Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nur noch gegen seine Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen auf Aufwandsentschädigungen für die
Sprecher und den Finanzreferenten des Studentenrats an der Hochschule für Technik, Wissenschaft und Kultur Leipzig (HTWK),
der Beigeladenen zu 19.
Am 24.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass vom 24.05.2004 bis zum 11.06.2004 eine Betriebsprüfung beim Landesamt
für Finanzen - Außenstelle Leipzig - für den Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 in Form einer Selektionsprüfung
vorgesehen sei. In Aussicht genommen war dabei, die Finanzbuchhaltung von 24 im ehemaligen Regierungsbezirk Leipzig befindlichen
Behörden zu überprüfen, bei denen das Landesamt für Finanzen die Abrechnung der Bezüge der dort beschäftigten Mitarbeiter
übernimmt.
Auf Anfrage der Beklagten vom 19.04.2004 übermittelte das Finanzamt Leipzig III am 23.04.2004 den Bericht vom 21.01.2004 über
die Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger. Dabei war festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum an die Sprecher und den jeweils
gewählten Finanzreferenten des Studentenrats der Beigeladenen zu 20 Aufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt worden seien.
Während der Zeit der Übernahme dieser Funktionen hätten sich die Betreffenden je nach Umfang der Tätigkeit im Urlaubssemester
befunden (Finanzreferent: 1,0 Vollbeschäftigungseinheiten [VbE], Sprecher je 0,5 bis 1 VbE). Das Studium sei für diese Zeit
ausgesetzt bzw. je nach Tätigkeitsumfang teilweise fortgeführt worden. Die ausgezahlten Gelder seien beim
BAföG-Amt anzugeben gewesen und bei der Beantragung dieser Leistung angerechnet worden. Die Zahlungen an die Mitglieder des Studentenrates
seien als Arbeitslohn im Sinne des §
19 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (
EStG) anzusehen, da diese ausschließlich als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft erfolgt seien.
Eine Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des §
3 Nr. 12 Satz 2
EStG sei nicht in Betracht zu ziehen, da die gezahlten Beträge nicht dazu bestimmt gewesen seien, Aufwendungen abzugelten, die
steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liege auch insoweit
nicht vor, soweit sie den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst abgelte. Die Aufwandsentschädigungen
hätten sich im Kalenderjahr 2000 auf 18.950,00 DM, für das Kalenderjahr 2001 auf 27.672,00 DM und für die Monate Januar und
Februar 2002 auf 2.180,00 EUR belaufen. Der Kläger war verpflichtet worden, die auf die gewährten Aufwandsentschädigungen
anfallende Lohnsteuer nachzuzahlen. Der entsprechende Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Die Beklagte ermittelte bei der Auswertung der Finanzbuchhaltung der Beigeladenen zu 19 für das Jahr 2002 Aufwandsentschädigungen
des Studentenrates in Höhe von 12.144,00 EUR. Laut Protokoll der Schlussbesprechung vom 10.06.2004 sei festgestellt worden,
dass im Prüfungszeitraum an die Sprecher des Studentenrats und den Finanzreferenten Aufwandsentschädigungen beitragsfrei gezahlt
worden seien, obwohl es sich dabei um Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) gehandelt habe. In der Schlussbesprechung am 14.06.2004 überreichte die Beklagte dem Kläger einen Bescheidentwurf. Demnach
seien 18.156,31 EUR nachzuberechnen. Unter anderem seien die Aufwandsentschädigungen für die Sprecher und den Finanzreferenten
des Studentenrates der Beigeladenen zu 20 beitragspflichtig, da es sich dabei um Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB IV handele. Auf die Stellungnahmen des Klägers vom 29.06.2004 und vom 04.08.2004 erließ die Beklagte den Bescheid vom 18.08.2004.
Den sich aus der Prüfung ergebenden Nachforderungsbetrag reduzierte sie auf 17.274,17 EUR. Bezüglich der Aufwandsentschädigungen
nahm die Beklagte denselben Rechtsstandpunkt ein, wobei sie zur Begründung die Ausführungen aus dem in der Anhörung überreichten
Bescheidentwurf übernahm.
Dagegen richtet sich die am 17.09.2004 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen, die Beschäftigten der Studentenschaft seien keine Arbeitnehmer der Beigeladenen
zu 19. Der Kläger sei auch deshalb nicht Arbeitgeber des Studentenrates im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da die Aufwandsentschädigungen
für seine Mitglieder aus den Mitteln der Beigeladenen zu 20 gezahlt worden seien, diese sei daher zur Zahlung der Beiträge
heranzuziehen. Die Beklagte hat erwidert, nach wie vor sei für den Studentenrat beim zuständigen Finanzamt sowie bei der zuständigen
Krankenkasse keine Betriebs- bzw. Steuernummer vergeben worden. Daraus sei zu schließen, dass der Studentenrat sich nicht
als Arbeitgeber ansehe und auch derzeit keine Abgaben leiste.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.03.2007). Der Kläger sei verpflichtet, Beiträge auch für Mitglieder der Studentenschaft
zu entrichten. Denn letztlich fungiere er bzw. die Hochschule als deren Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), der das SG folge, sei Arbeitgeber derjenige, in dessen Diensten die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer stünden, dem daher der Anspruch
auf die Arbeitsleistung zustehe, der über die Arbeitskraft verfügen könne, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt werde und
dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeit zugute komme (Bezugnahme auf BSGE 18, 190, 196). Die Beigeladene zu 20 sei lediglich als Teilkörperschaft der Hochschule rechtsfähig. Sie dürfe daher nur im Rahmen
der staatlichen Aufgabenzuweisung nach dem Sächsischen Hochschulgesetz vom 11.06.1999 (SächsHG) tätig sein und unterstehe
der Rechtsaufsicht des Klägers. Die Beiträge zur Beigeladenen zu 20, die auf Grund ihrer Beitragsordnung festgesetzt würden,
erhebe die Hochschule selbst als übergeordnete Körperschaft, welche ihrerseits den Jahresabschluss überwache, wobei dieser
auf Grund der staatlichen Aufgabenzuweisung die Dienste der Studenten für den Studentenrat zustünden. Da der Sächsische Rechnungshof
die finanziellen Angelegenheiten der Studentenschaft prüfe und das Rektoratskollegium der Beigeladenen zu 19 eine Kontrollfunktion
über den Studentenrat bzw. die Beigeladene zu 20 ausübe, sei die Beigeladene zu 19 als Arbeitgeberin anzusehen und nicht der
Studentenrat. Da der Kläger durch das Landesamt für Finanzen die Löhne und Gehälter der Beigeladenen zu 19 berechne, werde
diese auch vom Finanzamt als Arbeitgeberin angesehen. Dass die Beigeladene zu 19 und nicht der Studentenrat als Arbeitgeber
aufgetreten sei, ergebe sich auch daraus, dass diesem durch das Finanzamt keine eigene Steuernummer zugeteilt worden sei.
Zudem habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger im Rahmen seiner Rechtsaufsicht oblegen hätte, eine
eigene Betriebsnummer zu vergeben, sollte er tatsächlich die Rechtsansicht vertreten, dass nicht er selbst (bzw. die Beigeladene
zu 19), sondern der Studentenrat als Arbeitgeber anzusehen sei. §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sei zu entnehmen, dass eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts herzustellen sei. Für
eine Abweichung der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Aufwandsentschädigung der Studenten von der steuerrechtlichen
habe kein Anlass bestanden.
Gegen das ihm 10.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2007 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt,
wobei er sich nur noch gegen die von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht für Aufwandsentschädigungen des Studentenrats
der Beigeladenen zu 20 in Höhe von insgesamt 10.437,44 EUR wendet. Er meint, die von ihm über die Studentenschaft ausgeübte
Rechtsaufsicht führe nicht dazu, dass er Arbeitgeberfunktionen ausübe. Vielmehr würden diese durch den Studentenrat selbst
wahrgenommen. Die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft in einem Lohnsteuerprüfbescheid könne zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung nicht herangezogen werden. Nach dem (auch vom SG zitierten) Urteil des BSG vom 20.12.1962 (3 RK 31/58 - BSGE 18, 190) sei im Zweifel derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der das Arbeitsentgelt schulde. Dies sei im Falle der Sprecher und des
Finanzreferenten der Studentenrat. Zudem habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einer vergleichbaren Fallgestaltung an einer hessischen
Hochschule die Arbeitgebereigenschaft der Studentenschaft angenommen und diese für verpflichtet gehalten, die Lohnsteuer für
gewährte Aufwandsentschädigungen abzuführen (Bezug auf BFH, Urteil vom 22.07.2008 - VI R 51/05).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18. August
2004 aufzuheben, soweit darin eine Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund
der von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht für Aufwandsentschädigungen des Studentenrats an der HTWK Leipzig festgestellt
worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Studentenrat übe keine eigene arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Funktion als Arbeitgeber neben der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Hochschule" aus.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des hier maßgeblichen Satzungsrechts, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 - soweit er noch Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist - in rechtswidriger Weise beschwert. Dabei ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vorverfahren gemäß §
78 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entbehrlich gewesen ist, da mit dem Freistaat Sachsen ein Land klagt. Richtig hat das SG auch herausgestellt, dass die Sprecher und Finanzreferenten der Studentenschaft der HTWK Leipzig (der Beigeladenen zu 20)
versicherungs- und beitragspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen sind. Denn diese Tätigkeiten sind als abhängige Beschäftigungen
anzusehen. Allerdings ist nicht der Kläger als deren Arbeitgeber anzusehen, sondern die Beigeladene zu 20. Unerheblich ist
dabei, dass sich der Kläger nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamtes Leipzig III gewandt hat und frühere
Betriebsprüfungen nicht zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht geführt haben.
Nach § 28p Abs. 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie
prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen gemäß §
28a SGB IV mindestens alle vier Jahre. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht in ihrem Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber der Einzugstelle
für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten
Beschäftigten die in Ziffer 1 bis 20 aufgeführten Tatsachen zu melden hat. Dies ist für die Sprecher und den Finanzreferenten
der Beigeladenen zu 20 nicht geschehen, obwohl diese für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 als Beschäftigte kraft Gesetzes
versichert gewesen sind.
Nach §
7 Abs.
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Begriff der Beschäftigung
in der Sozialversicherung wird durch die nichtselbständige Arbeit und diese durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden
geprägt. Die persönliche Abhängigkeit kommt grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit
in der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit
des Arbeitenden zum Ausdruck. Allerdings handelt es sich dabei nur um typische Merkmale einer Beschäftigung, nicht aber um
abschließende Bewertungskriterien, so dass einzelne Kriterien auch völlig entfallen können, beispielsweise bei einem GmbH-Geschäftsführer
ohne Anteilsmehrheit am Unternehmen. Persönliche Abhängigkeit eines Arbeitsleistenden liegt auch in Fällen ehrenamtlich tätiger
Verwaltungsbediensteter vor. Diese stehen regelmäßig in keinem Arbeitsverhältnis, üben aber eine Beschäftigung aus (vgl. dazu
Knospe in: Hauck/Haines, Stand: 10/2008, §
7 SGB IV Rn. 11, 12). Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den sogenannten "ehrenamtlichen Bürgermeistern": Danach
sind Ehrenbeamte als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. Urteil
vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rn. 19 m. w. N.). Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung
als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen
noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die
Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem
Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben
als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit
prägt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes
in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rn. 15; Urteil vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 - BSGE 78, 34, 36 f. = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S. 26 f. m. w. N.).
Diese Rechtsprechung des BSG korrespondiert mit der des BFH, der in derartigen Fallge-staltungen ehrenamtlich tätige Bürgermeister
als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ansieht und die jeweilige Gemeinde als verpflichtet ansieht, von den steuerpflichtigen
Bezügen die Lohnsteuer abzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 05.02.1971 - VI R 82/68 - juris Rn. 5, 6). In dem vom Kläger zitierten Urteil vom 22.07.2008 (VI R 51/05) hat der BFH entschieden, dass der Vorsitzende und die Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) einer hessischen
Hochschule mit Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung steuerrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen seien. Er hat sich damit
der Ansicht des erstinstanzlich zuständigen Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 14.03.2005 (10 K 2686/01) angeschlossen, in welchem dieses ausgeführt hat, dass die AStA-Mitglieder mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament
ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft begründeten. Dabei sei es unerheblich, dass sie die Arbeitnehmerstellung nicht durch
einen privatrechtlichen Vertrag oder einen weiteren öffentlichen Akt begründeten. Denn jedenfalls setzten sie ihre Arbeitskraft
ein, um als Organmitglieder die Aufgaben des AStA zu erfüllen. Die Beziehungen zwischen AStA-Referenten und Studentenschaft
seien durch das Hessische Hochschulgesetz und die Satzung der Studentenschaft so ausgestaltet, dass die zur Annahme eines
Dienstverhältnisses notwendige Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus gegeben seien. Denn
der AStA führe als Exekutivorgan die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und sei diesem verantwortlich. Lediglich die laufenden
Geschäfte führe er eigenverantwortlich aus, wobei er in seiner Wirtschaftsführung an die Beschlüsse des Studentenparlaments
und den Haushaltsplan der Studentenschaft gebunden sei. Die AStA-Mitglieder handelten demgemäß nicht im eigenen Interesse,
sondern für die Studentenschaft und seien ihr funktionell eingegliedert.
Der BFH hat diese Ansicht unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff bestätigt.
Nach §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG gehörten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt würden. Dabei legten § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) in Verbindung mit §
51 Abs.
1 Nr.
1 a EStG den Arbeitnehmerbegriff zutreffend aus (BFH, Urteil vom 22.07.2008 - VI R 51/05 - juris Rn. 15; Urteil vom 02.12.1998 - X R 83/96 - juris Rn. 44; Urteil vom 23.10.1992 - VI R 59/91 - juris Rn. 10; Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82 - juris Rn. 15). Danach liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft
schulde. Das sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers
stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff
lasse sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen, sondern als offener Typusbegriff nur durch
eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben. Ob jemand eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübe, sei deshalb
jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Es seien die für und gegen ein Dienstverhältnis
sprechenden Merkmale im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Im Falle der AStA-Mitglieder sei mit
dem Hessischen FG davon auszugehen, dass diese mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament ein Dienstverhältnis
zur Studentenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 LStDV begründet hätten, die Satzung der Studentenschaft den AStA als das die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführende Exekutivorgan
behandele und der AStA dem Studentenparlament verantwortlich sei. Schließlich sei auch das Merkmal der funktionellen Eingliederung
in einen geschäftlichen Organismus mit der Erwägung zu bejahen, dass die AStA-Mitglieder als Organteile bestimmte Aufgaben
in dem Organismus "Studentenschaft" in Abstimmung mit den anderen Organen zu erfüllen hätten (vgl. BFH, Urteil vom 22.07.2008
- VI R 51/05 - juris Rn. 18, 19, 21). Dabei hatte der BFH bereits im Beschluss vom 26.01.1998 (VI R 47/97) entschieden, dass die Studentenschaft (nicht aber der AStA) als Arbeitgeber für AStA-Referenten in Betracht kommen könne.
Die Rechtsprechung des BFH ist auf die hier streitgegenständliche Fallgestaltung heranzuziehen. Dafür spricht, dass der steuerrechtliche
und der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff weitgehend deckungsgleich sind. Zwar besteht in dieser Frage keine
Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und dem Steuerrecht andererseits, da dem Steuerrecht der
Aspekt der sozialen Schutzbedürftigkeit fremd ist, so dass etwa die Beurteilung arbeitnehmerähnlicher Personen und sogenannter
"Scheinselbständiger" durchaus unterschiedlich ausfallen kann (vgl. BFH, Urteil vom 02.12.1998 - X R 83/96 - juris Rn. 54; Urteil vom 23.10.1992 - VI R 59/91 - juris Rn. 15). Gleichwohl stimmt das Verständnis über die Begriffe der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit so
weit überein, dass es im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden kann, wenn das Steuerrecht
ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt und es einer bestimmten Person als Arbeitgeber zuordnet. Auch aufgrund
der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG ergibt sich für die vorliegende Fallgestaltung nichts Gegenteiliges. Dem entsprechend
sind in Bezug auf die Sprecher und den Finanzvorstand des Studentenrats der Beigeladenen zu 20 die einschlägigen hochschulrechtlichen
Bestimmungen heranzuziehen. Die Beigeladene zu 19 ist eine staatliche Hochschule (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsHG - in der hier noch
anzuwendenden Fassung vom 11.06.1999, SächsGVBl. S. 294). Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche
Einrichtung mit Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze organisiert (§ 61 Abs. 1 SächsHG). Zu den staatlichen Aufgaben
der Hochschule zählt die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft (§ 63 Nr. 13 SächsHG); dabei untersteht die Hochschule der
Fachaufsicht durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SächsHG). Die immatrikulierten Studenten
bilden die Studentenschaft, der als rechtsfähiger Teilkörperschaft der Hochschule im Rahmen der Gesetze ein Selbstverwaltungsrecht
zusteht (§ 74 Abs. 1 SächsHG). Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit (§ 74 Abs. 2 Satz 1 SächsHG) und hat gemäß
§ 74 Abs. 3 SächsHG folgende Aufgaben:
- die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
- die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
- die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
- die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen,
- die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
Organ der Studentenschaft ist der Studentenrat, der die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 74 Abs. 3 SächsHG vertritt
(§ 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SächsHG), wobei einzelne dieser Aufgaben von Sprechern wahrgenommen werden können, die der Studentenrat
aus seiner Mitte wählt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SächsHG). Der Studentenrat ernennt ferner aus seinen Reihen einen Verantwortlichen
für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, der nach Maßgabe der Satzungen der Studentenschaft über ihre innere
Ordnung sowie ihrer Beitragsordnung zu erstellen ist (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsHG).
Nach den vom 01.03.1999 bis 08.01.2003 gültigen Satzungen der Beigeladenen zu 20 gliedert sie sich in acht Fachschaften (§
5). Organe der Studentenschaft sind die Fachschaftsräte und der Studentenrat (§ 4). Die Fachschaftsräte wählen aus ihren Reihen
jeweils zwei Mitglieder, die sie in den Studentenrat entsenden (§ 6). Der Studentenrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben
Referate (§ 7 Abs. 1), die bei ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des Studentenrates gebunden sind (§ 7 Abs. 3). Den beiden
Sprechern des Studentenrates obliegen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere folgende Aufgaben:
- Sitzungsvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung,
- Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse des Studentenrates,
- Führung des Büros des Studentenrates,
- Ausübung des Hausrechts in den Räumen des Studentenrats in Absprache mit der Hochschulleitung,
- Koordination der Arbeit der Referate, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen,
- Vertretung der Studierenden gegenüber der Hochschule und Dritten,
- Einarbeitung der Nachfolger.
Den Sprechern und dem Finanzreferenten werden aus den Mitteln der Studentenschaft eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
der Finanzordnung gezahlt (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 4). Der Finanzreferent bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studentenschaft
und ist für deren Einhaltung verantwortlich (§ 4 Abs. 1 der Finanzordnung). Der Wirtschaftsplan, der Grundlage der Verwaltung
aller Einnahmen und Ausgaben, für die Buchführung und die Rechnungslegung ist, wird durch den Finanzreferenten aufgestellt
und vom Studentenrat beschlossen (§ 8 Abs. 1 der Finanzordnung).
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Sprecher und der Finanzreferent für die laufende allgemeine und finanzwirtschaftliche
Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Studentenrates zuständig sind. Sie setzen ihre Arbeitskraft ein, um als Organmitglieder
die Aufgaben des Studentenrates zu erfüllen. Angesichts ihrer durch das SächsHG und die Satzung der Beigeladenen zu 20 normierten
Beziehungen zur Studentenschaft werden die wesentlichen Kriterien für ein Dienstverhältnis, nämlich "Weisungsgebundenheit"
und "Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus", erfüllt. Die Sprecher und der Finanzreferent als Teil des Organs Studentenrates
vertreten die Beigeladene zu 20 nach außen. Sie sind in allen grundlegenden Fragen an Weisungen des Studentenrats gebunden.
Sie üben im Verhältnis zum Studentenrat geschäftsführende Funktionen aus. Sie bilden nicht selbst den Willen der Beigeladenen
zu 20, sondern führen deren "politische" Willensbildung, die insbesondere im Studentenrat erfolgt, aus.
Die Sprecher und der Finanzreferent nehmen insoweit dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahr und
erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, die sich nicht nach einem tatsächlichen finanziellen Aufwand bestimmt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sprecher und der Finanzreferent ganz bzw. in erheblichem Umfang freigestellt
(0,5 bis 1,0 VbE) sind, weil sie aufgrund ihrer in diesen Funktionen ausgeübten Tätigkeiten ihren Aufgaben als Studierende
nicht oder zumindest in erheblichem Umfang nicht nachkommen können. Damit korrespondiert, dass sich die Aufwandsentschädigungen
an den Höchstsätzen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG) orientieren. Auch dies spricht maßgeblich dafür, dass es sich bei den hier streitigen Tätigkeiten um hauptamtliche, und
nicht bloß ehrenamtliche Tätigkeiten handelt.
Auch sind die Sprecher, soweit sie nur zu 0,5 VbE freigestellt sind, nicht Werkstudenten mit der Folge der Versicherungsfreiheit
in dieser abhängigen Beschäftigung gleichzustellen. Dies folgt schon daraus, dass nach §
15 Abs.
3 Nr.
3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Förderungshöchstdauer
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien,
Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten
sowie der Studentenwerke überschritten worden ist. Damit geht das Gesetz selbst davon aus, dass bei einer derartigen Mitwirkung
an der Selbstverwaltung der Hochschule ein ordnungsgemäßes Studium während der Zeit der Ausübung des Amtes regelmäßig nicht
erwartet werden kann. Der Senat übersieht nicht, dass diese Regelung auch den Zweck verfolgt, die Gremienarbeit an der Hochschule
zu fördern. Sozialversicherungsrechtlich kommt es aber nicht darauf an, ob es dem Sprecher gleichwohl gelingt, innerhalb der
Regelstudienzeit das Studium zu beenden. Entscheidend ist hier allein, dass dem Sprecher dann, wenn er das Amt innegehabt
und auch ausgeübt hat, grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung über der Förderungshöchstdauer hinaus zusteht und damit das
BAföG prospektiv von einer Inanspruchnahme durch die Gremienarbeit ausgeht, die ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium in dieser Zeit
nicht erlaubt. Diese Wertung muss auch das Sozialversicherungsrecht beachten.
Die Sprecher und der Finanzreferent des Studentenrates sind demnach nicht nur weisungsunterworfen und in eine fremde Arbeitsorganisation
eingegliedert, mithin Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Vielmehr kann es sich bei der Arbeitsorganisation, in die die Sprecher und der Finanzreferent eingegliedert sind, auch
nur um diejenige der Beigeladenen zu 20 handeln. Indiz für die Arbeitgebereigenschaft dieser Teilkörperschaft ist der Umstand,
dass unmittelbar die Arbeitskraft der Sprecher und des Finanzreferenten ihrem Vertretungsorgan, dem Studentenrat, und damit
mittelbar ihr selbst zugute kommt. Denn die Geschäftsführungsaufgaben ihres Organs Studentenrat nehmen die Sprecher und der
Finanzreferent wahr. Aus ihren Mitteln werden die streitgegenständlichen Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Das von den Beteiligten gegen die Arbeitgebereigenschaft der Beigeladenen zu 20 angeführte Argument, wonach dem Studentenrat
keine Betriebs- oder Steuernummer zugeteilt worden sei, trägt nichts zur Klärung der Frage bei, ob seine Sprecher und sein
Finanzreferent im sozialversicherungsrechtlichen Sinne "Beschäftigte" sind. Die Zuteilung einer solchen Nummer dient verwaltungstechnischen
Zwecken, während die Arbeitgebereigenschaft aufgrund der oben erwähnten tatsächlichen Merkmale rechtlich zu beurteilen ist.
In dem vom Kläger und von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 20.12.1962 (3 RK 31/58 - BSGE 18, 190, 196 f.) wird ausgeführt, dass unter dem Arbeitgeber bei juristischen Personen und bei Gesellschaften nicht der persönliche
Träger des Direktionsrechts, sondern derjenige zu verstehen ist, dem der Anspruch auf die Arbeitsleistung zusteht, der den
Lohn schuldet und dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeitsleistung zukommt. Die Arbeitsleistung der Sprecher und des Finanzreferenten
des Studentenrats kommt zwar letztlich auch der Hochschule zugute, da die Aufgaben der Studentenschaft zu den Aufgaben der
Hochschule selbst zählen. Bei der Hochschule und ihrer Studentenschaft handelt es sich auch nicht um zwei rechtlich getrennte
juristische Personen - bereits die Bezeichnung als "Teil"-Körperschaft deutet darauf hin, dass die Studentenschaft zur Hochschule
gehört. Allerdings sind die Tätigkeiten der Sprecher und des Finanzreferenten primär darauf ausgerichtet, die Verwaltungsaufgaben
der Studentenschaft zu erfüllen. Dieser steht damit als auch insoweit rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Teilkörperschaft
in erster Linie deren Arbeitsleistung zu, weshalb sie - und nicht der Kläger - als Arbeitgeber anzusehen ist. Dass sich der
Kläger nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamtes Leipzig III gewandt hat, steht dieser Bewertung nicht
entgegen. Es steht dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts frei, diesen bestandskräftig werden zu lassen und die
sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn er diesen womöglich für rechtswidrig erachtet.
Gegen die Arbeitgebereigenschaft der Beigeladenen zu 20 spricht auch nicht das Hochschulrecht.
Das Hochschulrahmengesetz (HRG), das nach der Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes durch Art.
125b GG "versteinert" worden ist (Reich in: HRG, 10. Aufl., dort im Vorwort), eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer,
sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen
sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3 HRG) zu bilden. Von dieser Möglichkeit - die gerade auch die Abschaffung bestehender Studentenschaften ermöglichen sollte - haben
bis auf Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt alle Länder Gebrauch gemacht.
Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst (§
41 Abs. 2 Satz 1 HRG). Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben (§ 41 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft (§ 41 Abs. 2 Satz 3 HRG). Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde (§ 41 Abs. 2 Satz 4 HRG). Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen (§ 58 Abs. 1 HRG). Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze
(§ 58 Abs. 2 HRG).
Das SächsHG hat diese Rahmenvorschriften umgesetzt. § 61 Abs. 1 SächsHG greift die Regelungen des § 58 Abs. 1 und 2 HRG auf und regelt in § 62 SächsHG die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen; dabei enthält der Absatz 2 dieser Bestimmung eine beispielhafte
Aufzählung dafür in Betracht kommender Angelegenheiten. In derselben Regelungstechnik ist § 63 SächsHG für die staatlichen
Aufgaben der Hochschulen gestaltet. Darin ist in § 63 Nr. 1 SächsHG ausdrücklich die Personalverwaltung als staatliche Aufgabe
erwähnt.
Zwar folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht - das der Studentenschaft aufgrund des § 74 Abs. 1 Satz 3 SächsHG eingeräumt ist
- grundsätzlich auch eine Personal- und Finanzhoheit (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 362). Der Vorgabe des § 41 Abs. 2 HRG folgend, darf die Studentenschaft ihre Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 SächsHG jedoch nur im Rahmen der Gesetze selbst verwalten. Das HRG selbst gibt die dienstrechtliche Stellung des Personals nicht vor (vgl. dazu auch Reich, HRG, 10. Aufl., § 41 Rn. 1). Da die Länder (auch diejenigen ohne Studentenschaften) die Personalverwaltung aber dem staatlichen Bereich der Hochschulen
zugeordnet haben, handelt es sich letztlich um staatliche Auftragsverwaltung (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl.,
S. 125 Rn. 121 und S. 127 Rn. 123; ders., Grundprobleme des Hochschulrechts, 1978, S. 43, 44). Damit zählt die Personalverwaltung
(auch) nach sächsischem Landesrecht nicht zum der Studentenschaft zugänglichen Bereich der Selbstverwaltung.
Für diese Ansicht spricht, dass den Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen in § 79 Abs. 6 des Gesetzes über die Universitäten
(Universitätsgesetz - UG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, GV.NW. S. 532) - bei im Übrigen vergleichbarer
Rechtslage - ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wird, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, die nach dem Wortlaut dieser
Vorschrift in ihrem Dienst stehen. Mit dieser Bestimmung ist klargestellt, dass die Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen
Arbeitgeber von Angestellten und Arbeitern sein können (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., S. 715 Rn. 643
unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 6 NWWissHSchG und der Kommentierung von Leuze/Bender, Rn. 12 zu § 79).
Da das sächsische Landesrecht keine vergleichbare Bestimmung enthält, kann die Beigeladene zu 20, abgesehen von der Rechtsstellung
ihrer Organmitglieder, nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 SächsHG Arbeitgeberin sein. Danach stehen die Beamten, Angestellten
und Arbeiter an den Hochschulen im Dienste des Freistaates Sachsen. Die Einstellung des Hochschulpersonals wird vom Dienstvorgesetzten
im Benehmen mit der Einrichtung vorgenommen, in der der Einzustellende tätig sein soll (§ 58 Abs. 3 SächsHG). Daraus folgt
zunächst, dass die Studentenschaft kein Hochschulpersonal beschäftigen darf. Diese Bestimmungen können auf die Sprecher und
den Finanzreferenten des Studentenrates nicht angewendet werden, da diese Tätigkeiten nicht vom Hochschulpersonal im Sinne
des § 58 SächsHG ausgeübt werden dürfen. Zum sonstigen Hochschulpersonal zählen nach § 37 Abs. 3 SächsHG die nach sächsischem
Beamtenrecht ernannten Mitarbeiter sowie die aufgrund der einschlägigen tarifvertragsrechtlichen Bestimmungen eingestellten
Angestellten und Arbeiter, die nach den Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) auf Planstellen und auf anderen
Stellen zu führen sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 5, 6 SäHO) und deren Leistung gegebenenfalls vom Dienstvorgesetzten
beurteilt wird. Die Sprecher und der Finanzreferent werden durch den Studentenrat gewählt, der seinerseits seine Legitimation
aus Wahlakten der Studierenden ableitet; sie werden nicht auf Planstellen und anderen Stellen aufgrund haushaltsrechtlicher
Bestimmungen des Klägers geführt und auch nicht aufgrund dieser Tätigkeit beurteilt, da sie keinen Dienstvorgesetzten haben.
Ihre Tätigkeit erfolgt vielmehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses sui generis mit der Beigeladenen zu 20. Als solche ist
sie im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts befugt, aufgrund Satzung Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Dafür haftet die Beigeladene
zu 20 gemäß § 80 Satz 2 SächsHG mit ihrem eigenen Vermögen. Demgemäß hat sie die an die Sprecher und Finanzreferenten gewährten
Aufwandsentschädigungen aus eigenen Mitteln getragen; eine Tatsache, die ihre Arbeitgebereigenschaft unterstreicht. Für diese
Beschäftigten - und nur für diese - ist die Beigeladene zu 20 auch unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 1 SächsHG Arbeitgeberin,
so dass zwischen sozialversicherungsrechtlicher und hochschulrechtlicher Beurteilung kein Wertungswiderspruch besteht. Daraus
folgt, dass die Beigeladene zu 20 - und nicht der Kläger - nach §
28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV verpflichtet ist, von den Aufwandsentschädigungen die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Der steuerpflichtige Anteil der monatlichen Aufwandsentschädigung ist als leistungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von
§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rn. 19; Urteil vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 - BSGE 78, 34, 38). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwandsentschädigung pauschal - ohne Bezug zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen
- gezahlt worden ist.
Der Umstand, dass die Prüfungen der Beklagten für die Zeit bis zum 31.12.1999 noch keine Versicherungs- und Beitragspflicht
nach sich gezogen hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen
beschäftigt, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und
Beitragspflicht von Beschäftigten vom geprüften Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dies im
Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Arbeitnehmer können ebenso wie Arbeitgeber aus solchen Betriebsprüfungen
keine weiter gehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar
im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern.
Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor
bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine
über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht,
den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rn. 19 f. = Breithaupt 2004, 228; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend
oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.1995
- 12 RK 19/94 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S. 37; Urteil vom 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74 - Breith. 1976, 303, 305; Urteil vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 - BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Vertrauensschutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung
bei Betriebsprüfungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
155 Abs.
1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung. Da der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Kosten zu tragen hat, waren nur der Beklagten nach Maßgabe ihres Unterliegens Kosten aufzuerlegen. Diese ist nicht
ebenfalls nach § 2 Abs. 1 GKG privilegiert, da sie nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet wird, sondern nach den Regelungen
der §§
67 ff.
SGB IV. §
64 Abs.
3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch findet auf die Beklagte auch keine Anwendung. Im Übrigen bleibt auch im Anwendungsbereich
dieser Vorschrift §
197a SGG unberührt.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da sich das BSG mit der Rechtsfrage der Versicherungs- und Beitragspflicht von
Mitgliedern eines Studentenrates noch nicht befasst hat und die überwiegende Mehrheit der Länder - entsprechend der Ermächtigung
in § 41 Abs. 1 HRG - Studentenschaften gebildet hat.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3 Abs. 1, 47 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG und ist auch für den ersten Rechtszug vorzunehmen, da das SG einen solchen nicht bestimmt hat.