Gründe:
Der Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg.
Gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG i. V. m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO - ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechtsstreits nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint.
Da gemäß §
183 Satz 1
SGG die Verfahren vor den Sozialgerichten für die dort bezeichneten Personen gerichtkostenfrei sind, kommt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in den Verfahren ohne Anwaltszwang (§
73 Abs.
1 SGG) nur bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in Betracht. Denn nur dann fallen wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung
beim Beteiligten Kosten - nämlich: die Gebühren und Kosten des Prozessbevollmächtigten - an, die dann durch die Prozesskostenhilfe
abdeckt werden können. Ein Prozesskostenhilfeantrag im gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren ist deswegen grundsätzlich
als Beiordnungsantrag zu verstehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., RdNr.
1 zu § 73a). Dies folgt auch aus §
73a Abs.
1 Satz 2
SGG, wonach auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt wird, wenn der Beteiligte von seinem
Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch macht. Liegen weder eine Bevollmächtigung noch ein Antrag nach §
73a Abs.
1 Satz 2
SGG vor, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, weil kein Kostenrisiko besteht, da für den Beteiligten
keine mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten anfallen. Darunter fallen nämlich nicht die so genannten Allgemeinkosten
wie Porto, Telefon und Schreibauslagen, sondern allenfalls besondere Kosten, z.B. für notwendige Begleitpersonen für die Beweisbeschaffung
(vgl. §
122 Abs.
1 Nr.
1 ZPO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2008, L 7 AS 2588/08 PKH-B m. w. N., zitiert nach Juris, Rz. 7).
Vorliegend ist das Verfahren für den Antragsteller kostenfrei, weil kein Fall des §
197a SGG gegeben ist. Zwar hat ursprünglich die früher bevollmächtigte Rechtsanwältin des Antragstellers die vorliegende Beschwerde
eingereicht sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und ihre Beiordnung beantragt. Inzwischen
ist das Mandat jedoch beendet, so dass ihre Beiordnung mangels Vertretungsbereitschaft ausscheidet. Der Antragsteller hat
trotz Aufforderung durch den Senat bisher weder einen anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benannt, noch beantragt, einen
vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt beizuordnen. Etwaige besondere Kosten sind nicht ersichtlich, so dass die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe derzeit abzulehnen ist.