Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Bewilligung; Ruhen wegen anderer Sozialleistung; Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung
der Übergangsrente der Nationalen Volksarmee mit einer Altersrente
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs von Übergangsrente nach
§
142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) teilweise ruhte und die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2006, mit welchem dem Kläger Arbeitslosengeld ab
dem 1. Januar 2006 ohne Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages in Höhe von 7,79 EUR täglich bewilligt wurde, zurecht teilweise
gemäß § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) aufgehoben hat.
Der am 1946 geborene Kläger bezog vom 1. Dezember 1989 bis zum 18. Juni 1995 eine Übergangsrente nach der amtlich nicht veröffentlichen
Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen
Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (im Folgenden: NVA-Versorgungsordnung), die auch nach dem Beitritt der
neuen Länder zur Bundesrepublik nach Maßgabe des Einigungsvertrages und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) weitergezahlt wurde.
Am 19. Juni 1995 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Fahrlehrer in Zwickau auf. Zugleich wurde
die Übergangsrente des Klägers auf Null gekürzt und die Rentenzahlungen eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers
endete am 31. Dezember 2005.
Am 11. Oktober 2005 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm mit Bescheid vom
4. November 2005 ab dem 1. Januar 2006 für 960 Tage mit einem Leistungssatz von 60 % bewilligt.
Die Frage, ob er noch andere Leistungen beantragt habe oder beziehe, verneinte der Kläger im Arbeitslosengeldantrag vom 3.
November 2005. Das Antragsformular enthielt den Zusatz: "Achtung! Anzugeben sind: Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Witwenrenten, Verletztenrenten, Unfallrenten, Dienstbeschädigtenteilrenten, Ausgleichszahlungen
des ehemaligen Arbeitgebers und anderes. Nicht anzugeben sind: Kindergeld und Wohngeld"
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 teilte der Kläger mit, dass er ab dem 1. Dezember 1999 bis zum Arbeitsantritt eine Übergangsrente
von 522,00 Mark erhalten habe. Er wolle die Beklagte darüber informieren, dass mit Beginn seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1.
Januar 2006 diese Übergangsrente wieder gezahlt werde. Er reichte eine Kopie des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost
vom 12. Januar 2006 ein, mit welchem ihm eine Übergangsrente ab dem 1. Januar 2006 in Höhe von monatlich 233,67 EUR bewilligt
wurde.
Ohne Anhörung des Klägers erging am 30. Januar 2006 ein Aufhebungsbescheid, mit welchem die Beklagte die Entscheidung über
die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2006 teilweise in Höhe von 7,79 EUR täglich gemäß § 48 SGB X aufhob. Dem Kläger sei eine Übergangsrente zuerkannt worden, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe dieser Rente
ruhe.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 9. Februar 2006 Widerspruch ein mit der Begründung, ihm sei bekannt, dass die Übergangsrente
nicht oder allenfalls teilweise vom Arbeitslosengeld abgezogen werde. Er wies auf die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22.
September 1997 (BGBl. I S. 3359; im Folgenden: EntgERuhVO) hin. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EntgERuhVO ruht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EntgERuhVO
der Anspruch auf Arbeitslosengeld "zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach
§ 129 Nr. 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der
Arbeitslose nach Beginn der Versorgungsleistung in einem Versicherungsverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von
mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat".
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe zu
hohes Arbeitslosengeld erhalten. Der Anrechnungsbetrag in Höhe von 7,79 EUR sei richtig berechnet worden. Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruhe in Höhe von 233,67 EUR monatlich (entspricht 7,79 EUR täglich) und zwar in Höhe von 40 % der gekürzten
Rente nach § 1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO (= 0 EUR) und in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages der
nach Rente nach § 1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 EntgERuhVO (233,67 EUR). Der Kläger habe von dem Inhalt des Merkblattes
1 für Arbeitslose Kenntnis genommen. Danach habe ihm bekannt sein müssen, dass er mitzuteilen habe, wenn er eine Rente, gleich
welcher Art, beantragt habe oder beanspruche. Ein entsprechender Punkt finde sich auch im Antragsvordruck. Wenn er gleichwohl
"Nein" angegeben habe, obwohl er bereits ab dem 1. Dezember 1989 (nach eigenen Angaben) grundsätzlich einen Anspruch auf die
benannte Übergangsrente gehabt habe, habe er grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hat am 16. März 2006 Klage erhoben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld dürfe allenfalls in Höhe von 40 % der zuerkannten
Versorgungsleistung ruhen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 6. September 2007 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Rechtsgrundlage
für die Aufhebung sei § 48 SGB X, da der Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen und sich die Verhältnisse erst mit der Bewilligung der Übergangsrente am
12. Januar 2006 geändert hätte. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 Satz 1
SGB III sei der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt
haben würde. Dabei gelte als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Vorliegend ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §
142 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB III. Anzuwenden sei auch die auf Grund der Verordnungsermächtigung des §
151 Nr. 3
SGB III am 22. Dezember 1997 erlassene Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem
SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme. Nach §
1 Abs. 1 Nr.
2 EntgERuhVO stehe der Altersrente im Sinne des §
142 Abs.
1 Nr.
4 SGB III die Übergangsrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AAÜG gleich. Die Beklagte habe das Recht richtig angewendet. Der Interpretation des Klägers, die in § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz
2 EntgERuhVO verwendete Wortfolge "weggefallener Kürzungsbetrag" meine den gekürzten Versorgungsbetrag vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
(vorliegend also 0 EUR), könne nicht gefolgt werden. Hätte der Normgeber ein solches Verständnis bezweckt, hätte er von der
"geminderten Versorgungsleistung" gesprochen. Auch eine teleologische Auslegung der Verordnung führe zu keinem anderen Ergebnis.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO gebe die Grundentscheidung des Normgebers wieder, wonach die Übergangsrente nicht vollumfänglich,
sondern allenfalls in Höhe von 60 beziehungsweise 67 % unangetastet bleiben solle. In § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO befinde
sich eine § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO modifizierende Regelung, die in Abhängigkeit vom Einzelfall zu einer Anhebung
der Ruhensquote von 33 % beziehungsweise 40 % bis 100 % führen könne. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass der Verordnungsgeber
die Übergangsrente der Altersrente tatsächlich habe gleichstellen wollen. Da der Empfänger von Arbeitslosengeld erst ab dem
Bezug seiner Altersrente hierüber verfügen können und diese bis dahin dessen Lebensverhältnisse naturgemäß nicht habe prägen
können, erfolge wegen der nunmehr finanziellen Absicherung über die Altersrente ein vollständiges Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld. Die Vorschrift des §
142 Abs.
1 SGB III diene also der Vermeidung von Doppelleistungen. Den täglichen Ruhensbetrag habe die Beklagte zutreffend beziffert.
Gegen das ihm am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Er verfolgt
mit seiner Berufung sein Klagebegehren weiter, dass der Bescheid der Beklagten dahingehend abgeändert werden solle, dass der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2006 nur in Höhe von 40 % der zuerkannten Versorgungsleistung, also in Höhe von
43,47 EUR monatlich, ruhe. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EntgERuhVO ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur zu dem Teil der zuerkannten
Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach §
129 SGB III maßgebliche Leistungssatz (vorliegend 60 %) den Satz von 100 % unterschreite, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistungen
ein Versicherungspflichtverhältnis nach
SGB III von mindestens 180 Kalendertagen gestanden habe. Da vorliegend der maßgebliche Leistungssatz den Satz von 100 % um 40 % unterschreite,
ruhe der Anspruch nur zu 40 % der zuerkannten Versorgungsleistung und damit lediglich in Höhe von 93,47 EUR monatlich (233,67
EUR x 40 %). Das Sozialgericht habe die Verordnung falsch ausgelegt. § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 EntgERuhVO enthalte nicht
etwa den ersten Schritt der Berechnung des Ruhensbetrages betreffend das Arbeitslosengeld. Dort heiße es lediglich, dass dann,
wenn eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen sei, in den Fällen des
Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung
trete. Schon dies sei bei ihm nicht der Fall, da er keine um einen Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung seitens der
Wehrbereichsverwaltung Ost erhalte. Da der 2. Halbsatz jedoch auf den 1. Halbsatz Bezug nehme ("in diesen Fällen"), dieser
Fall vorliegend jedoch nicht gegeben sei, greife der 2. Halbsatz vorliegend nicht. Überdies beliefe sich vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit der Kürzungsbetrag der Versorgungsleistung auf 0 EUR. Dieser Kürzungsbetrag sei mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
weggefallen. Er, der Kläger, habe während des Bestehens des Versicherungspflichtverhältnisses keinerlei Versorgungsleistungen
erhalten. Selbst wenn man den 2. Halbsatz für anwendbar hielte, ergebe sich bei zutreffender Betrachtungsweise kein weiteres
Ruhen über den oben unter Ziffer 1 ermittelten Betrag hinaus, da sich der weggefallene Kürzungsbetrag auf 0 EUR belaufe.
Der Kläger vertritt weitergehend die Auffassung, dass § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO überhaupt keine Anwendung finde. Der Geltungsbereich
dürfte Fällen vorbehalten sein, in denen es um eine anteilige Kürzung der Versorgungsleistung gehe, das heißt die Versorgungsleistung
vor Eintritt der Erwerbslosigkeit zumindest zum Teil neben dem Erwerbseinkommen erbracht werde. Auch die Ausführungen des
Sozialgerichts zur teleologischen Auslegung seien nicht überzeugend. Das gesetzgeberische Grundanliegen gehe nicht dahin,
denjenigen durch überobligationsmäßige Kürzungen zu bestrafen, der durch ein höheres Einkommen höhere Anwartschaften als derjenige
begründet habe, der über ein vergleichsweise geringes Einkommen verfügte und damit geringe Anwartschaften begründete. Dieser
Grundsatz finde sich nicht nur im Bereich der Altersrente, sondern auch beispielsweise bei der Höhe der Festlegung des Arbeitslosengeldes
wieder. Alles andere würde zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung, Schlechterstellung und damit zu einer Verfassungswidrigkeit
führen, welche der Verordnungsgeber nicht im Blick gehabt haben könne. Würde man dem Sozialgericht folgen, käme die Entscheidung
einer Enteignung gleich. Es würden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung auch noch bei demjenigen stärker gekürzt,
der durch ein höheres Einkommen höhere Ansprüche auf Zahlung auf Übergangsrente begründet habe, was dann in der Tat nicht
nur eine Ungleichbehandlung, sondern geradezu eine Bestrafung darstellen würde. Der Verstoß gegen Artikel
14 des Grundgesetzes (
GG) wäre evident.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar
2006 nur in Höhe von 40 % der zuerkannten Versorgungsleistung (93,47 EUR) ruht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei bereits seit dem 1. Dezember 1989 Anspruchsinhaber auf eine Übergangsrente gewesen. Mit der Aufnahme eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum 19. Juni 1995 sei die Übergangsrente auf 0 EUR gekürzt worden beziehungsweise
habe geruht, da die Einkünfte des Klägers den anrechnungsfreien Betrag nach dem AAÜG beziehungsweise der Sonderversorgungsleistungsverordnung überstiegen habe. Damit sei der Kläger aber weiterhin Anspruchsinhaber
dieser Rente gewesen, nur dass diese auf Grund des übersteigenden Einkommens nicht ausgezahlt worden sei. Der Kürzungsbetrag
stelle damit den gesamten Rentenbetrag dar, welcher ab dem 1. Januar 2006 auf 233,67 EUR festgesetzt worden sei. Der Kürzungsbetrag
habe sich damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gerade nicht auf 0 EUR, sondern zuletzt auf 233,67 EUR belaufen. Der Kürzungsbetrag
in Höhe von 233,67 EUR sei mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit weggefallen und führe somit zum Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld in dieser Höhe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Wehrbereichsverwaltung, die Verwaltungsakte der
Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist zulässig. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2008 Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts
oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die
eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG gilt dieser Berufungsausschlussgrund nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem
Jahr betrifft. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.
Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
1. Der angefochtene Bescheid ist nicht schon wegen fehlender Anhörung gemäß § 24 SGB X rechtswidrig.
Die Beklagte konnte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung absehen, weil sie die Angaben des Klägers über seine erzielte Übergangsrente zu Grunde gelegt hat und
insoweit nicht zu Ungunsten des Klägers von diesen Angaben abgewichen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 14).
Im Übrigen konnte die Beklagte auch von einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X absehen, weil sie mit dem Teilaufhebungsbescheid eine einkommensabhängige Leistung im Sinne der vorgenannten Bestimmung den
geänderten Verhältnissen angepasst hat. Zwar handelt es sich beim Arbeitslosengeld nicht um eine Leistung, bei der der Anspruch
dem Grunde von der Frage der Einkommenserzielung abhängt. Von § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X werden jedoch auch Leistungen erfasst, die nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung von Einkommen oberhalb
bestimmter Grenzen teilweise entfallen. Das Arbeitslosengeld ist in diesem Sinne eine einkommensabhängige Leistung (vgl. BSG,
Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 15), was sich gerade aus der streitigen Vorschrift des §
142 SGB III und der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen
mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme ergibt. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung
nicht fest (vgl. SächsLSG, Urteil vom 28. August 2003 - L 3 AL 164/02 - JURIS-Dokument Rdnr. 49), wonach gefordert wurde, dass in Fällen, in denen ein Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet
wird, sondern dies erst nach einem komplexen Vorgang erfolgt, zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen das anzurechnende
Einkommen mitgeteilt werden müsse, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, sich im Rahmen der Anhörung sachgerecht zu
äußern.
Ein möglicher Mangel der zunächst unterbliebenen Anhörung wäre im Übrigen auch dadurch geheilt worden, dass der Kläger im
Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Einwendungen vorzubringen (vgl. BSG, aaO., Rdnr. 16 unter Bezugnahme auf BSG, SozR
1200 § 34 Nr. 1, 7 und 13). Es besteht vorliegend kein besonderes Schutzbedürfnis, da der Kläger von sich aus, wissend, dass
die Übergangsrente auf seine Altersrente angerechnet würde, sich an die Beklagte wandte.
2. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte sie fälschlicherweise auf
§
45 Abs.
2 Satz 3 Nr.
2 SGB III gestützt hat. Die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.
Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der
Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des
Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. Das Auswechseln der Rechtsgrundlagen der §§ 45, 48 SGB X ist möglich, weil nach den §§ 45 und 48 SGB X dieselbe Rechtsfolge eintritt und die Voraussetzungen ähnlich geregelt sind. Daher konnte das Sozialgericht die Rechtmäßigkeit
des Rücknahmebescheides auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 - JURIS-Dokument Rdnr. 22).
3. Das Sozialgericht hat daher zutreffend befunden, dass sich die Aufhebung nach § 48 SGB X richtet, da der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtmäßig war und sich die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorliegenden Verhältnisse erst mit der Bewilligung der Übergangsrente am 12. Januar 2006 geändert haben. Die Beklagte hält
auch ihren Vorwurf, dass der Kläger unrichtige Angaben in seinem Arbeitslosengeldantrag gemacht hat, zutreffender Weise nicht
mehr aufrecht.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 Satz 1
SGB III ist der Verwaltungsakt (hier der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 4. November 2005 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 31. Januar 2006) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragsstellung
oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde. Dabei gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Nach §
142 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während der Zeit, für die dem Arbeitlosen ein Anspruch auf Altersrente
zuerkannt ist. Diese Regelung wird ergänzt durch die Regelungen über die Kürzung der Leistungsauszahlung auf Grund der teilweisen
Anrechnung der Übergangsrente, die ihre Rechtsgrundlage in der auf Grund der Verordnungsermächtigung gemäß §
151 Abs.
2 Nr.
3 SGB III i. V. m. § 9 Abs. 1 des AAÜG erlassenen Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem
SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 finden.
In Bezug auf die Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs und Kürzung des Auszahlungsbetrages bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Wie der erkennende Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (vgl. SächsLSG Urteil vom 19. Januar 2006 - L 3 AL 115/02 - JURIS-Dokument Rdnrn 40, 41), verstößt die Gleichstellung einer Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen
Volksarmee mit einer Altersrente beziehungsweise einer vergleichbaren Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach §
1 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB III EntgERuhVO, die nach §
142 Abs.
1 Nr.
4 i. V. m. Abs.
2 Satz 2
SGB III zum teilweisen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches führt, nicht gegen Artikel
3 Abs.
1 GG und Artikel
14 Abs.
1 GG. Der Senat hält daran fest, dass durch die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der EntgERuhVO getroffene Regelung diese Übergangsrente den Rentenbezügen im Sinne von §
142 Abs.
1 Nr.
4 SGB III gleichgestellt worden ist, um einen Doppelbezug öffentlich-rechtlicher Leistungen mit der gleichen Zweckbestimmung auszuschließen.
Nach der dafür maßgeblichen Rechtsgrundlage, der NVA-Versorgungs-ordnung, ist die Übergangsrente unter anderem an Berufsoffiziere
zu zahlen, die vor Erreichen des Rentenalters aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden und durch den Übergang in die zivilberufliche
Tätigkeit Einkommensminderungen erfahren haben. Mit seiner Rechtsprechung befindet sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R - SozR 4-4300 §
142 Nr.
2 = JURIS-Dokument Rdnr. 20), wonach §
142 Abs.
1 SGB III das vorgesehene Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht an das Anspruchsmerkmal der Bedürftigkeit anknüpft, sondern auf der Überlegung
beruht, durch eine typisierende Regelung des Ausschlusses von Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zu erreichen.
Selbst wenn der Anspruch auf die vom Kläger bezogene Übergangsrente den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikel
14 GG unterfallen sollte, ließe sich hieraus nicht bereits ein Verstoß gegen dieses Grundrecht durch die teilweise Ruhensfeststellung
ableiten. Der Kläger hätte auch in diesem Fall nur einen "Anspruch auf Arbeitslosengeld" mit dem Inhalt und in den Grenzen
erworben, die sich aus der einfach gesetzlichen Ausgestaltung unter Berücksichtigung des Kernbereichs dieses Rechtes ergeben.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Leistungen, die zum Beispiel einem Berufssoldaten in der Bundeswehr gezahlt
würden, liegt nicht vor, da es eine der Übergangsrente nach der NVA-Versorgungsordnung vergleichbare, zeitlich unbegrenzte
Rentenleistung zum Zwecke des Ausgleichs eines Einkommensverlustes nicht gab. Der Einigungsvertrag hat lediglich die Überführung der Ansprüche auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die Rentenversicherung
geregelt. Die Möglichkeit einer Anrechnung der überführten Renten auf das Arbeitslosengeld ist dadurch rechtlich unberührt
gelassen worden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 30. Juni 2005 - L 3 AL 663/02 - JURIS-Dokument Rdnr. 33).
b) Die Höhe des Anrechnungsbetrages hat die Beklagte zutreffend mit 7,79 EUR täglich festgestellt.
§ 1 der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit
Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme lautet wie folgt: "(1) Der Altersrente im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich: 1. Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, 2. Übergangsrente und Invalidenteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen
stehen Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen Regelungen,
insbesondere aus Zusatzversorgungssystemen, gewährt werden. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. zu dem Teil der
zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
maßgebliche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in
einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,
2. im Übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung. Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der
Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung
die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des
weggefallenen Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
oder wegen einer Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung."
Das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem
SGB III von 180 Tagen vor dem 1. Januar 2006 ist in der Person des Klägers gegeben, so dass grundsätzlich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld
in Höhe des die Lohnersatzquote des Arbeitslosengeld von 60 % übersteigenden vom Hundertsatzes, das heißt in Höhe von 40 %
der zuerkannten Versorgungsleistung, ruhen würde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 EntgERuhVO i. V. m. §
129 Nr.
2 SGB III).
Allerdings wird § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO durch § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO auch für den vorliegenden Sachverhalt,
dass eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit weggefallen ist, modifiziert. Danach
tritt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung (hier 233,67
EUR Übergangsrente monatlich), die um den Kürzungsbetrag (hier 233,67 EUR) geminderte Versorgungsleistung (vorliegend 0 EUR).
Der Kläger hatte bereits seit dem 1. Dezember 1989 einen Anspruch auf eine Übergangsrente. Mit der Aufnahme eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses zum 19. Juni 1995 wurde die Übergangsrente auf 0 EUR gekürzt beziehungsweise ruhte, da die Einkünfte
des Klägers den anrechnungsfreien Betrag nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz beziehungsweise der Sonderversorgungsleistungsverordnung überstiegen. Der Kläger war also weiterhin Anspruchsinhaber dieser
Rente gewesen, nur dass diese auf Grund des übersteigenden Einkommens nicht ausgezahlt wurde. Der Kürzungsbetrag stellte somit
den gesamten Rentenbetrag dar, welcher ab dem 1. Januar 2006 auf 233,67 EUR beziffert wurde. Der Kürzungsbetrag belief sich
damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gerade nicht auf 0 EUR, sondern zuletzt auf 233,67 EUR.
Der Kürzungsbetrag in Höhe von 233,67 EUR ist mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit weggefallen und führt somit zum Ruhen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in eben dieser Höhe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 EntgERuhVO. Da die Kürzung der Versorgungsleistung,
die - im Gegensatz zu der ab dem 1. Januar 2006 - vor dem 1. Januar 2006 0 EUR betragen hat, wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2006 weggefallen ist, bemisst sich der Teil, um den der Anspruch auf Arbeitslosengeld
ruht, nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO, sondern nach dessen § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO, so dass hinsichtlich
des Ruhensanteils an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung
getreten ist. Zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages, hier also
in Höhe des gesamten Übergangsgeldes, weil diese vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit auf 0 EUR beziehungsweise 0 DM gemindert
worden war.
Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen
der Sonderversorgungssysteme hat - wie bereits ausgeführt wurde - zum Ziel, die doppelte Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen
zu verhindern. Dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt. Wird wegen Eintritt der Beschäftigungslosigkeit eine höhere
Übergangsrente als Entgeltersatzleistung geleistet (Wegfall der Kürzung), ist es sachgerecht, das Ruhen des Arbeitslosengeld
in Höhe der mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gezahlte "Mehrleistung" anzuordnen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 EntgERuhVO).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitslose bereits während der Zeit seines Versicherungspflichtverhältnisses eine Übergangsrente
bezogen hat, weil diese seinen Lebensstandart auch während der Zeit der Beschäftigung geprägt hat. Dann ist es sachgerecht,
nur einen Teil der Übergangsrente auf das Arbeitslosengeld anzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO). Dieser Fall
liegt aber nicht vor.
Somit ruhte unter Berücksichtigung der §
134 Satz 1, §
338 Abs.
1 und
2, §
339 Satz 1
SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2006 in Höhe von 7,79 EUR täglich (233,67 EUR: 30 = 7,789 EUR täglich
&8776; 7,79 EUR).
Die Auslegung des Klägers, die sich vermeintlich am Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 EntgERuhVO orientiert, wonach
die Worte "weggefallener Kürzungsbetrag" den gekürzten Versorgungsbetrag vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, vorliegend
also 0 EUR, meine, ist weder unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Zielsetzung noch vom Wortlaut her vertretbar. Vielmehr
ruht der Arbeitslosengeldanspruch mit einer Quote der gekürzten Versorgungsleistung, die sich zunächst aus der Differenz der
Nettolohnersatzquote zu 100 % ergibt und zusätzlich in voller Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Unter Kürzungsbetrag
kann aber nicht der Auszahlungsbetrag der gekürzten Übergangsrente, sondern nur, wie der Wortlaut besagt, der Differenzbetrag
zur "vollen" Übergangsrente verstanden werden. Dass dieser gleich hoch ist wie die volle Übergangsrente und die ausgewiesene
Rentenhöhe nach der Subtraktion "Null" beträgt, ändert hieran nichts. Fällt der Grund für die Kürzung infolge Arbeitslosigkeit
weg, ist der Kürzungsbetrag wieder mit "Null" zu addieren, woraus sich die infolge des Wegfalls des Kürzungsbetrags erhöhte
Übergangsrente ergibt. In dieser Höhe ruht der Arbeitslosengeldanspruch.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,193
SGG.
IV. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG).