Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; vorläufige Zahlungseinstellung; endgültige Aufhebung früherer Leistungsbewilligungen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von monatlich 167,19 EUR.
Seit 2005 stehen die Kläger im Leistungsbezug des Beklagten. Die 1961 geborene Klägerin zu 1 und der 1958 geborene Kläger
zu 2 lebten im hier streitigen Zeitraum mit der 1994 geborenen Klägerin zu 3 in einer Bedarfsgemeinschaft in einem Eigenheim
mit einer Wohnfläche von 132 m ², das dem Kläger zu 2 gehört. Hierfür fielen im streitigen Zeitraum Schuldzinsen für Darlehen
bei der BHW in Höhe von monatlich (119,83 + 35,02 =) 154,85 EUR an. Der Beklagte berücksichtigte aufgrund der vorgelegten
Belege (teils Jahresrechnungen einschließlich Abschlagszahlungen) für die anfallenden Nebenkosten insgesamt durchschnittliche
monatliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 343,24 EUR.
Der Kläger zu 2 ist bei der DB M L AG unbefristet sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält Gehalt in von Monat
zu Monat unterschiedlicher Höhe, u.a. weil je nach Anfall im Vormonat Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen
sind. Deswegen und wegen der laufenden Aufwendungen für die Unterkunft bewilligte der Beklagte auf den Folgeantrag vom 28.04.2009
mit vorläufigem Bescheid vom 28.05.2009 u.a. für den hier streitigen Zeitraum ergänzende Leistungen in Höhe von 147,19 EUR
monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 wurden wegen der Erhöhung der Regelleistung zum 01.07.2009 für die hier streitige
Zeit 167,19 EUR monatlich bewilligt. In diesem Bescheid ist ein Hinweis auf das Fortbestehen der Vorläufigkeit enthalten.
Nachdem Einkommensnachweise für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 eingegangen waren, berechnete der Beklagte das durchschnittliche
monatliche Einkommen neu und stellte die Zahlungen ab September 2009 ein. Mit Bescheiden vom 18.08.2009 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 05.01.2010 hob der Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 teilweise
auf und forderte die für diese Zeit ausgezahlten Beträge von den Klägern zurück.
Mit Schreiben vom 19.02.2010, vom 20.08.2010 und vom 12.10.2010 forderten die Kläger vom Beklagten die Nachzahlung der im
Bescheid vom 07.06.2009 für September bis November 2009 bewilligten Leistungen. Daraufhin hob der Beklagte die Bewilligung
für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 mit Bescheid vom 13.10.2010 auf. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger
war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.11.2010).
Am 15.12.2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben, weil nach ihrer Ansicht die Leistungen für September
bis November 2009 auszuzahlen seien. Da der Beklagte die Leistungsbewilligung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des §
331 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) aufgehoben habe, könnten die Kläger die Leistungen auch endgültig behalten. Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Im Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16.08.2011 abgewiesen.
Der Aufhebungsbescheid vom 13.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 sei rechtmäßig. Der Beklagte habe
zu Recht gemäß §
328 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) die vorläufige Bewilligung aufgehoben, da kein Leistungsanspruch nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.11.2009 bestehe. Das anzurechnende Einkommen des Klägers zu 2 aus nichtselbständiger
Arbeit und das erhaltene Kindergeld überstiegen den Bedarf der Kläger. Dem Erlass des Aufhebungsbescheides stehe auch nicht
die Vorschrift des §
331 Abs.
2 SGB III entgegen. Diese treffe nach ihren Wortlaut nur eine Regelung hinsichtlich der Auszahlung der Beträge im Fall einer vorläufigen
Einstellung nach §
331 Abs.
1 SGB III. Er betreffe die Leistungseinstellung ohne Bescheid und könne bereits aufgrund der Systematik des Gesetzes keine Regelung
dahingehend treffen, dass kein Bescheid mehr ergehen dürfe. Die Vorschrift hindere den Beklagten nicht, auch außerhalb der
Zwei-Monats-Frist einen endgültigen Bescheid zu erlassen, für den §
328 Abs.
2 SGB III eine entsprechende Rechtsgrundlage bilde, die durch §
331 abs. 2
SGB III nicht berührt werde. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Auszahlung von 501,57 EUR für die Zeit vom 01.09.2009 bis
30.11.2009. Die Tatsache, dass der Beklagte nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des §
331 Abs.
2 SGB III den Aufhebungsbescheid erlassen habe, führe nicht zu einem Anspruch auf Nachzahlung der vorläufig eingestellten Leistungen.
Nach der Regelung des §
331 Abs.
1 SGB III würden nur die Leistungen ausbezahlt, die aufgrund des Bewilligungsbescheides festgesetzt waren. Vorliegend entfalte dieser
aber keine Rechtswirkungen mehr, weil sich der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den endgültigen Bewilligungsbescheid
erledigt habe. Aus dem endgültigen Bescheid vom 13.10.2010 ergebe sich kein Leistungsanspruch. Im Übrigen sei das Auszahlungsverlangen
rechtsmissbräuchlich, weil der begehrte Betrag alsbald an den Beklagten zurückzugewähren wäre. § 331 Abs. 2 DSGB III könne
keine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Leistung darstellen, weil diese Vorschrift dem Erlass eines Aufhebungsbescheides
nicht entgegen stehe. Die Vorschrift verliert auch nicht ihre Bedeutung, weil nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist eine isolierte
Leistungsklage zulässig und begründet wäre, wenn noch kein entgegenstehender Bescheid existiere. Das Sozialgericht hat die
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das ihr am 22.08.2011 zugestellte Urteil hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 21.09.2011 beim Sächsischen Landessozialgericht
Berufung eingelegt, mit der die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen. Sie trägt vor, § 331 Abs. 2 SGB II führe dazu, dass nach Ablauf dieser Frist ergangene Bescheide bereits aus diesem Grunde rechtswidrig seien. Der Beklagte
habe diese Frist durch die vorläufige Zahlungseinstellung selbst in Gang gesetzt und müsse s ich daher daran festhalten lassen.
Der Aufhebungsbescheid, der ausdrücklich auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verweise, könne nicht in eine endgültige Leistungsfestsetzung auf 0,00 EUR umgedeutet werden.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.08.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung
des Bescheides vom 13.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 zu verurteilen, den Klägern die mit Bescheid
vom 28.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2009 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 167,19 EUR
für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte
des Beklagten (3 Bände, Bl. 1-697) verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §
155 Abs.
3 und Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage
mit Urteil vom 16.08.2011 abgewiesen.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt
die Kläger nicht in ihren Rechten (§
54 Abs.
2 SGG). Die Kläger haben auch keinen Anspruch gemäß § 331 Abs. 2 SGB II auf Auszahlung vom 167,19 EUR für die hier streitigen drei Monate. Die Einzelrichterin des Senat schließt sich aus eigener
Überzeugung den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung Folgendes auszuführen: Die Auffassung der Kläger, dass eine endgültige
Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II (in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2917; seit 01.04.2011: § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) i.V.m. §
328 Abs.
2 SGB III oder auch Rücknahme- und Aufhebungsbescheide nach §§ 45, 48 SGB X nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des §
331 Abs.
2 SGB III nicht mehr rechtmäßig erlassen werden könnten, wenn die Zahlung einer laufenden (vorläufigen) Leistung ohne Erteilung eines
Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. §
331 Abs.
1 Nr.
1 SGB III vorläufig eingestellt wurde, findet im Gesetz keine Stütze. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass §
331 SGB III lediglich die vorläufige Zahlungseinstellung regelt, nicht die Voraussetzungen für die (endgültige) Aufhebung früherer Leistungsbewilligungen.
Diese richtet sich nach den für die Aufhebung von Verwaltungsakten maßgeblichen Vorschriften, also nach §§ 44, 45, 48 SGB X, oder bei vorläufigen Verwaltungsakten nach §
328 Abs.
2 SGB III.
Die Ermächtigung in §
331 Abs.
1 SGB III, per Bescheid bewilligte Leistungen vorerst dennoch nicht auszubezahlen, dient u.a. dem Schutz der Leistungsempfänger vor
Überzahlungen (vgl. Winkler in LPK-
SGB III, 2008, §
331 RdNr. 2). Sie sollen zeitnah vor Rückforderungsverlangen der Behörde bewahrt werden, sobald Tatsachen bekannt werden, die
zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs führen. In ihrem Interesse soll rasch - nämlich innerhalb von zwei Monaten - über die
Aufhebung des Bescheides, mit dem die Leistung bewilligt wurde, entschieden werden. Geschieht dies nicht, können sie aufgrund
des weiterhin bindenden Bescheides (§
77 SGG) die Auszahlung der Leistungen, so wie sie ursprünglich bewilligt worden waren, verlangen. Mehr regelt §
331 Abs.
2 SGB III nicht. Denn schon allein der bindende Bewilligungsbescheid berechtigt die Leistungsempfänger, die darin zugesprochenen Leistungen
zu beanspruchen und deren (Aus-)Zahlung zu verlangen. Die Ermächtigung zur vorläufigen Zahlungseinstellung ist bereits eine
gesetzlich vorgesehene Einschränkung dieses Anspruchs (vgl. auch Düe in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010,
SGB III, §
331 RdNr. 2). Im Umkehrschluss heißt dies allerdings, dass die Auszahlung nicht mehr verlangt werden kann, wenn es den Bescheid,
der diese Leistungen ursprünglich bewilligt hatte, nicht mehr gibt. Auch nach dem Wortlaut des §
331 Abs.
2 SGB III ist nur unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben worden ist. Hier hat der Aufhebungsbescheid vom 13.10.2010 die vorläufigen Bewilligungsbescheide ersetzt (vgl.
BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R, RdNr. 13 m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine Leistungsbewilligung aufheben kann, richtet sich nach den o.g. Vorschriften.
Für vorläufige Leistungsbewilligungen i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. §
328 Abs.
1 SGB III sieht das Gesetz nicht ausdrücklich eine Frist vor, innerhalb derer der vorläufige Leistungsbescheid aufzuheben wäre: Gemäß
§
328 Abs.
2 SGB III ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben
oder zu ändern ist. Rechtssicherheit besteht in Bezug auf das Behaltendürfen der nur vorläufig gewährten Leistungen erst nach
Abschluss des durch den Leistungsantrag in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens durch endgültige Entscheidung (BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 4 RA 57/89, zitiert nach Juris, RdNr. 29). Aus dem Wesen einer vorläufigen Bewilligung folgt auch, dass der Leistungsempfänger insofern
kein Vertrauen in das endgültige Behaltendürfen der Leistung entwickeln kann (BSG, Urteil vom 15.08.2002 - B 7 AL 24/01 R, RdNr. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen durch endgültigen
Verwaltungsakt nämlich erst dann anzuerkennen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (BSG, Urteil vom 28.06.1990, aaO., 1. Leitsatz). Es liegt auf der Hand, dass insbesondere aus tatsächlichen Gründen nicht stets
innerhalb von zwei Monaten, nachdem Tatsachen bekannt wurden, die einen Wegfall des Leistungsanspruchs begründen und die zur
vorläufigen Einstellung der Zahlung geführt haben, die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist. So ist die Behörde -
wie hier - z.B. darauf angewiesen, dass die Leistungsempfänger Einkommensnachweise einreichen, um abschließend und endgültig
über den Leistungsanspruch entscheiden zu können.
Auch im Falle einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen kann sich die Behörde allerdings nicht unbegrenzt Zeit lassen und
trotz vollständig geklärter Sach- und Rechtslage auf Dauer keine endgültige Entscheidung treffen. Zum einen kann der berechtigte
Leistungsempfänger die Behörde mit einem Antrag nach §
328 Abs.
2 SGB III zwingen, endgültig zu entscheiden. Zum anderen kann die Befugnis der Behörde, die vorläufige Entscheidung aufzuheben oder
teilweise zu Lasten der Leistungsempfänger zu ändern, ggf. verwirkt sein. Welche zeitliche Frist hierfür bei einer nur vorläufigen
Leistungsbewilligung gilt und ob bzw. welche weiteren Umstände hinzu kommen müssen, um ein schutzwürdiges Vertrauen in das
Behaltendürfen der vorläufig erhaltenen Leistungen begründen zu können, muss hier nicht weiter ausgeführt werden. Denn ein
etwaiger Vertrauensschutz der Leistungsempfänger reicht bei einer nur vorläufig bewilligten Leistung jedenfalls nicht weiter
als bei nicht vorläufig bewilligten Leistungen. Daher kann eine endgültige Entscheidung zu Lasten der Leistungsempfänger mit
Wirkung für die Vergangenheit in entsprechender Anwendung der §§ 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X jedenfalls innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung des vorläufigen begünstigenden Verwaltungsaktes
für die Vergangenheit rechtfertigen, ergehen.
So lag der Sachverhalt hier: Die Nachweise für das in der Zeit von September 2009 bis November 2009 monatlich erzielte Einkommen
des Klägers zu 2 wurden am 12.10.2009, 24.11.2009 und 11.01.2010 beim Beklagten eingereicht; aktuelle Unterlagen und Belege
zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Jahr 2009 gingen am 30.10.2009 und am 24.02.2010 ein. Der Aufhebungsbescheid
vom 13.10.2010 ist somit innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der genaueren Tatsachen, die die Aufhebung der vorläufigen Leistungsbewilligung
rechtfertigten, ergangen. Das ist jedenfalls nicht zu spät.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, der auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid vom 13.10.2010 könnte nicht in eine endgültige Entscheidung umgedeutet werden, verkennt sie,
dass bereits der Widerspruchsbescheid die Aufhebungsentscheidung auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. §
328 Abs.
2 SGB III gestützt hat. Dieser ist gemäß §
95 SGG Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.
Da auch nach der hiesigen Prüfung des Bedarfs und der Einkommensverhältnisse der Kläger im streitigen Zeitraum sich keine
Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II ergibt, erfolgte die Aufhebung zu Recht. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die auf §
331 Abs.
2 SGB III gestützte isolierte Leistungsklage bereits unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Düe, aaO., § 331 RdNr. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe i.S.d. §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere stellt sich keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, weil sich die Auslegung von §
331 Abs.
2 SGB III im Verhältnis zu §
328 Abs.
2 SGB III aus dem Gesetz selbst und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.