LSG Chemnitz, Urteil vom 27.06.2006 - 5 SB 118/03
GdB-Festsetzung im Schwerbehindertenrecht, Heilungsbewährung bei Alkoholkrankheit nach Entziehungsbehandlung
Ist bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, so muss eine Heilungsbewährung
abgewartet werden (im Allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdB von 30 anzunehmen, es denn, dass
der Organschaden noch einen höheren GdB bedingt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken - XX - 05.09.2003