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LSG Chemnitz, Urteil vom 31.03.2011 - 3 AS 140/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Maßnahmebeiträge als Einnahmen
1. Der Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung, der nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) gefördert wird, ist nicht im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II dem Grunde nach förderfähig.
2. Die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Form von Zuschuss und Darlehen gewährten Maßnahmebeiträge, nicht aber auch die Unterhaltsbeiträge, sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II.
3. Nicht nur der als Zuschuss gewährte Anteil des Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, sondern auch der als Darlehen gewährte Anteil ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II.
4. Der Berücksichtigung des darlehensweise gewährten Anteils des Unterhaltsbeitrages als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II stehen keine Grundrechte des Hilfebedürftigen entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFBG § 10 Abs. 1 S. 1
,
AFBG § 10 Abs. 1 S. 4
,
AFBG § 2
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 17.11.2008 S 19 AS 91/06
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten
III. Die Revision wird zugelassen

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