LSG Chemnitz, Urteil vom 12.07.2006 - 2 KR 16/05
Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs
Für die Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs genügt nicht das formale Kriterium, dass es sich bei den
Beschäftigten statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status
des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er
damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (hier bei einem 55-jährigen
Studenten nach 25-jährigem Studium in einem Arbeitsverhältnis von regelmäßig 25 Wochenstunden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 03.05.2004 S 23 KR 720/03