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LSG Hamburg, Urteil vom 11.03.2014 - 3 R 64/13
Höhe der Regelaltersrente Streit um Rechtmäßigkeit einzelner Rentenanpassungen Kein verfassungsrechtlicher (Eigentumsgrundrechts-) Anspruch auf Erhöhungen Keine Gleichbehandlung freiwillig Versicherter mit Renditeerwartungen wie bei den Anlegern privater Kapitalgesellschaften
1. Die Rentenberechnung beruht gesetzeskonformß u.a. auf von dem Versicherten durch Beiträge erworbenen Entgeltpunkten.
2. Daraus resultiert kein Anspruch auf eine höhere Rente, da die Veränderungen im Rentenrecht verfassungsgemäß waren, soweit sie die Leistungen an die demographische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst haben.
3. Freiwillig Versicherte haben im System des SGB VI keinen Anspruch auf Besserbehandlung und auch nicht auf Gleichstellungen mit Anlegern bei privaten Versicherungsgesellschaften, denn die dortigen Renditen sind nicht mit der Gesamtheit der gesetzlichen Leistungsansprüche nach dem SGB VI vergleichbar.
Normenkette: ,
GG Art. 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 9 R 1250/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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