Gründe:
Der Tenor des schriftlich abgesetzten Urteils vom 23. August 2011 ist von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Ziffer
I. des Tenors gegenstandslos ist, weil die Beigeladene ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2011 ausweislich
der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 5. Senats vom 23. August 2011 zurückgenommen hatte. Der im schriftlich
abgefassten Urteil niedergelegte Tenor stimmt daher mit dem in der mündlichen Verhandlung des 5. Senats vom 23. August 2011
verkündeten nicht überein. Aus den schriftlich abgefassten Urteilsgründen ergibt sich zudem eindeutig, dass über eine Berufung
der Beigeladenen nicht mehr zu entscheiden war (vgl. Seite 7 des Urteils). Es handelt sich damit um eine offenbare Unrichtigkeit
im Sinne der §§
153 Abs.
1,
138 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§
183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).