LSG Chemnitz, Beschluss vom 23.10.2008 - 7 B 547/08
Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft
Ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, richtet sich ausschließlich nach §
53 Abs.
1 Satz 2
Asylverfahrensgesetz und nicht nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 15.07.2008 S 19 AY 9/08 ER