Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen
Voraussetzungen durch den VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk Dresden
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. August 1965 bis
30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist seit 17. Juli 1965 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 2. August 1965 bis 31.
Dezember 1966 als Technologe und Bereichsleiter Produktion im volkseigenen Betrieb (VEB) Reparaturwerk für Großraumfahrzeuge
und vom 1. Januar 1967 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sekretär der Erzeugnisgruppe Karosserieinstandsetzung
im VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 20. Dezember 1999 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 20. April 2001 und bestandskräftig gewordenen, bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 ab, nachdem das
Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 17. Dezember 2003 die dagegen gerichtete Klage abgewiesen hatte: Eine Versorgungsanwartschaft
im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik
(DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden,
die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Er habe seine Beschäftigungen
nicht in volkseigenen Produktionsbetrieben oder gleichgestellten Betrieben ausgeübt.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 6. März 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2008 und bestätigendem
Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 ab: § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht anwendbar. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil die betriebliche
Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D sei kein volkseigener Produktionsbetrieb oder
gleichgestellter Betrieb gewesen, sondern ein der Wirtschaftsgruppe 15489 zugehöriger Reparatur- und Montagebetrieb des Straßenfahrzeug-
und Traktorenbaus.
Die hiergegen am 5. Februar 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung verschiedener Betriebsunterlagen
zum Beschäftigungsbetrieb VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D, mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2010 mit der Begründung
abgewiesen, der Kläger habe keine Versorgungsurkunde erhalten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich
einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
Gegen den am 3. Februar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt. Es habe sich beim VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D um einen volkseigenen Produktionsbetrieb
gehandelt, weil nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 unter Produktion auch die Reparatur und Instandhaltung subsumiert
worden sei. Es sei ein erweiterter Produktionsbegriff zu Grunde zu legen, der der sozialistischen Ökonomie eigen gewesen sei.
Dieser habe auch die Erbringung industrieller Leistungen im Wege der Reparatur, Instandhaltung und Instandsetzung erfasst.
Die Auslegung des BSG sei diesbezüglich zu eng und nicht überzeugend.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 9. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 20. April
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2001 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten vom 2. August
1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die
in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, weist aber darauf hin, dass sie der Rechtsprechung des
BSG folge, jedoch keine andere Entscheidung treffe könne, weil der Betrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei.
Mit Schriftsätzen vom 28. April 2010 und 18. Mai 2010 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des
Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis - nicht allerdings in der Begründung
- zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7. Januar 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Ablehnungsbescheid vom 20. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. September 2001 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2001 ist vielmehr rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf
Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 2. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom
BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
In diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen
gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung
der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844)
und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen
Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 -
B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32) - war, ausweislich der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge vom 1. März 1969, 15. September
1970, 7. Januar 1981 und 3. Juni 1982 (Bl. 19-24 im 1. Heftfalz der Verwaltungsakte) sowie der Eintragungen im Ausweis des
Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 28-29 im Heftfalz der Verwaltungsakte), der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk
D.
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen
der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe
der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet
war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen"
maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung,
ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des
Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB
verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht
in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb"
gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe
erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte
Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in
den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit
Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech
und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens
ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen §
2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe
und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die
übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel,
auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie
muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum
anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise
Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich
des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten
das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April
2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare
Produktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte,
die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe
und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den
Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen - entgegen der Meinung des Klägers - nicht die betriebliche Voraussetzung
(so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb
das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung,
so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu,
dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
Nach diesen Maßstäben war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen).
Der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D war nicht dem industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR organisatorisch
zugeordnet und hat auch keine massenhafte industrielle Neugüterproduktion betrieben. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen
den sozialistischen Verkehrsbetrieben dienenden Dienstleistungsbetrieb, dessen Aufgaben insbesondere die Instandsetzung, Reparatur
und Montage von beschädigten und betriebsuntauglichen Nutzfahrzeugen wie Omnibussen und Lastkraftwagen, also die Wiederherstellung
der Betriebsbereitschaft von Fahrzeugen, war. Kennzeichnend für den Betrieb war gerade nicht die industrielle Fertigung von
Sachgütern (oder Bauwerken).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D sowohl aus den beigezogenen Betriebsunterlagen,
als auch aus den Erklärungen des Klägers:
Ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2605 (Bl. 13-14 und 41-42
der SG-Akte) war der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D ein dem VEB Kraftverkehrskombinat D (ab 1982 unter der Bezeichnung VE
Verkehrskombinat D firmierend) zugehöriger, rechtlich selbständiger Betrieb, dem die Betriebsnummer 00089097 zugeteilt war,
der dem örtlich geleiteten Verkehrswesen als zuständigem Staatsorgan unterstellt war und der am 6. Januar 1976 in das Register
der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde. Ausweislich der vom Mitglied des Rates des Bezirkes D für Verkehrs- und Nachrichtenwesen
bestätigten Fassung des Kombinatsstatuts des VEB Kraftverkehrskombinat D vom 1. Dezember 1975 (Bl. 58-61 der SG-Akte) wurde der Betrieb mit Wirkung zum 1. Dezember 1975 als rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Kombinatsbetrieb
gegründet (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des Kombinatsstatuts). Ihm oblag die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen
für das Kombinat (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c und § 3 Abs. 6 des Kombinatsstatuts).
Der Kläger selbst führte zum Gegenstand des VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D aus, dass der Betrieb die Einsatzbereitschaft
von Nutzfahrzeugen (Omnibusse, Lastkraftwagen, Transporter) durch industrielle Aufarbeitung von Karosserien und Aufbauten
wieder hergestellt hat (Bl. 7 und 12 im 1. Heftfalz der Verwaltungsakte). Die Arbeitsaufgaben in der zentralen Erzeugnisgruppe
Karosserieinstandsetzung waren durch Arbeitsaufträge vom Ministerium für Verkehrswesen vorgegeben und hatten folgenden Arbeitsinhalt
und Arbeitsumfang: - Spezialisierung, Rationalisierung und Typenbereinigung, - Einsatz hochtechnologischer Methoden, Verfahren
und Organisationsformen, - einheitlich typengebundene Technologien mit einheitlicher Preisgestaltung und Materialverbrauchsnormierung,
mit einheitlichem Qualitätssicherungssystem mit Qualitätsvorgaben, Garantiebedingungen und entsprechenden Prüfgruppen sowie
mit einheitlichen Annahme- und Auslieferungsbedingungen, - Planung der perspektivischen Entwicklung der Erzeugnisgruppenbetriebe,
- Bilanzierung der Karosserie- und Fahrzeugaufbauten des gesamten Nutzfahrzeugbereichs, d.h. Bedarfsbestimmung mit dem Leistungsvolumen
der Erzeugnisgruppenbetriebe, - Planung, Bilanzierung und Beschaffung von Schwerpunktmaterialien wie Stahlleichtprofile, Blechteilesortimente,
Blindnieten, Farben und Lacke, Hohlraumkonservierungsmittel, Ausrüstungen für die Schweiß- und Klebetechnik etc. (Bl. 68 im
2. Heftfalz der Verwaltungsakte).
Aus den Erklärungen anderer Betriebsbeschäftigter, die aus den von der Beklagten und vom Sozialgericht beigezogenen Entscheidungen
des Sächsischen Landessozialgerichts in anderen Verfahren zum VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D (z.B. Urteil vom 8. November
2005 im Verfahren L 4 RA 401/04) folgen, ergibt sich, dass der Betrieb aus mehreren Betriebsteilen und Betriebsstätten bestanden hat und im D Betriebsteil
hauptsächlich Kraftomnibusse des Fabrikats Ikarus industriell in Stand gesetzt worden sind. Dabei wurden diese nach einer
vorgegebenen Technologie in Einzelteile zerlegt und ebenfalls nach vorgegebener Technologie karosserieseitig komplett erneuert,
wobei der jeweilige Verschleiß keinen Einfluss darauf gehabt hat. Dies traf auch für die Baugruppen Bestuhlung, Lenkung, Achsen,
Getriebe, Einspritzpumpen, Motoren, usw. zu. Anliegen war, dem Investitionsgut Kraftomnibus durch eine grundlegende Erneuerung
eine zweite Nutzungsperiode zu verschaffen. Der hohe Industrialisierungsgrad der Fertigungsprozesse, das Anlagenequipment
und die Qualifikationsstruktur der Arbeitnehmer sowie des ingenieurtechnischen Personals ermöglichten, nach der Wende Reisebusse
zu fertigen. Im Rahmen von 10 bis 15 % der Gesamttätigkeit wurden auch Ersatzteile neu hergestellt (Bl. 34-40 im 1. Heftfalz
der Verwaltungsakte sowie Bl. 44-54 der SG-Akte).
Die Aufgaben im Bereich der Instandhaltung, Instandsetzung, Reparatur und dienenden Ersatzteilfertigung wurden auch von den
fünf, nach Juni 1990 aus dem Betrieb hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen (vgl. Bl. 35 der SG-Akte) fortgeführt. Gegenstände der Autoservice G GmbH im Aufbau, der Autoreparaturwerk E GmbH im Aufbau, der Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk
D GmbH im Aufbau, der Autoreparatur L GmbH im Aufbau und KIWD Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D GmbH im Aufbau waren ausweislich
der Eintragungen im Handelsregister: - Instandsetzung von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, - Vertrieb und Serviceleistungen
für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Fahrzeugheizungen und Kraftfahrzeugelektrik, - Lastkraftwagen-Instandsetzungen, Kraftomnibus-Instandsetzungen
und -Neubau, Kraftfahrzeugbaugruppenaufarbeitung, - Instandhaltung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, Baugruppeninstandsetzung
und Kraftfahrzeugelektrik, - Instandsetzung und Fertigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugersatzteilen (Bl. 36-40 der
SG-Akte).
Dieses dem Betrieb als Dienstleistungsbetrieb im Bereich des Verkehrswesens prägende Aufgabenspektrum stimmt auch mit der
Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein, zumal neben den aus den Betriebsunterlagen und den eigenen
Angaben des Klägers hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes
in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit
des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer
Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt
sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich
ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung
der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen
Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe,
Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und
der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die
durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der
Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft
(2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs
(6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft,
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung
der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw.
Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der
Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für
Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den
Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen,
wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe
im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem
der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven
Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten
verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers
war mit der Betriebsnummer 00089097, die sich aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft für den konkreten Betrieb ergibt
(Bl. 13-14 und 41-42 der SG-Akte), nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 15489 (vgl. Bl. 48 im 1. Heftfalz der
Verwaltungsakte) des Wirtschaftsbereichs 1 zugeordnet. Unter die Wirtschaftsgruppe 15489 fallen Reparatur- und Montagebetriebe
des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb
des Klägers gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet - die "industrielle
Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion
von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich
Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieben ausgeführte Aufgaben der Instandsetzung, Instandhaltung,
Reparatur und Montage. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist
nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 15489 nicht
für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der produzierenden Industrie im Neuherstellungsbereich spricht.
Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung
zwischen "Herstellung" im Sinne von Neuherstellung von Sachgütern einerseits und "Reparatur" im Sinne von Wiederherstellung
von Sachgütern andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 15489 waren konkret - ausgehend davon, dass die
Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der
Einrichtung erfolgte - u.a. die Reparaturbetriebe des Straßenfahrzeugbaus erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich
hauptsächlich mit der "Herstellung" von Fahrzeugen, Kraftomnibussen etc. befassten, dem Wirtschaftszweig 15481 (Automobilbau)
zugeordnet. Betriebe, die in diesen Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit der "Herstellung" im Sinne
von Neubau von Kraftfahrzeugen und Kraftomnibussen befasst.
Diese Einordnung aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis der den Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieben
obliegenden betriebsprägenden und typischen Aufgaben in der DDR: Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich - unabhängig
von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich:
BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32) handelte es sich bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, auch soweit sie industriell betrieben
worden sein mag, nicht um Produktions- sondern um Dienstleistungen. Aus der, auch am 30. Juni 1990 noch geltenden, "Anordnung
über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen" vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979
Nr. 3 S. 29) ergibt sich, dass Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen, zu denen Wartung und Pflege, Instandsetzungen
und Verbesserungen der Nutzungsfähigkeit zählten, "Dienstleitungen" waren (§ 1 Abs. 1 und 2 der vorbenannten Anordnung). Damit
grenzt sich der Begriff der Instandsetzungen deutlich vom Begriff der "Herstellung" im Sinne von Produktion ab und verdeutlicht,
dass der staatliche Sprachgebrauch der DDR unter Produktion nur die Neuherstellung von Sachgütern, nicht aber deren Wiederherstellung
in Form einer "Generalreparatur" verstanden hat. Es wurde zwischen einer produzierenden und einer reparierenden Tätigkeit,
zu der Instandhaltungsarbeiten zählten, differenziert: Der Oberbegriff der Instandhaltung der oftmals synonym mit dem Begriff
der Reparatur verwendet wurde und unter den die Kategorien der Pflege und Wartung, der Inspektion und der Instandsetzung fielen,
umfasste die Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung
der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin
1970, zum Stichwort "Instandhaltung", S. 394-395; Ökonomisches Lexikon H-P, 3. Aufl., Berlin 1979, zum Stichwort "Instandhaltung",
S. 97-98; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Instandhaltung", S. 419-420). Instandhaltungsbetriebe
waren daher Spezialbetriebe für die zentrale Instandhaltung von Industrieerzeugnissen, bei denen durch die meist spezialisierte
und serienmäßige Durchführung von Instandhaltungsarbeiten eine Steigerung der Arbeitsproduktivität und damit Senkung der Reparaturkosten
erreicht werden sollte; wobei als herausragende Beispiele auf die Reichsbahnausbesserungswerke und die Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe
verwiesen wurde (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zum Stichwort "Instandhaltungsbetrieb",
S. 396; Ökonomisches Lexikon H-P, 3. Aufl., Berlin 1979, zum Stichwort "Instandhaltungsbetrieb", S. 98).
Schließlich kommt noch hinzu, dass ausweislich der beigezogenen, und zuvor bereits erläuterten, Registerunterlagen des VEB
Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D der Betrieb des Klägers am Stichtag (30. Juni 1990) dem örtlich geleiteten Verkehrswesen
des Rates des Bezirkes D als zuständigem Staatsorgan unterstellt war und somit nicht einem staatlichen Organ, welches dem
industriellen Produktions- oder Bausektor zugeordnet werden konnte. Für die Frage, ob eine Beschäftigung in einer von der
Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfassten Beschäftigungsstelle ausgeübt worden ist, ist aber im Zweifelsfall
als mitentscheidendes Prüfungskriterium die Klärung der Frage maßgeblich, welchem staatlichen Leitungsorgan der jeweilige
Beschäftigungsbetrieb (zum Stichtag am 30. Juni 1990) unterstellt war (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 40; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, S. 4). Denn das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium ebenfalls
eines von mehreren Bewertungskriterien darstellt (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 34; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 4; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 29; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 19), das zur Bestimmung der Frage, ob die industrielle Massenproduktion betriebsprägend war, herangezogen werden
und durch andere Indizien in wertender Gesamtbetrachtung sowohl bestätigt als auch widerlegt sein kann. Eine solche Prüfung
wäre entbehrlich, wenn alle Betriebe, deren Zweck auch in irgendeiner Form der Produktion von Sachgütern bestanden hat, zu
den volkseigenen Produktionsbetrieben zählen würden, die dem Geltungsbereich dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
unterfallen. Die Gründe, die die ehemalige DDR veranlasst haben könnten, einen Betrieb, der auch Produktionsaufgaben erfüllte,
nicht einem Industrieministerium als staatlichem Leitungsorgan zu unterstellen, sind bei der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften,
die sich ausschließlich an den faktischen Gegebenheiten der DDR, wie sie am 30. Juni 1990 bestanden haben, orientieren, unerheblich.
Die den Betriebszweck prägende Aufgabe des VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D bestand daher, unter Berücksichtigung aller
vorgenannten Wertungskriterien, in der Wiederaufbereitung von Baugruppen und Fahrzeugteilen für Kraftfahrzeuge und Kraftomnibusse
unter Verwendung von Altteilen und ausgetauschten, wieder in Stand gesetzten Teilen, in geringem Umfang auch von selbst hergestellten
neuen Teilen. Die Fertigung von Gütern unter weitgehender Verwendung von Altteilen stellt jedoch keine Produktion im Sinne
des § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. Satz 1 der 2. DB dar. Zwar entspricht die betriebliche Tätigkeit nach den vom
Kläger geschilderten und aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Arbeitsabläufen einer Fertigung unter den Bedingungen einer
industriellen, also serienmäßig wiederkehrenden, Produktion. Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit war aber lediglich die
am bisherigen Erhaltungszustand demontierter Bauteile orientierte Beurteilung der Weiterverwendbarkeit. Eine solche Instandsetzung
von Bauteilen ist nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinn zu erachten, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller
Fertigung erfolgte. Durch die betriebliche Tätigkeit ist lediglich die Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes
soweit wieder hergestellt worden, dass es seiner bisherigen Funktion entsprechend wieder verwendbar wurde. Zweck der betrieblichen
Tätigkeit war damit nicht, ein (anderes) Wirtschaftsgut von höherer Qualität entstehen zu lassen, was nach dem fordistischen
Produktionsbegriff zu fordern ist. Diese für Instandsetzungsbetriebe maßgebliche Sichtweise entspricht der Rechtsprechung
des BSG (vgl. explizit für Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe: BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
Dafür, dass der Betrieb überhaupt eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells angestrebt hat,
ist kaum etwas ersichtlich. Soweit der Betrieb kleinere Ersatzteile selbst neu, im Sinne von erstmalig produziert, hergestellt
hat, dienten diese Ersatzteile dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Wiederaufbereitung der Fahrzeuge. Produktion im
Sinne des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen Produktionsmodells in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden
Fabrikation folgt aus diesen Produkterstellungen jedoch deshalb nicht, weil die Verwendung dieser Teile bei den Instandsetzungsarbeiten
des Betriebes keine den Betriebszweck prägende Aufgabe darstellt. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten handelt es sich lediglich
um dem eigentlich Betriebszweck dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht
durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig
mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, in einer Dienstleistung,
so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu,
dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende
Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen
Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe
und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter
eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe:
BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28).
Soweit der Kläger ausführt, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion auch die Aufgaben
der Reparatur und Instandhaltung subsumiert, weshalb ein erweiterter Produktionsbegriff der sozialistischen Ökonomie zu eigen
gewesen sei, der auch die Erbringung industrieller Leistungen im Wege der Reparatur, und Instandhaltung umfasst habe, trifft
dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen, insbesondere mit Blick auf die in § 1 Abs. 1 und 2 der "Anordnung
über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen" vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979
Nr. 3 S. 29) enthaltenen und in den bezeichneten ökonomischen Kompendien verwendeten Begrifflichkeiten nicht zu. Und zum anderen
würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen des Klägers zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen.
Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten
Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert
worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem
Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der
2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasste nur solche Betriebe, die Sachgüter
im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.
Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich
gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter
Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil
vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch
die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR - die der
Kläger-Vertreter zahlreich zitiert -, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen
Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich
dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene
Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die - neben etwaigen anderen Aufgaben - durch eine stark standardisierte Massenproduktion
und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells
ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff im weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Die Wertung,
dass unter Produktion auch Instandsetzung und Reparatur verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und
aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch
dem nach der - bereits angeführten - höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus
den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell
später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in
der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass die nach
der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich
aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich
der volkseigenen Betriebe, den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien,
ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB
(BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument Rn. 12).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten
Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung
getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen
Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros;
technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute
und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk D kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Insbesondere handelt es
sich nicht um einen Betrieb der Eisenbahn. Soweit der Kläger während des Verfahrens äußerte, sein Beschäftigungsbetrieb könne
mit einem Betrieb der Eisenbahn verglichen werden, kann dem nicht gefolgt werden, weil Betriebe des Kraftverkehrswesens ausdrücklich
nicht aufgelistet sind. Eine Einbeziehung der Betriebe des Kraftverkehrswesens hätte nur erfolgen können, wenn die nach §
5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der
DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am
Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte
Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach
zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April
2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch
soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf
das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG
aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art.
3 des Grundgesetzes (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an
eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.