Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE
Dresden (ARGE), mit dem letztere die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung i. H. v. 185,35 EUR geltend gemacht hat.
Die am.1965 geborene Bf. bezog gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten (M.) im Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007
Leistungen der ARGE in Höhe von 980,24 EUR monatlich, wovon auf die Bf. ein Anteil von 490,12 EUR entfiel. Bei der Leistungsberechnung
berücksichtigte die ARGE Kosten der Unterkunft (KdU) i. H. v. 370,00 EUR monatlich als angemessen und zog hiervon als Pauschale
für Kosten der Warmwasserbereitung einen Betrag von 11,76 EUR ab. Am 08.03.2007 zeigte M. die Aufnahme einer Beschäftigung
zum 16.02.2007 an. Hieraus floss M. ein monatliches Nettoarbeitsentgelt im März. 2007 i. H. v. 338,54 EUR und im April 2007
i. H. v. 399,86 EUR zu.
Mit zwei Bescheiden vom 28.09.2008, die einerseits an M. und andererseits an die Bf. adressiert waren, hob die ARGE die Leistungsbewilligung
vom 01.03.2007 bis zum 30.04.2007 teilweise auf und forderte einen Betrag i. H. v. 185,35 EUR von der Bf. zurück. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 zurück. Vor dem Tenor und den Gründen des
Widerspruchsbescheides war angegeben, dass der Widerspruch vom 12.10.2007 "gegen den Bescheid vom 15.10.2007" am 15.10.2007
eingegangen sei. Im Tenor wird "der Widerspruch" als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Bewilligungsentscheidung
mit Bescheid vom 28.09.2007 für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 teilweise aufgehoben worden sei. Im Folgenden wird
die der Bf. zustehende Leistung und der auf sie entfallende Überzahlungsbetrag dargelegt.
Am 29.11.2007 hat die Bf. hiergegen beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben und zeitgleich für die Durchführung dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
beantragt. Dem PKH-Antrag waren die erforderlichen Erklärungen und Belege beigefügt. Es liege kein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 15.10.2007 vor, auf den sich der Widerspruchsbescheid beziehe, sondern lediglich ein solcher vom 28.09.2007. Bereits deswegen
sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Im Übrigen habe die Bf. die Überzahlung mangels Verschuldens nicht
zu vertreten. Die ARGE äußerte sich dahin, dass der offensichtliche Schreibfehler im Rubrum des Widerspruchsbescheides bezüglich
des angegriffenen Bescheides dahin berichtigt werde, dass der Bescheid vom 28.09.2007 angegriffen worden sei. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X setze kein Verschulden voraus. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erfolge für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
gesondert.
Mit Beschluss vom 29.04.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da der Klage die Erfolgsaussicht fehle. Die formellen Rügen griffen nicht durch.
Nach dem Akteninhalt sei die ARGE von einem zu niedrigen Erstattungsbetrag ausgegangen, was sich zu Gunsten der Bf. auswirke.
Gegen diesen - ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.05.2008 zugestellten - Beschluss hat die Bf. am 06.06.2008 Beschwerde eingelegt
mit dem Begehren, unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten PKH bewilligt zu erhalten. Hinreichende Erfolgsaussicht habe
vorgelegen, insbesondere weil zum einen die formell-rechtliche Rüge gegen den Widerspruchsbescheid durchgreife und zum anderen
wegen Fehlens einer gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Für die den Streitzeitraum betreffende
Erstattungsforderung gegen die Bf., die nicht mehr in einer Bedarfsgemeinschaft mit M. lebe, bestehe keine Rechtsgrundlage.
Auch genüge der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 SGB X, da diesem nicht zu entnehmen sei, ob er sich nur gegen die Bf. oder aber auch gegen deren ehemaligen Lebensgefährten richte
sowie keine Angabe über die Höhe des Einkommens des ehemaligen Lebensgefährten der Bf. enthalte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakten beider
Rechtswege sowie das PKH-Beiheft des SG Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz -
SGG statthaft. Der Ausschlusstatbestand des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG greift hier nicht ein, da das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Die Tatsache,
dass der Wert des Beschwerdegegenstandes hier - mit 185,35 EUR - den Wert von 750,00 EUR, der für die Statthaftigkeit der
Berufung in der Hauptsache gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG erforderlich wäre, nicht erreicht, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dem am
01.04.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008
(BGBl. I S. 444) in §
172 Abs.
3 SGG die Tatbestände des Beschwerdeausschlusses für das sozialgerichtliche Verfahren abschließend normiert. Dabei hat er nur die
Statthaftigkeit von Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung
abhängig gemacht (§
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG). Für Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH hat er in §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ein hiervon abweichendes Kriterium gewählt und die Beschwerde lediglich für die Fälle ausgeschlossen, in denen ausschließlich
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind. Diese Regelung ist eindeutig; für
das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist kein Anhaltspunkt zu erkennen. Wenn der Gesetzgeber sich der zur bisherigen
Rechtslage vertretenen, aber streitigen Auffassung in der Rechtsprechung hätte anschließen wollen, wonach eine analoge Anwendung
des §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) oder des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG in Betracht komme, (vgl. verneinend z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; bejahend: z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B, in Juris), hätte es ihm offen gestanden, dies bei der gesetzlichen Neuregelung hinreichend deutlich zum Ausdruck zu
bringen. Da dies nicht geschehen ist, kann mangels anders verlautbarten oder sonst hinreichend deutlich gewordenen Willens
des Gesetzgebers nur auf dessen Absicht zu einer abschließenden Regelung von Gründen geschlossen werden, die die Nichtstatthaftigkeit
der Beschwerde bewirken (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 - L 13 AS 385/08 PKH-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2008 - L 9 B 117/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.06.2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH - und vom 16.07. 2008 - L 29 B 1004/08 AS PKH; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2006 - L 5 B 107/08 AS; OVG Bremen, Beschluss vom 07.09. 2008 - S 3 S 355/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.12.2008 - L 7 B 269/08 AS - und vom 15.01.2009 - L 7 B 398/08 AS; HK-SGG/Lüdtke,
SGG, §
172 RdNr. 13; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.07.2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und vom 17.11.2008 - L 7 AS 2588/07 PKH-B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
PKH ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechtsstreits nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint, §
73a SGG i. V. m. §
114 ZPO. Die Bf. ist bedürftig, wie sich aus der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den hierzu
eingereichten Unterlagen ergibt, die ihr Prozessbevollmächtigter am 19.11.2008 beim SG eingereicht hat. Wesentliche Änderungen haben sich auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen
Unterlagen hierzu nicht ergeben.
Das Verfahren vor dem SG hat aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht im PKH-Bewilligungsverfahren die
Prüfung der Rechtslage nur vorläufig vorzunehmen hat. Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind insbesondere
bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (Beschluss
BVerfG vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff.). Im vorliegenden Fall waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen waren
ohne weiteren Ermittlungsbedarf der Leistungsakte und dem Vortrag der Bf. zu entnehmen. Das Nettoeinkommen des M. stand fest;
dafür, dass sich Werbungskosten des M. ergeben könnten, die dazu führen könnten, dass zusammen mit dem Pauschalbetrag für
Versicherungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. H. v. 30,00 EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V) der Pauschalbetrag von
100,00 EUR des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, der i. H. v. 70,00 EUR geförderte Altersvorsorgebeiträge, und die mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abdeckt, überschritten würde, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Angesichts dessen ist die Frage, ob die Pauschalregelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick darauf, dass Ausgaben für
Versicherungen und Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB II, die zusammen den Betrag von 100,00 EUR übersteigen,
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II erst bei einem 400,00 EUR übersteigenden Einkommen auf Nachweis hin berücksichtigt werden
sollen, unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art.
3 GG) durchgreifenden Bedenken begegnet, weil auch bei einem niedrigeren Einkommen als 400,00 EUR monatlich durchaus Fallgestaltungen
vorliegen können, in denen der Beschäftigte für die von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB II höhere Aufwendungen als 70,00
EUR hat, im vorliegenden Fall für die Entscheidungsfindung irrelevant.
Auch die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Fragestellungen, die sich im Rahmen der Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II
im Hinblick auf die Höhe der Erstattungsforderung ergeben könnten (s. hierzu nur Conradis in Münder, LPK-SGB II, 2. Aufl.
2006, RdNr. 19 ff., insbes. RdNr. 22 und 24) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da der Bf. die Kosten
der Unterkunft in höherem Maße als zu 56 % bewilligt wurden und auch nach Abzug der Erstattungsforderung verbleiben. Die Erstattungsforderung
reduziert lediglich die Regelleistung von 311,00 EUR. Die Tatsache, dass von den tatsächlichen KdU zu Unrecht eine Pauschale
für die in der Regelleistung enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung i. H. v. 10,76 EUR statt der nach der Rechtsprechung
des BSG (s. hierzu Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, Juris RdNr. 38) anzusetzenden 11,20 EUR abgesetzt wurde, vermag keine Erfolgsaussicht zu begründen, denn nach den zutreffenden
Berechnungen des SG ist - wie dies auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid erkannt hatte - ein den geltend gemachten Erstattungsbetrag
übersteigender Überzahlungsbetrag festzustellen. Der auf die Bf. entfallende Anteil an den i. H. v. 0,56 EUR zu niedrig festgesetzten
KdU übersteigt die Differenz zwischen dem materiell-rechtlich zutreffenden Erstattungsbetrag und dem zu Gunsten der Bf. tatsächlich
festgesetzten (niedrigeren) Erstattungsbetrag auch nach Aufrundung gemäß § 41 Abs. 2 SGB II nicht. Soweit die Bf. vorträgt,
mangels rechtlicher Grundlage für eine "gesamtschuldnerische Haftung" der ehemaligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft,
die zum Zeitpunkt der Erhebung einer Erstattungsforderung nicht mehr in eheähnlicher Gemeinschaft leben, könne eine Erstattungsforderung
gegen die Bf. nicht erhoben werden, verkennt sie, dass es nicht um die Haftung sondern schlicht um die Frage geht, wer die
Leistungen, die er zu Unrecht erhalten hat, zu erstatten hat. Die Bf. hatte nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II
in dem Umfange Anspruch auf Leistungen der ARGE, in dem sie hilfebedürftig war. Nach § 9 Abs. 32 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2,
Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II war hierbei auch das (im betreffenden Bewilligungsabschnitt) zufließende Einkommen des M. zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass M. im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht mehr in einer Bedarfsgemeinschaft
mit der Bf. lebte, ändert an der Tatsache nichts, dass der Bf. in Anbetracht des im von der Aufhebung betroffenen Zeitraum
bedarfsmindernd anzurechnenden Einkommens des M. ein geringerer Leistungsbetrag zustand als bewilligt worden war. Allein hierum
- und nicht um eine "Haftung" für das Verhalten anderer - geht es im Rahmen des hier einschlägigen § 48 SGB X. Da § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegend eingreift und lediglich den Zufluss von den Anspruch minderndem Einkommen voraussetzt, ohne dass es für die Entscheidung
über die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung auf eine subjektive Komponente ankommt und da der gemäß § 40 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB II einschlägige §
330 Abs.
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) normiert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X (abweichend von der in dieser Vorschrift gebotenen Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines "atypischen" Falles) eine gebundene
Entscheidung zu ergehen hat, entspricht die getroffenen Entscheidung der ARGE auch insoweit den gesetzlichen Bestimmungen.
Ebenfalls nicht durchdringen kann der weitere verfahrensrechtliche Vortrag der Bf ... Der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007
nimmt zwar in seinem Rubrum Bezug auf einen (nicht existenten) Bescheid vom 15.10.2007. Jedoch wird ein solcher Bescheid im
Tenor des Widerspruchsbescheides nicht aufgeführt. In den Gründen wird eingangs zutreffend der Bescheid vom 28.09.2007 als
der Bescheid genannt, der mit dem Widerspruch, der mit dem genannten Widerspruchsbescheid beschieden werden soll, angefochten
wurde. Die bloße Erwähnung eines nicht existenten Bescheides im Rubrum des Widerspruchsbescheides führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit
des Widerspruchsbescheides, wenn nicht weitere Umstände - wie etwa das Erwähnen dieses nicht existenten Bescheides im Tenor
und/oder den Gründen - hinzutraten. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände handelt es sich dann nur - wie vom SG zutreffend gesehen - um einen nach § 38 SGB X zu berichtigenden bloßen Schreibfehler, der auf die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides ohne Einfluss bleibt. Soweit die
Bf. fehlende Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides rügt, greift dies ebenfalls nicht: Im Tenor des Bescheides
werden der Aufhebungszeitraum und der Erstattungsbetrag benannt; als Adresssatin ist eindeutig die Bf. angegeben. Mehr ist
nicht erforderlich. Ob die Begründung den hinreichend bestimmten Tenor der Entscheidung trägt, ist für die formell-rechtliche
Frage der Bestimmtheit des Verwaltungsakts zunächst belanglos. Im Übrigen wäre ein entsprechendes Defizit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X heilbar; diese Heilung wäre vorliegend bereits mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Gesonderte, gegebenenfalls erstattungsfähige Kosten fallen im PKH-Beschwerdeverfahren nicht an.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.