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LSG Hamburg, Urteil vom 23.02.2017 - 4 AS 135/15
SGB-II-Leistungen Form der Übernahme einer Mietkaution Atypischer Fall Darlehen mit Tilgung durch Aufrechnung und Zuschuss Ermessensentscheidung
1. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden; damit ist die Mietkaution im Regelfall als Darlehen zu gewähren, in atypischen Fällen hat der Leistungsträger hingegen ein Ermessen hinsichtlich der Form der Gewährung der Kaution.
2. Ein atypischer Fall ist dann anzunehmen, wenn sich die Situation des Betroffenen deutlich von derjenigen anderer Leistungsberechtigter unterscheidet und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, ihn mit den typischen Folgen eines Darlehens zu belasten.
3. Dabei ist es zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, allein auf die Frage der Zumutbarkeit einer Belastung mit (weiteren) Schulden abzustellen.
4. Wie bereits das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. April 2015 (L 7 AS 1451/14) ausgeführt hat, steht eine Beschränkung der Wahlmöglichkeiten auf die Alternativen "Darlehen mit Tilgung durch Aufrechnung" und "Zuschuss" nicht in Einklang mit dem Grundsatz, dass eine Vermögensbildung durch SGB-II-Leistungen nicht stattfinden soll.
5. Die Gewährung der Mietkaution als Zuschuss ist in den Fällen, in denen die Unzumutbarkeit nicht auf der Belastung mit (weiteren) Schulden als solche, sondern auf der Kürzung der laufenden Leistung durch die Aufrechnung zum Zwecke der Tilgung beruht, ist auch nicht erforderlich und würde über das Ziel der Vermeidung unzumutbarer Belastungen hinausgehen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 3
Vorinstanzen: SG Hamburg S 57 AS 4186/13
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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