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LSG Chemnitz, Urteil vom 05.04.2011 - 5 R 28/08
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für zwei digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung
1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX erstreckt sich im Falle des nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrages des Versicherten nicht nur auf Teilhabeleistungen sondern auch auf Leistungen als Krankenbehandlung, sofern solche Leistungen das Begehren des versicherten Antragstellers decken können. Der im Falle nicht fristgerechter Weiterleitung endgültig zuständig gewordene Leistungsträger hat den geltend gemachten Anspruch - hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungsgesetzen, zu prüfen und zu erbringen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation in Betracht kommen und dem Grunde nach vorgesehen sind.
2. Die Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht zwischen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Bereich von geltend gemachten Teilhabeleistungen richtet sich danach, ob das begehrte Hilfsmittel - hier das Hilfsmittel Hörhilfe - dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient (Leistungspflicht der Krankenversicherung) oder ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile bietet (Leistungspflicht der Rentenversicherung).
3. Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen gehören nahezu zu jeder beruflichen Tätigkeit; Störschall tritt auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens, sei es im Straßenverkehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Einkaufs- und kulturellen Einrichtungen auf. Diese Umstände begründen daher regelmäßig kein spezifisch ausschließlich aus beruflich bedingten Gründen bestehendes Erfordernis auf eine Hörgeräteversorgung, wie es etwa bei akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten oder beim feinsinnigen Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IX § 14 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2
,
SGB IX § 15 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4
,
SGB IX §§ 26ff
Vorinstanzen: SG Chemnitz 07.12.2007 S 9 RA 1004/03
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: