LSG Chemnitz, Urteil vom 01.06.2006 - 3 AL 201/03
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei auswärtiger Unterbringung
Für Zeiten des Blockunterrichts in einer Berufsschule ist Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Das gilt bis 30.12.2005 auch
dann, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts außerhalb des elterlichen Haushalts
wohnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BBiG § 1 Abs. 5 § 2 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Dresden 08.07.2003 S 17 AL 456/02