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LSG Chemnitz, Urteil vom 23.09.2010 - 2 U 198/07
Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 2108 wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule; Nachweis der beruflichen Einwirkungen
Im Sinne der BK-Nr. 2108 BKV muss die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS wesentlich durch berufliche Einwirkungen verursacht worden sein. Dabei setzt eine plausible zeitliche Korrelation zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nach den Konsensempfehlungen voraus, dass eine ausreichende Exposition der Erkrankung vorausgehen muss. Die Erkrankung muss im Vollbeweis nachweisbar sein. Eine zweimalige Behandlung wegen Ischialgie allein beweist noch nicht das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2108
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 29.08.2007 S 5 U 42/01
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29.08.2007 und der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass beim Kläger seit 01.01.2000 eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.

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