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LSG Chemnitz, Urteil vom 15.03.2012 - 3 AS 588/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss
1. Die Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen.
2. Zur Frage der Vergleichbarkeit der mietvertraglich vereinbarter Kabelanschlussgebühr einerseits und den in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung andererseits.
3. Der Umstand, dass terrestrisch über den digitalen Rundfunk nur öffentlich-rechtliche Sender und nicht auch private Rundfunkanbieter empfangen werden können, begegnet im Hinblick auf das Informationsgrundrecht in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die mediale Grundversorgung ist damit gewährleistet.
4. Wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung des Hilfebedürftigen nicht möglich ist, ist eine Lösung im Regelungssystem der Regelleistung zu suchen. Ein Überwechseln in das Regelungssystem der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch wegen der unterschiedlichen Leistungsträger für die verschiedenen Teile der Grundsicherung und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten nicht gerechtfertigt.
5. Bei Aufwendungen, die einen unter die Regelleistung fallenden Bedarf betreffen, ist ebenso wie bei Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, ob bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft der zu deckende Bedarf bei mehreren dieser Personen bestehen kann. In diesem Fall erscheint es geboten, auch die Aufwendungen bei von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft genutzten oder nutzbaren Gegenständen oder Einrichtungen anteilig pro Kopf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.
1. Die Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen.
2. Zur Frage der Vergleichbarkeit der mietvertraglich vereinbarten Kabelanschlussgebühr einerseits und den in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung andererseits.
3. Der Umstand, dass terrestrisch über den digitalen Rundfunk nur öffentlich-rechtliche Sender und nicht auch private Rundfunkanbieter empfangen werden können, begegnet im Hinblick auf das Informationsgrundrecht in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die mediale Grundversorgung ist damit gewährleistet.
4. Wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung des Hilfebedürftigen nicht möglich ist, ist eine Lösung im Regelungssystem der Regelleistung zu suchen. Ein Überwechseln in das Regelungssystem der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch wegen der unterschiedlichen Leistungsträger für die verschiedenen Teile der Grundsicherung und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten nicht gerechtfertigt.
5. Bei Aufwendungen, die einen unter die Regelleistung fallenden Bedarf betreffen, ist ebenso wie bei Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, ob bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft der zu deckende Bedarf bei mehreren dieser Personen bestehen kann. In diesem Fall erscheint es geboten, auch die Aufwendungen bei von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft genutzten oder nutzbaren Gegenständen oder Einrichtungen anteilig pro Kopf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.
6. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II können nur vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs aufgefangen werden. Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet.
7. Ein Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG entsteht erst dann, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b
,
BGB § 556 Abs. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 5 Abs. 1
,
SGB II § 19 S. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 18.08.2010 S 21 AS 6317/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sich auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: