterreichen, als es der völkerrechtliche Vertrag - hier das FZA - erlaubt. Da dieser Vertrag eine direkte
Vermittlung von Arbeitnehmern aus Deutschland an Arbeitgeber in die Sch. durch einen in Deutschland ansässigen Arbeitsvermittler
nicht erlaubt, sofern nicht die entsprechende Bewilligung in der Sch. erteilt wurde, ist vorliegend die Zahlung der Vermittlungsvergütung
an die Klägerin ausgeschlossen.
Dies umso mehr, als die Klägerin nicht einmal eine weitere GmbH zwischengeschaltet hatte, der von der zuständigen Sch. Behörde
die Genehmigung zur privaten Arbeitsvermittlung von Personen aus dem Ausland in die Sch. sowie von der Sch. ins Ausland erteilt
worden war. Selbst in einem solchen Fall ist wegen Verstoßes gegen das FZA die Vergütung nicht zu zahlen, weil es sich dann
um eine rechtswidrige private Arbeitsvermittlung vom Ausland in die Sch. gehandelt hätte, die durch das Abkommen nicht gedeckt
wäre. Ist die GmbH nur pro forma eingebunden gewesen, ohne eigenverantwortliche Vermittlungsbemühungen zu entfalten oder in
einer sich dem Beschwerdeführer als Erfüllungsgehilfin unterordnenden Weise, entspricht die von der Klägerin vorgenommene
Arbeitsvermittlung nicht den in der Sch. gültigen rechtlichen Vorgaben (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 03.09.2008,
aaO., Rdnr: 44).
Die Regeln über die Freizügigkeit in Anhang 1, 4., Artikel 22 Abs. 3 Buchst i, sind hier als lex specialis zu verstehen, durch
die die Sch. die Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und Verleihunternehmen regelt. Eine Auslegung, die eine Vermittlung
mittels Zahlung einer entsprechenden Vermittlungsvergütung durch § 421g
SGB III im deutschen Recht zuließe, und daneben gleichzeitig eine Sanktion durch die sch. Behörden zuließe, ist nicht möglich. Denn
mit dem Freizügigkeitsabkommen hat die Sch ... in der genannten Bestimmung ausdrücklich und speziell den Fall der Tätigkeiten
von Arbeits- und Verleihunternehmen von der Einhaltung der entsprechenden Regelungen, d. h. hier dem Erfordernis einer sch.
Genehmigung, abhängig gemacht. Eine Auslegung, die dessen ungeachtet die deutsche Vermittlung in die Sch. durch Vergütung
unter Außerachtlassung dieser Bestimmung zuließe, würde gegen Sch. Nationalrecht verstoßen und damit den völkerrechtlichen
Vertrag verletzen. Auch wenn das Erfordernis der erweiternden Auslegung des Begriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nicht aus der Dienstleistungsfreiheit, sondern aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit folgt, kann hier nichts anderes gelten. Denn
im Rahmen des Anhang 1 Artikel 22 Abs. 3 Buchst i sind ausdrücklich die Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und Verleihunternehmen
geregelt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann hier nicht dazu führen, dass diese Vorschrift generell missachtet wird.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG vom 14.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (§
154 Abs.
3 VwGO); auch ist es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen
(§
162 Abs.
3 VwGO).
Der Streitwert bis zum 14.11.2008 auf 2.000,00 EUR, ab dem 14.11.2008 auf 1.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Streitwerthöhe folgt aus dem Umfang des im Laufe des Klageverfahrens reduzierten Klageantrags.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.