LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 B 5/06
Zulässigkeit von Werbemaßnahmen in der Krankenversicherung, Androhung von Ordnungshaft gegen Krankenversicherungsträger
1. Bei Werbemaßnahmen einer Krankenkasse gilt wie im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem
Text. Sie müssen ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen. Als Träger der sozialen Krankenversicherung hat eine
Krankenkasse bei der Mitgliederwerbung darüber hinaus stets auch ihre Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information des
Versicherten nach den §§
13 - 15
SGB I zu beachten.
2. Gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse kann keine Ordnungshaft angedroht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 53 Abs. 3 Nr. 4
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UWG § 12 Abs. 2 § 4 Nr. 3 § 8 Abs. 3 Nr. 1
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Vorinstanzen: SG Saarbrücken 22.02.2006 S 23 ER 3/06 KR