Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen, Bildungsgutschein; Vertragseigenschaft
einer Eingliederungsvereinbarung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Bewilligung der Umschulungskosten für die Förderung
der am 1. Oktober 2006 begonnenen Umschulung zum Logopäden an der Medizinischen Akademie in L. (staatlich anerkannte Berufsfachschule
für Logopädie).
Der am 1969 geborene Kläger bezieht seit Herbst 2005 Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II). Am 27. Juni 2006 schloss der Kläger einen Umschulungsvertrag mit der Medizinischen Akademie,
Internationaler Bund, Staatlich genehmigte Berufsfachschule für Logopädie in L ... Danach begann das Umschulungsverhältnis
am 1. Oktober 2006 und soll bis zum 30. September 2009 andauern. Die praktische Unterweisung soll in der Praxis für Logopädie
J. in D. erfolgen.
Am 10. September 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Bildungsgutschein (Nr. 044A012031) gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.
V. m. §
77 Abs.
3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III). Dieser enthält folgenden Passus: "Bedingung für die Förderung ist, dass die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn
der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt ist. Das Vorliegen dieser Bedingung hat der Bildungsträger (Schulträger) in der
der Arbeitsagentur vorzulegenden Ausfertigung des Bildungsgutscheines zu bestätigen." Eine solche Ausfertigung des Maßnahmeträgers
legte der Kläger in der Folgezeit jedoch nicht vor. Der Kläger legte jedoch eine Bestätigung seines Vaters vom 15. Oktober
2006 vor. In dieser Erklärung führte sein Vater aus, sein am 14. Oktober 2003 verstorbener Vater, der Großvater des Klägers,
habe ihm zur zweckgebundenen Verwaltung für seinen Sohn, den Kläger, Geld überlassen. Dieses Geld dürfe nach dem Willen des
Vaters nur zur Finanzierung einer Ausbildung eingesetzt werden, da sein Vater gewusst habe, dass seinem Enkel die bisherige
Ausbildung nichts nütze. Daher versichere er, dass hiermit das dritte Ausbildungsjahr der vorgesehenen Ausbildung zum Logopäden
abgedeckt werde. Es handle sich um einen Betrag von 15.000,00 EUR. Am 22. September 2006 kam es zwischen dem Kläger und der
Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte zur "Förderung der beruflichen
Weiterbildung durch Teilnahme an Logopäde-Ziel-BKZ 8525-100 für eine Dauer von bis zu 24 Monat(en)". Der Kläger verpflichtete
sich zur "Teilnahme an Maßnahme zu beruflicher Weiterbildung/Schadensersatzregelung" "Logopäde Med. Akademie L. 10/06-09/09".
Die Eingliederungsvereinbarung enthält zudem eine Schadensersatzregelung für den Fall, dass der Kläger die Maßnahme aus einem
von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
Mit Bescheid vom 28. September 2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Die Einlösung von Bildungsgutscheinen
für Maßnahmen, deren Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht verkürzt sei, setze voraus,
dass der Träger der Maßnahme bestätige, dass sowohl die Zahlung einer Ausbildungsvergütung - in der Regel durch den Träger
der praktischen Ausbildung - als auch eine Finanzierung der Weiterbildungskosten für das dritte Drittel sichergestellt sei.
In der Vereinbarung mit dem Maßnahmeträger sei in § 4 geregelt, dass der Antragsteller die Kosten für das dritte Jahr selbst
übernehme. Die Sicherstellung des dritten Drittels etwa durch Eigenfinanzierung des Teilnehmers oder durch Darlehensgewährung
durch den Bildungsträger oder die mit der Förderung gemäß SGB II oder
SGB III Beauftragten entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, denn §
85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderungen der Maßnahme.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Oktober 2006 Widerspruch, welchen die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober
2006 zurückwies. Eine Förderung nach §§
77 ff.
SGB III könne nur erfolgen, wenn alle Voraussetzungen vorlägen. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Die bisher erfolgte
Zertifizierung einer Trägergemeinschaft für die Akkreditierung (TGA) hätte nicht erfolgen dürfen. Diese Zertifizierung sei
Voraussetzung für die Zulassung einer Maßnahme. Damit läge keine rechtmäßige Zertifizierung für eine entsprechende Ausbildung
vor. Folglich sei eine Förderung nicht möglich.
Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Leipzig (Az.: S 15 AS 1614/06 ER) hat der als Zeuge vernommene Vater des Klägers das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Finanzierung des dritten
Ausbildungsjahres nachgewiesen.
Der Kläger hat am 10. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf sein Vorbringen im Eilverfahren bezogen
und darüber hinaus vorgetragen, das Gesetz verlange neben der Anerkennung der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung
und der Zertifizierung des konkreten Bildungsganges nur noch, dass bei einer nicht auf zwei Drittel verkürzbaren Ausbildung
die Finanzierung des letzten Drittels gesichert sein müsse, bevor die Maßnahme begonnen werde. Hiermit solle vermieden werden,
dass die öffentlichen Mittel, welche für die ersten zwei Drittel der Ausbildung aufgewendet würden, nicht "in den Sand gesetzt"
würden, soweit das letzte Drittel der Ausbildung nicht absolviert werden könne. Weder der Gesetzestext noch die bekannten
Motive des Gesetzgebers lieferten Anhaltspunkte dafür, dass noch weitergehende Kriterien bei der Finanzierung des letzten
Drittels erfüllt sein müssten. Drittfinanzierung sei zwar möglicherweise das Wunschbild; andererseits habe der Gesetzgeber
ausweislich der Übergangszeiten, in denen eine volle Förderung gewährt wurde, eindeutig erkannt, dass Finanzierungen durch
Dritte schwierig zu erlangen seien. Wenn gleichwohl das Förderinstrument als solches bestehen bleibe, spreche nichts dafür,
dass ausschließlich eine Drittfinanzierung zulässig sein solle.
Mit Bescheid vom 28. November 2006 hat die Beklagte dem Kläger mit dem Hinweis, die Bewilligung erfolge gemäß §
42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) vorläufig, Lehrgangskosten und Fahrtkosten für die ersten beiden Ausbildungsjahre bewilligt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Sicherstellung der Finanzierung der Maßnahme könne ausweislich der Gesetzesbegründung
und dem Zweck der Vorschrift nur durch Dritte und für alle Maßnahmeteilnehmer gleichermaßen, also unabhängig von persönlichen
Kriterien des Teilnehmers, erfolgen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Maßnahme auch tatsächlich bis zum geplanten
Ende absolviert werde, ohne von der freiwilligen Unterstützung durch - wie hier - Familienangehörige abhängig zu sein.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Umschulung
des Klägers zum Logopäden bei der Medizinischen Akademie L. vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008 zu fördern. Mit der
Erteilung des Bildungsgutscheines vom 10. September 2006 habe die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung
nach §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und
2 SGB III bescheinigt. Danach sei im Rahmen der Weiterbildungskosten nach §
79 SGB III lediglich noch zu prüfen, ob die konkrete Maßnahme und der Maßnahmeträger für die Förderung zugelassen seien (§
77 Abs.
1 Nr.
3 i. V. m. §§
84,
85 SGB III). Dies sei vorliegend der Fall. Aus dem Zertifikat Nr. m-3 der GUT-Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH
Umweltgutachter vom 31. Juli 2006 ergebe sich, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten Umschulung zum Logopäden an
der Medizinischen Akademie L. (laufende Nr. 94) um eine für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassene Weiterbildungsmaßnahme
handle. Zudem sei dort niedergelegt, dass der Bildungsträger Internationaler Bund (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial-
und Bildungsarbeit e. V. sowie seine Gesellschaften den Nachweis erbracht hätten, die angebotene Weiterbildungsmaßnahme erfülle
entsprechend Anlage die Forderungen des §
85 Abs.
3 SGB III und der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung -Weiterbildung
- AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100; geändert durch Artikel 453 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I 2407]). Da nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I 1980 S. 1892) die Ausbildung zum Logopäden grundsätzlich drei Jahre betrage und insoweit eine Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens
ein Drittel nicht möglich sei, umfasse der Prüfungsumfang der fachkundigen Stelle auch die Voraussetzungen des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III, deren Vorliegen diese mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt habe. Bei der genannten Zertifizierungsgesellschaft
handle es sich um eine von der Anerkennungsstelle der Agentur für Arbeit unter der Registrier-Nr. 04/04/01 anerkannte Zertifizierungsstelle.
Diese habe als Beliehene in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt über die Zulassung der Maßnahme und
des Maßnahmeträgers entschieden und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§
84,
85 SGB III festgestellt. Die Beklagte sei auf Grund der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes, welche sich aus dem Wortlaut von
§
77 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3, §§
84,
85 SGB III ergebe, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und habe deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen
der Voraussetzungen des §
85 SGB III zu prüfen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Hauptanliegens zu gewährleisten, dass die Weiterbildungsmaßnahme
nach Beendigung der zweijährigen Förderung nicht aus finanziellen Erwägungen abgebrochen werden müsse, führten die oben genannten
Erwägungen nicht zu untragbaren Ergebnissen, da dem Kläger ausreichende Mittel zur Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnittes
zur Verfügung ständen. Zudem könne der Gesetzesbegründung auch nicht entnommen werden, dass eine Finanzierung durch private
Dritte ausgeschlossen sein solle.
Gegen diesen ihr am 23. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 23. März 2007 Berufung eingelegt. Gemäß
§
77 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III könnten Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten unter anderem dann gefördert werden, wenn die Maßnahme und
der Maßnahmeträger für die Förderung zugelassen seien. Dies sei gemäß §
85 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB III bei Maßnahmen gegeben, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt habe, dass insbesondere die Kosten und die Dauer der
Maßnahme angemessen seien. Die Dauer der Maßnahme sei gemäß §
85 Abs.
2 Satz 1
SGB III angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungszieles erforderlichen Umfang beschränke. Die Dauer einer
Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führe, sei angemessen, wenn sie gegenüber
einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sei (§
85 Abs.
2 Satz 2
SGB III). Soweit eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
ausgeschlossen sei, sei die Förderung dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung der
gesamten Dauer gesichert sei (§
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III). Der Begriff "Maßnahme" beziehe sich hierbei auf die zuzulassende beziehungsweise angebotene Bildungsmaßnahme als Ganzes
und nicht lediglich auf den einzelnen, individuellen Förderungsfall. §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III sei daher nur erfüllt, wenn die Finanzierung bei allen potentiellen Förderteilnehmern der Maßnahme gesichert sei. Eine individuelle
Eigenfinanzierung des Teilnehmers könne nicht zu einer Finanzierungssicherung im Sinne des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III führen. Die Sicherstellung der Finanzierung der Maßnahme könne ausweislich der Gesetzesbegründung und dem Zweck der Vorschrift
nur durch Dritte und für alle Maßnahmeteilnehmer gleichermaßen, also unabhängig von persönlichen Kriterien des Teilnehmers,
erfolgen. Dem Kläger sei am 20. September 2006 ein Bildungsgutschein ausgestellt worden. Hierbei sei die Förderung unter die
Bedingung der Sicherstellung der Finanzierung des letzten Drittels der Weiterbildungsmaßnahme gestellt worden. Das Vorliegen
der Voraussetzungen des §
85 SGB III sei daher im vorliegenden Fall von der Beklagten zu prüfen. Die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angegriffene Auslegung des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III habe nicht mehr zur Disposition gestanden, da das Vorliegen der Voraussetzungen mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde
durch die GUT-Certifizierungsgesellschaft mbH verbindlich festgestellt worden sei. Auf Grund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes
sei das Vorliegen der Voraussetzung des §
85 Abs.
3 SGB III nicht nochmals zu prüfen gewesen. Die Bindung führe vorliegend auch nicht zu untragbaren Ergebnissen, da das gesetzgeberische
Hauptanliegen, die Sicherung der vollständigen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme auch nach der Beendigung der zweijährigen
Förderung, mit dem von seinem Vater treuhänderisch verwalteten Geld, das der Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnittes
dienen solle, gewährleistet sei. Im Übrigen sei eine Finanzierung durch private Dritte nicht mehr ausgeschlossen. Dies bringe
die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6944, S. 35) zum Ausdruck, da dort die Finanzierung durch Leistung Dritter nur beispielsweise
aufgeführt sei. Darüber hinaus solle das Förderungsinstrument als solches bestehen bleiben, was aber ohne Zulassung privater
dritter Zahlungen praktisch nicht möglich sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zum Logopäden
für die Dauer von 24 Monaten. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist zwar nicht der dem Kläger erteilte Bildungsgutschein
(1.). Jedoch ergibt sich der Anspruch aus der Eingliederungsvereinbarung vom 22. September 2006 (3.), sodass offen gelassen
werden kann, ob der Anspruch auch in §
16 Abs.
1 SGB II i. V. m. §
77 ff.
SGB III ein Stütze finden würde (2.).
1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht bereits aus dem Bildungsgutschein vom 10. September 2006. Mit der Erteilung
eines Bildungsgutscheines wird vom Leistungsträger lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung
von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§
16 Abs.
1 SGB II i. V. m. §
77 Abs.
3 SGB III). Ob sodann im weiteren Verlauf die von dem Inhaber des Bildungsgutscheins gewählte Maßnahme zu fördern ist und gegebenenfalls
in welcher Höhe die Kosten hierfür zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob neben den im Bildungsgutschein genannten Kriterien
auch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen - wie in §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III i. V. m. §§
84,
85 ff.
SGB III bestimmt - vorliegen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 18).
2. Der erkennende Senat lässt dahingestellt, ob §
16 Abs.
1 SGB II i. V. m. §
77 ff.
SGB III vorliegend eine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers bildet.
a) Allerdings ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen im Sinne
von §
77 Abs.
1 und
2 SGB III erfüllt. Denn mit dem dem Kläger erteilten Bildungsgutschein wurde gemäß §
77 Abs.
3 Satz 1
SGB III bescheinigt, dass die Voraussetzungen für seine Förderung vorliegen. Damit wird nicht nur das Vorliegen der persönlichen
Fördervoraussetzungen bescheinigt, sondern auch, dass die Beklagte ihr Ermessen dahin ausgeübt hat, die Teilnahme des Klägers
an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die gesetzlichen Leistungen zu fördern (vgl. SächsLSG, Beschluss vom
31. Januar 2005 - L 2 B 192/04 AL-ER, JURIS-Dokument Rdnr. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2007 - LS 1 B 246/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 6). Dem erkennenden Senat ist mithin vorliegend die Prüfung entzogen, ob die Umschulung des Klägers
zum Logopäden notwendig im Sinne der Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist.
b) Ein Anspruch auf Grund von §
16 Abs.
1 SGB II i. V. m. §
77 ff.
SGB III scheitert auch nicht bereits dem Grunde nach daran, dass - wie die Beklagte meint - die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels
wegen der Finanzierung lediglich durch private Dritte nicht nach Maßgabe von §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III gesichert sei. Denn diese Frage ist nach der Konzeption des
SGB III der Prüfung der Beklagten entzogen. Die Finanzierungssicherung im Sinne von §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III ist vielmehr Teil der Entscheidung über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme, die die fachkundige Stelle nach Maßgabe
von §
77 Abs.
1 Nr.
3 SGB III i. V. m. §
85 SGB III zu treffen hat.
Aus dem Zertifikat Nr. m-10905-3 der GUT-Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH Umweltgutachter vom 31. Juli
2006 (S. 6 der Anlage) ergibt sich, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten Umschulung zum Logopäden an der Medizinischen
Akademie L. (laufende Nr. 94) um eine für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassene Weiterbildungsmaßnahme handelt.
Weiterhin ist dort niedergelegt, dass der Bildungsträger Internationaler Bund (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial- und
Bildungsarbeit e. V. sowie seine Gesellschaften den Nachweis erbracht haben, dass die angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen
entsprechend der Anlage die Voraussetzungen des §
85 SGB III und der Anerkennungs- und Zulassungs-Verordnung - Weiterbildung erfüllen. Bei der GUT-Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme
mbH Umweltgutachter handelt es sich um eine von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit unter der Registrier-Nr.:
04/04/01 anerkannte Zertifizierungsstelle. Diese hat als Beliehene in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt
über die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers zu entscheiden (Stratmann, in: Niesel,
SGB III [3. Aufl., 2007], §
84 Rdnr. 2 m.w.N.) und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§
84,
85 SGB III festgestellt.
Bestandteil dieser Feststellung ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen des §
85 Abs.
2 SGB III. Da nach §
1 Abs.
1 LogAPrO die Ausbildung für Logopäden grundsätzlich drei Jahre beträgt und damit eine Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens
ein Drittel nicht möglich ist, umfasst der Prüfungsumfang der fachkundigen Stelle auch die Voraussetzungen des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III.
Dies folgt auch aus dem Prüfungsumfang nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung -. Dort ist im zweiten
Abschnitt das Zertifizierungsverfahren geregelt. § 8 AZWV normiert die Anforderungen an den Träger und § 9 AZWV die Anforderungen
an die Maßnahme. Die Anforderungen an die Maßnahme sind auf der Grundlage von §
85 SGB III i. V. m. §
9 AZWV zu prüfen. In §
9 Abs. 2 Satz 2 AZWV ist als Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme geregelt, dass die in §
85 SGB III sowie die in §
9 Abs.
1 AZWV genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen von §
85 SGB III gehört nach dessen Absatz
2 Satz 3 jedoch unter anderem auch die Finanzierungssicherung des letzten Drittels der Maßnahme.
Das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzungen des §
85 SGB III ist somit mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt.
Die Beklagte ist auf Grund der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes, welche sich bereits aus dem Wortlaut der §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3, §§
84,
85 SGB III ergibt, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und hatte deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen
der Voraussetzungen des §
85 SGB III in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Wegen der fehlenden Prüfungszuständigkeit ist zugleich die im Bildungsgutschein enthalten
Bedingung, die die Prüfung der Finanzierungssicherheit des letzten Ausbildungsdrittels betrifft, unwirksam.
Für das beschriebene Ergebnis spricht ferner die Systematik der einschlägigen Regelungen. In §
77 Abs.
1 SGB III sind zusammengefasst die Tatbestandsvoraussetzungen für den individuellen Förderungsanspruch eines Arbeitnehmers geregelt.
Diese setzen sich zusammen aus persönlichen und maßnahmebezogenen Faktoren. Die Nummern 1 und 2 regeln die auf den Arbeitnehmer,
im Rahmen des SGB II auf den erwerbsfähigen Hilfebedürtigen, bezogenen, persönlichen Voraussetzungen; Nummer 3 normiert -
als maßnahmebezogene Voraussetzung - die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers. Eine weitere, darüber hinausgehende
und gegebenenfalls von der Bundesagentur für Arbeit, oder vorliegend wegen des Aufgabenwahrnehmung nach § 44b Abs. 3 Satz
1 SGB II von der Beklagten, zu prüfende Anspruchsvoraussetzung ist weder in §
77 SGB III noch an anderer Stelle geregelt. Denn mit der Zulassung durch die Zertifizierungsstelle sind die maßnahmebezogenen Voraussetzungen
bindend festgestellt.
Dieses Ergebnis entspricht zudem auch der Argumentation der Beklagten. Denn sie geht gerade davon aus, dass in §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III eine maßnahmebezogene Finanzierung durch Dritte gemeint und keine individuelle Eigenfinanzierung möglich sei. Gerade dann,
wenn die Finanzierungssicherung auf die Maßnahme bezogen ist, ist diese aber von der Zulassungsentscheidung umfasst.
c) Allerdings erscheint es fraglich, ob der Auffassung der Beklagten zur Unzulässigkeit der Finanzierungssicherung durch private
Dritte zu folgen ist. Denn diese Rechtsauffassung findet im Gesetzeswortlaut keine unmittelbare Stütze. Diese restriktive
Auslegung lässt sich aber auch nicht aus den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck der Förderregelungen in den §§
77 ff.
SGB III herleiten.
Zu der Vorläufervorschrift von §
85 SGB III, zu dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden §
92 SGB III, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 35) ausgeführt: "Nach geltendem Recht können Weiterbildungsmaßnahmen,
die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, nur dann für die Weiterbildungsförderung anerkannt werden,
wenn die Weiterbildungsdauer im Vergleich zur Dauer einer beruflichen Erstausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit
verkürzt ist; Berufe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung in drei Jahren erlernt werden, sind dementsprechend bei
beruflicher Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.
Insbesondere in den Gesundheitsfachberufen ist jedoch eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf Grund bestehender Bundes- und
Landesgesetze, teilweise auch auf Grund von EU-Richtlinien nicht zulässig. Durch den bisherigen § 417 ist für diese Berufe
eine Sonderregelung geschaffen worden, die eine Weiterbildungsförderung für die Dauer von drei Jahren ermöglicht. Diese Vorschrift
gilt für bis zum 31. Dezember 2001 neu beginnende Maßnahmen.
Die mit der befristeten Sonderregelung des bisherigen § 417 verbundene Erwartung, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten
der Ausbildung bei Umschulungen geschaffen werden, ist nicht eingetreten. Betroffen sind insbesondere die Gesundheitsfachberufe.
Die Arbeitsämter sollen wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solche Weiterbildungen trotzdem weiterhin fördern können.
Die Förderung ist jedoch künftig längstens für die Dauer möglich, auf die die Weiterbildung bei bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten
zu verkürzen wäre, d. h. bei dreijähriger Weiterbildung für zwei Jahre. Um zu vermeiden, dass solche Weiterbildungen bei Beendigung
der Förderung durch die Bundesanstalt aus finanziellen Gründen abgebrochen werden, ist eine Förderung außerdem nur dann zulässig,
wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Die Finanzierung kann z. B.
durch Leistungen Dritter gesichert sein. Da die Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch geschaffen
werden müssen, wird für eine dreijährige Übergangszeit eine Vollförderung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährleistet
(s. Begründung zu § 434d)."
Ergänzend zu §
92 SGB III wurde die Übergangsvorschrift des § 434d
SGB III geschaffen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 52): "Die Regelung stellt bis zur Schaffung
von Finanzierungsstrukturen für die Beteiligung Dritter an den Kosten nicht verkürzbarer Weiterbildungsmaßnehmen (s. Begründung
§ 92) für eine dreijährige Übergangszeit die volle Förderung solcher Weiterbildungen durch die Bundesanstalt für Arbeit sicher.
Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Ablauf der genannten Frist die erforderlichen Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung
durch Dritte geschaffen worden sind."
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Erwartungen des Gesetzgebers an die Schaffung von Finanzierungsstrukturen inzwischen
erfüllt haben. Denn er hat jedenfalls nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Förderung
des dritten Ausbildungsabschnittes in einer der Ausbildungsförderung vergleichbaren Weise ausreichend, mithin eine Finanzierungssicherung
durch private Dritte ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn dem Gesetzgeber dies vor Augen gestanden haben sollte, hätte er
diese Regelungsabsicht nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit in das
SGB III aufgenommen.
Auch der Gesetzeszweck steht einer Finanzierung durch private Dritte nicht notwendigerweise entgegen. Denn mit der Regelung
sollte vermieden werden, dass solche Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesanstalt aus finanziellen
Gründen abgebrochen werden. Dies kann auch durch den Nachweis der gesicherten finanziellen Mittel privater Dritter erfolgen.
Auch wenn entgegen der Auffassung der Beklagten die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels grundsätzlich auch dann im
Sinne des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III als gesichert angesehen werden kann, wenn die Finanzierung durch einen private Dritte, hier durch einen Familienangehörigen,
erfolgt (ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2007 - LS 1 B 246/07 - JURIS-Dokument Rdnr.13; SG Bremen, Beschluss vom 28. September 2006 - S 13 AL 183/06 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.; SG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2007 - S 22 AL 4250/06 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.), wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Finanzierungszusage des Dritten im Sinne
von des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III gesichert ist (vgl. zur Form einer verlässlich gewährleisteten Finanzierungssicherung: OVG Hamburg, aaO.; SG Bremen, aaO.,
Rdnr. 30.; SG Berlin, aaO., Rdnr. 33). Hiervon kann vorliegend jedoch abgesehen werden, weil der geltend gemachte Förderungsanspruch
aus der Eingliederungsvereinbarung folgt.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Förderung der Ausbildung zum Logopäden für die ersten 24 Monate ergibt sich aus der Eingliederungsvereinbarung
vom 22. September 2006.
Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen
öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 118/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 20, m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - Az. L 7 AS 689/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 21, m.w.N.; Berlit, Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 15 Rdnr. 8; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink,
SGB II [2. Aufl., 2008], § 15 Rdnr. 8;). Die Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an
die vertraglichen Leistungszusagen in dem Umfang, in dem sie darin eine Förderung zugestatten haben. Je nach Konkretisierung
der Vertragsregelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar
durch Vertrag bewilligt, sodass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat, oder es sind die getroffenen
Abreden als Zusicherung im Sinne von § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu werten, die näher bestimmten Leistungen zu erbringen (Berlit, aaO., § 15 Rdnr. 13).
Die Beklagte hat sich mit der Eingliederungsvereinbarung vom 22. September 2006 zur "Förderung der beruflichen Weiterbildung"
mit dem Ziel des beruflichen Abschlusses als Logopäde verpflichtet. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Weiterbildung
im rechtstechnischen Sinne nach Maßgabe der §§
77 ff.
SGB III handeln sollte, steht dies der Förderung nicht entgegen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 22), da die von dem Kläger zu belegende Maßnahme bereits konkret benannt wurde. Aus dem Text unter
Nummer 2 der Eingliederungsvereinbarung ergibt sich, dass es sich um die Ausbildung an der Medizinischen Akademie Leipzig
von Oktober 2006 bis September 2006 handeln soll. Ebendiese Maßnahme hat der Kläger belegt.
Die Eingliederungsvereinbarung ist nicht im Sinne von § 58 SGB X unwirksam. Weder liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 58 Abs. 2 SGB X vor, noch leidet die Eingliederungsvereinbarung an einem qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne von § 58 Abs. 1 SGB X (eingehend hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 23, m.w.N.).
Schließlich ist die Eingliederungsvereinbarung auch weder aufgehoben noch abgeändert worden noch steht der Eintritt einer
Nebenbestimmung dem Anspruch des Klägers entgegen. Insbesondere ist der Anspruch des Klägers nicht in Folge der Befristung
der Eingliederungsvereinbarung bis zum 21. März 2007 entfallen. Denn nach Sinn und Zweck dieser Befristungsregelung sollte
sichergestellt werden, dass der Kläger die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Maßnahme zeitnah nach Abschluss
der Vereinbarung aufgreift. Weder mit dem Instrument des Bildungsgutscheines, an das die Eingliederungsvereinbarung angelehnt
ist, noch mit dem mit der vereinbarten 24-monatigen Förderleistung verbundenen Ziel, dem Kläger für die ersten zwei Drittel
seiner Ausbildung zum Logopäden eine finanzielle Planungssicherheit zu verschaffen, wäre eine Auslegung der Befristungsregelung
des Inhalts vereinbar, dass die Finanzierung der Ausbildung jeweils nach Ablauf einer bestimmten Frist, hier nach Ablauf von
sechs Monaten, neu verhandelt werden müsste.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere liegt in Bezug auf die streitige Frage, ob im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung
die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahren durch einen Dritten geeignet ist, keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil
diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.